BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT OKTOBER 2026 57. JAHRGANG 5/2026 S. 327–410 AKZENTE U.Wessels Ein falscher Wurf AUFSÄTZE L. Funke / Chr. Bluhm Neues EU-Geldwäschepaket, neue Pflichten für Anwaltschaft und Kammern O. Michaelis Die AMLR-Risikobewertung in der Anwaltskanzlei – Vom Tätigkeitsprofil zum inhärenten Risiko V. Posegga Altersteilzeit im Blockmodell – Kein Widerruf der Syndikuszulassung in der Freistellungsphase AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsänderung der BRAK BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BGH Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Passivphase der Altersteilzeit LSG Berlin-Brandenburg Rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit als Syndikus (Anm. Jan Wulfetange) KG Unzulässige identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwältin
BGB Kommentar Kommentar Erman BGB 3JZFZ ܫ FLJ otto-schmidt.de )FX <JWP TSQNSJ &SX\JWX Modern aus Tradition.
INHALT AKZENTE U.Wessels Ein falscher Wurf 327 AUFSÄTZE L. Funke/Chr. Bluhm Neues EU-Geldwäschepaket, neue Pflichten – Der Teufel steckt im Detail: Was ab dem 10.7.2027 für die Anwaltschaft gilt 328 O. Michaelis Die AMLR-Risikobewertung in der Anwaltskanzlei – Vom Tätigkeitsprofil zum inhärenten Risiko 337 V. Posegga Altersteilzeit im Blockmodell – Kein Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase 345 D. Engel Die Entwicklung des Fachanwaltsrechts im Jahr 2026 350 A. Jungk/K. Gerauer/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 354 STICHWORT BERUFSRECHT Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) 360 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 363 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 366 S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 368 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Änderung der Satzung der BRAK 370 Sitzung der Satzungsversammlung 370 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHT UND PFLICHTEN BGH 16.7.2026 IX ZR 71/25 Wirksamkeit der Forderungsabtretung im Insolvenzplan trotz Verstoßes gegen Tätigkeitsverbot (LS) 371 AGH NordrheinWestfalen 17.7.2026 1 AGH 21/26 Keine doppelte Mitgliedschaft für Doppelbänder 371 OLG Stuttgart 21.7.2026 12 U 6/26 Gemeinsame Beratung mehrerer Parteien (LS) 374 FACHANWALTSCHAFTEN Bayerischer AGH 23.7.2026 BayAGH III-4-1/25 Besondere praktische Erfahrungen im Vergaberecht (LS) 375 Bayerischer AGH 23.7.2026 BayAGH III-4-5/25 Pflicht zur Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachholung fehlender Fortbildungsstunden (LS) 375 AGH NordrheinWestfalen 15.7.2026 1 AGH 3/26 Besondere praktische Erfahrungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht (LS) 376 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 III
VERGÜTUNG BPatG 2.4.2026 3 Ni 10/22/ KoF 4/25 Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts für eine konzernverbundene Gesellschaft 376 Bayerischer VGH 25.6.2026 8 C 26.1133 Anwaltliche Vertretung von Kläger und Beigeladenem als dieselbe Angelegenheit (LS) 378 OVG NordrheinWestfalen 16.6.2026 11 E 341/26 Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für juristische Personen trotz rechtskundiger Mitarbeiter (LS) 379 Sächsisches LAG 5.7.2026 1 Ta 103/24 Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung vor dem Arbeitsgericht (LS) 379 Hanseatisches OLG 24.6.2026 3 W 22/26 Zulässigkeit einer auf Erhöhung des Streitwerts gerichteten Beschwerde (LS) 379 RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BGH 28.7.2026 KZR 11/24 Gebündelte Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen durch einen Inkassodienstleister (LS) 379 OLG Naumburg 18.6.2026 9 U 8/26 Tätigkeiten eines Beschaffungsdienstleisters als zulässige Rechtsdienstleistung (LS) 380 ZULASSUNG BGH 10.4.2026 AnwZ (Brfg) 1/26 Bestandskraft eines Widerrufsbescheids (LS) 380 Bayerischer AGH 6.8.2026 BayAGH I-1-6/26 Anordnung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand (LS) 381 AGH NordrheinWestfalen 17.7.2026 1 AGH 20/26 Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls 381 SYNDIKUSANWALTSCHAFT BGH 29.6.2026 AnwZ (Brfg) 24/24 Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Passivphase der Altersteilzeit 387 LSG Berlin-Brandenburg17.2.2026 L 22 R 571/22 Rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit als Syndikus (m. Anm. J. Wulfetange) 393 PROZESSUALES LG Nürnberg-Fürth 29.7.2026 12 Qs 27/26 Kein Rechtsmittel gegen die Beiordnung als Pflichtverteidiger (LS) 398 NOTARRECHT BGH 6.7.2026 NotZ(Brfg) 5/25 Fünfjährige allgemeine Wartezeit für angehende Anwaltsnotare 398 BGH 6.7.2026 NotZ(Brfg) 6/25 Örtliche Wartezeit für angehende Anwaltsnotare 400 SONSTIGES BGH 28.4.2026 VI ZR 113/25 Bezeichnung eines Medienanwalts als „Rechtsextremer“ (LS) 403 BFH 28.7.2026 VIII B 47 48/25 Niederlegung eines Mandats zur Unzeit (LS) 403 OLGKöln 22.7.2026 6 W 8/26 Beeinträchtigung einer Kanzlei durch Domainerwerb und Weiterleitung auf eigene Internetseite (LS) 404 KG 23.4.2026 10 U 42/25 Unzulässige identifizierende Berichterstattung über eine Rechtsanwältin 404 LSG NiedersachsenBremen 28.5.2026 L 11AL 25/25 Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus dem Versorgungswerk (LS) 409 BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Chefredakteurin), Ass. jur. Anja Jönsson (Redakteurin), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Dr. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Redaktionsassistenz) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). 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AKTUELLE HINWEISE MARIA-OTTO-PREIS FÜR BRAK-VIZEPRÄSIDENTIN SABINE FUHRMANN Sie poltert nicht, sie überzeugt: BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann wurde vom Deutschen Anwaltverein mit dem Maria-Otto-Preis ausgezeichnet. Die Würdigung beweist, wie viel Wirkung leise Beharrlichkeit entfalten kann. Seit 2010 vergibt der DAV den Preis im Gedenken an Maria Otto, die erste in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin. Geehrt werden Frauen, die sich in Beruf, Justiz, Politik oder Gesellschaft besonders verdient gemacht haben – oder Personen, die sich für die Belange von Anwältinnen einsetzen. In diesem Jahr fiel die Wahl auf Sabine Fuhrmann, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen und Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer. DAV-Präsident Stefan von Raumer überreichte ihr am 10.9.2026 die Auszeichnung in der Berliner Mendelssohn-Remise. ÜBERZEUGEN OHNE GROSSE WORTE Die Laudatio hielt Ilona Treibert, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Bamberg – sichtlich bewegt, und das Publikum gleich mit. Ihr zentrales Bild: Fuhrmann brauche keine Empörung, um Gehör zu finden. Stattdessen setze sie auf klare, präzise Argumente, getragen von Fachwissen und Haltung. Genau deshalb sei sie in Anhörungen und Fachgremien ein gefragtes Gesicht. Treibert würdigte zudem Fuhrmanns Vorbildfunktion als ostdeutsche Frau in einer Position, die noch immer viel zu selten von Frauen aus den neuen Ländern besetzt wird. Auch BRAK-Präsident Ulrich Wessels gratulierte: Er schätze Fuhrmann als Kollegin, Impulsgeberin und Wegbereiterin – eine echte Bereicherung für das Präsidium der BRAK. DANK AN DIE WEGBEGLEITER:INNEN Fuhrmann selbst nahm die Ehrung mit gewohnter Bescheidenheit entgegen. Sie erinnerte daran, dass schon Maria Otto Jahre kämpfen musste, um überhaupt zu einer Prüfung zugelassen zu werden – und ordnete ihr eigenes Engagement in diese Tradition ein. Wörtlich sagte sie, Beharrlichkeit sei „die unspektakulärste aller Tugenden“ ihres Berufs. Ihren Dank richtete sie an ihre Kolleginnen und Kollegen in Kanzlei und Kammer, die ihr im Alltag den Rücken freihalten, wenn sie sich für die Anwaltschaft engagiert. PERSONALIEN VERLEIHUNG DES TITELS JUSTIZRAT IM KAMMERBEZIRK DER RAK SAARLAND Die Ministerin der Justiz des Saarlandes, Petra Berg, hat den unten aufgeführten Kollegen als Anerkennung für ihre besonderen ehrenamtlichen Verdienste für den Berufsstand am 13.8.2026 den Titel „Justizrat“ verliehen. Rechtsanwalt JR Martin Abegg, Schatzmeister der RAK Saarland Rechtsanwalt JR Dr. Martin Gessner, Vizepräsident der RAK Saarland Rechtsanwalt JR Olaf Jaeger, Präsident des Saarländischen Anwaltvereins Mitteilung der RAK Saarland VERLEIHUNG DES TITELS JUSTIZRAT IM KAMMERBEZIRK DER PFÄLZISCHEN RAK ZWEIBRÜCKEN Die Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz, Gordon Schnieder, hat als Anerkennung ihrer besonderen ehrenamtlichen Verdienste für die Anwaltschaft am 11.8.2026 den Titel „Justizrat/Justizrätin“ an folgende Kollegin und Kollegen verliehen. Rechtsanwältin JRin Katja Kosian, Vorstandsmitglied der Pfälzischen RAK Zweibrücken Rechtsanwalt JR Roger Roth, Vorstandsmitglied der Pfälzischen RAK Zweibrücken Mitteilung der Pfälzischen RAK Zweibrücken IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESteAV) BGBl. 2026 I Nr. 281 v. 30.9.2026 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen (Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSIMRFPrV) BGBl. 2026 I Nr. 246 v. 2.9.2026 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht oder Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht (Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSInsoFPrV) BGBl. 2026 I Nr. 245 v. 2.9.2026 MARIA-OTTO-PREIS FÜR BRAK-VIZEPRÄSIDENTIN SABINE FUHRMANN AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 V
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen BGBl. 2026 I Nr. 244 v. 2.9.2026 Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung BGBl. 2026 I Nr. 238 v. 25.8.2026 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/ 1689 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/ 2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/ 2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) BGBl. 2026 I Nr. 223 v. 28.7.2026 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften BGBl. 2026 I Nr. 221 v. 28.7.2026 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen BGBl. 2026 I Nr. 212 v. 22.7.2026 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz BGBl. 2026 I Nr. 198 v. 9.7.2026 VERÖFFENTLICHUNGEN IM EU-AMTSBLATT JULI – AUGUST 2026 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/ 1912 des Rates v. 30.7.2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2026/1912, 4.8.2026) ABl. der Europäischen Union L v. 5.8.2026 Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates v. 30.7.2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes ABl. der Europäischen Union L v. 4.8.2026 Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.11.2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 v. 21.11.2018) ABl. der Europäischen Union L v. 31.7.2026 Beschluss (GASP) 2026/1896 des Rates v. 30.7.2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 30.7.2026 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1895 des Rates v. 30.7.2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 30.7.2026 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1878 des Rates v. 30.7.2026 zur Durchführung des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ABl. der Europäischen Union L v. 30.7.2026 Verordnung (EU) 2026/1881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.7.2026 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 28.7.2026 Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.7.2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 24.7.2026 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/ 905 der Kommission v. 12.5.2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf einen Mechanismus der internen Überprüfung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2015/128 und in Bezug auf andere verfahrenstechnische Aktualisierungen (ABl. L, 2025/905, 13.6.2025) ABl. der Europäischen Union L v. 17.7.2026 Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 v. 28.7. 2023) ABl. der Europäischen Union L v. 13.7.2026 Beschluss (EU) 2026/1447 der Kommission v. 30.6.2026 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/ 2560 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 3.7.2026 VERÖFFENTLICHUNGEN IM EU-AMTSBLATT JULI – AUGUST 2026 BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AKTUELLE HINWEISE VI
EINLADUNG 9. Konferenz Freitag | 20.11.2026 weitere Informationen in Kürze unter www.anwaltskonferenz.de Anmeldung unter www.brak.de/anwaltskonferenz2026 Wie sieht die Anwaltschaft der Zukunft aus? Die Konferenz Ideeder Konferenz ist es, aktuelle berufsrechtliche und berufspolitische Diskussionen aus einer wissenschaftlichen Perspektive zu begleiten. Sie öffnet den Dialog zwischen den zum Berufsrecht Forschenden und all denjenigen, die täglich mit Anwaltsrecht in Berührung kommen: Anwältinnen und Anwälten ebenso wie Rechtsanwaltskammern. Wie verändern sich juristische Arbeit und Wissenschaft durch KI-Tools? Wie muss sich die juristische Ausbildung verändern? Wie entwickelt sich die Anwaltschaft regional und wo sitzt sie? Wer trägt die Anwaltschaft und wovon lebt sie?
Gemeinsam stark! An jedem zweiten Mittwoch im November steht die wertvolle Arbeit all derjenigen im Mittelpunkt, die Tag für Tag mit Herz, Verstand und Engagement die Kanzleiwelt am Laufen halten. Machen auch Sie mit: www.kanzleiheldinnen.de oder über den QR-Code: Quelle: HP_KH Eine Initiative von
Beschluss (EU) 2026/1446 der Kommission v. 30.6.2026 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gem. der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 3.7.2026 Beschluss (EU) 2026/1537 des Rates v. 29.6.2026 zur Ernennung von zwei Europäischen Staatsanwälten der Europäischen Staatsanwaltschaft ABl. der Europäischen Union L v. 2.7.2026 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN Nachfolgend dokumentiert das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht an der Leibniz Universität Hannover neu erschienene Literatur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen wird auf Veröffentlichungen in BRAK-Mitt. und AnwBl., die Standardlektüre aller anwaltsrechtlich Interessierten sind, verzichtet; zudem muss eine wertende Auswahl getroffen werden. Zusammengestellt vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover von Dipl.- Jur. Enis Robert Dibrani und Dipl.-Jur. Hannah Hölzen. Anwaltliches Berufsrecht Dahns, Besondere berufsrechtliche Beratungs- und Vertretungspflichten, NJW-Spezial 2026, 446 Dahns, Beiordnung eines Notanwalts, NJW-Spezial 2026, 510 Hansens, Die Hinweispflicht nach § 49b V BRAO im Spiegel der Rechtsprechung, ZAP 2026, 454 Könneke, „The first thing we do, let’s kill all the lawyers“: die unabhängige Rechtsanwaltschaft als Teil der unionsrechtlichen Rechtsstaatsgarantie, EuR 2026, 577 Anwaltliche Honorierung Burhoff, Mehr als 22 Jahre RVG – immer noch Brennpunkte/Baustellen/Wunschzettel in den Teilen 4 und 5 VV, oder auch: Es ist immer noch nicht alles Gold, was glänzt, AGS 2026, 339 Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte, ZAP 2026, 545 Kilian, Zeithonorare für Rechtsdienstleister im Zeitalter generativer künstlicher Intelligenz, LTZ 2026, 187 Lissner/Auer, Der Umfang der Vergütung des beigeordneten Anwaltes, JurBüro 2026, 284 Lissner, Die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG, JurBüro 2026, 341 Schneider, Die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten bei Bewilligung von Teil-Prozesskostenhilfe, Teil I, JurBüro 2026, 281 Schneider, Die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten bei Bewilligung von Teil-Prozesskostenhilfe, Teil II, JurBüro 2026, 337 Schneider, Aktuelle Rechtsprechung zur Entstehung einer Einigungsgebühr, JurBüro 2026, 393 Kanzleiorganisation Cramer-Scharnagl, Schwierige Mandanten Teil 8: Der hilflos Überforderte: Praxistipp zur Unterstützung überlasteter Mandanten, AK 2026, 154 Cramer-Scharnagl, Schwierige Mandanten Teil 9: Der Unzuverlässige: So klappt die Zusammenarbeit mit unbeständigen Mandanten, AK 2026, 179 Weyand, Kanzleiorganisation: Arbeitszeiterfassung auch für angestellte Berufsangehörige, KP 2026, 150 KI und Legal Tech Derlath, KI in der Kanzlei: Schatten-KI als Herausforderung in Kanzleien, KP 2026, 162 Kilian, Pflicht zur Nutzung von generativer KI für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte?, MDR 2026, 945 Ring, KI-generierter anwaltlicher Parteivortrag und Halluzinationen, MDR 2026, 1089 Thienemann, KI und die Transformation anwaltlicher Arbeit – Ausbildung, Kompetenzprofil und Vergütungsmodell im Wandel, KIR 2026, 246 Notare Kollymeyer, Das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats und die Notwendigkeit eines neuen Berufsbildes, NJW 2026, 2209 Wudy, Notarkostenrecht, Aktuelle Entwicklungen, Notar 2026, 244 Insolvenzverwalter Frind, Der Referentenentwurf zur Regelung eines insolvenzrechtlichen Berufsrechtes – zu viel Rauch um Wenig?, ZInsO 2026, 1709 Lissner, Anwaltsgebühren im Insolvenzeröffnungsverfahren sowie bei Anträgen auf vorzeitige Restschuldbefreiung, JurBüro 2026, 289 Römermann, Neues Berufsrecht für Insolvenzverwalter, ZIP 2026, 2076 Steuerberater Arconada, Künstliche Intelligenz und Kanzlei: KI in der Steuerkanzlei – was die neuen BStBK-FAQ wirklich verlangen, KP 2026, 142 Fietkau, Geldwäscheprävention in der Steuerberatung, DStR 2026, 1948 Gilgan, Steuerberatungsvertrag: Wissenswertes zur Kündigung des Steuerberatungsvertrags, KP 2026, 152 Schüttler, Private Equity: Das verschärfte Fremdbesitzverbot im StBerG stellt die WPO auf den Prüfstand, DB 2026, 1902 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 IX
Weyand, Zeithonorar: Honorarvereinbarungen in der steuerberatenden Praxis, KP 2026, 156 Wolf/Hölzen, Affirmation des Fremdbesitzverbots an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften, DStR 2026, 1763 Internationales Balan, Ethics under pressure: professional role morality and ethical agency in legally permissible but socially harmful practice, International Journal of the Legal Profession, 11.6.2026 DeStefano, How Lawyers Can Add Value in the Age of AI, The Practice– July/August 2026 Glaser, Besondere Herausforderungen für den Berufsstand der Rechtsanwälte durch die Geldwäsche-VO, ÖAnwBl 2026, 357 Xie, „People’s Lawyers” versus „Elite Lawyers”: a comparative analysis of lawyer regulation in China and the United States, International Journal of the Legal Profession, 23.7.2026 Sonstiges Juretzek, Zur Anwendbarkeit des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auf Angehörige rechtsberatender Berufe, DStR 2026, 1884 Wildhaber, Reflexionen zum Wandel der juristischen Ausbildung infolge KI, ANWALTS REVUE DE L’AVOCAT 2026, 307 DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER NOVEMBER – DEZEMBER 2026 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinst itut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Arbeitsrecht Aktuelles Arbeitsrecht spezial 2026 – Fortbildungsplus zur 38. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 5.11.2026, Hybrid: Köln, Maritim Hotel und Live-Übertragung im eLearning Center 38. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 6.-7.11.2026, Hybrid: Köln, Maritim Hotel und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Flexible Arbeitszeit 11.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verhaltensbedingte Kündigung und Beweisprobleme 13.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht im Arbeitnehmermandat 16.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Öffentliches Arbeits- und Tarifrecht: Must-haves für die anwaltliche Praxis 17.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Krankheit und Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis 23.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Fremdpersonaleinsatz – Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung, Freie Mitarbeit 24.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Update zu KI im Arbeitsrecht 25.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Betriebliche Altersversorgung in der arbeitsrechtlichen Praxis 25.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Betriebsbedingte Kündigung2026 25.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center 22. Forum Betriebsverfassungsrecht 26.-27.11.2026, Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht 2026: Wichtige Gesetzesänderungen und Entscheidungen 30.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vergütung und Co. – Praxisbeispiele und aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung 3.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Der perfekte Aufhebungsvertrag 4.12.2026, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht 2026: Wichtige Gesetzesänderungen und Entscheidungen 7.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kündigungen in der Krise: Betriebsbedingte und personenbedingte Kündigungen rechtssicher gestalten und abwehren 8.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht im Arbeitgebermandat 9.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: GmbH-Geschäftsführer: Anstellung, Haftung und Co. 11.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Abfindungsangebote und Gestaltungsmöglichkeiten bis zurRente 15.12.2026, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das betriebliche Eingliederungsmanagement – alles klar, oder was? 16.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entgeltfortzahlung und Annahmeverzug – Update 2026 17.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AKTUELLE HINWEISE X
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Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Online-Vortrag LIVE: Die aktuellen Top 20 Entscheidungen im Arbeitsrecht – Version 2026 18.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitnehmerdaten rechtssicher nutzen – HR-Prozesse zwischen KI-VO, DSGVO, BDSG und Betriebsrat 29.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zum Missbrauch im elektronischen Zahlungsverkehr – aktuelle Rechtsentwicklungen und Haftungsfragen 5.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Call-ID-Spoofing, Phishing & Kontomissbrauch – aktuell und Ausblick auf PSD 3 und PSR ab2027 4.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verbraucherkreditrecht aktuell: Rechtsprechung und aktuelle Problemfelder 14.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Nachtragsmanagement aus Architekten- und Ingenieurverträgen 18.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Brandschutzrecht: Schnittstellen öffentliches und privates Baurecht 25.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verjährung am Bau – Anwaltliche Strategien und Haftungsfallen 27.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Haftung der Architekten und Ingenieure für mangelhafte Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung 2.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Sachverständigengutachten im Bauprozess 7.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Widerruf von Bau- und Werkverträgen 9.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Vortrag LIVE: Pflichtteilsansprüche: Geltendmachung und Abwehr 17.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Testaments- und Vertragsgestaltung in Zeiten von ChatGPT und Co. 18.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das gemeinschaftliche Testament: Gestaltung, Risiken und Strategien 23.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Unternehmensnachfolge von Todes wegen: Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht 1.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Testamentarische Zuwendungen an Non Profit Organisationen im Erbrecht 3.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht: Aktuelle Rechtsprechung 8.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Internationales Privatrecht im Bereich des Erbrechts: IPR und Praxisfragen 9.12.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Online-Vortrag LIVE: Familienrechtliche Vergleiche und Vereinbarungen: Fallen und strategische Gestaltung 12.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Familienrecht: Von der Trennung bis zur Scheidung 13.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Entscheidungen zur Abwehr von Unterhaltsansprüchen 17.11.2026, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AKTUELLE HINWEISE XII (Fortsetzung S. XIV)
BRAK MITTEILUNGEN OKTOBER 2026 · AUSGABE 5/2026 57. JAHRGANG AKZENTE EIN FALSCHER WURF Dr. Ulrich Wessels Insolvenzverwalter werden derzeit anhand von Vorauswahllisten bestellt, die die rund 190 Insolvenzgerichte dezentral führen – ohne einheitliche Kriterien, wer weshalb hinreichend für das Amt qualifiziert ist, und ohne einheitliches Verfahren. Sowohl für die Gerichte als auch die Insolvenzverwalter ist das unnötig aufwändig. Völlig zu Recht wird diese Situation seit Jahren aus der insolvenzrechtlichen Praxis kritisiert. Doch darüber, wie ein – bislang nicht existentes – umfassendes Berufsrecht für Insolvenzverwalter aussehen soll, herrscht seit Langem Streit. Abhilfe schaffen soll ein Ende Juli veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Er sieht eine grundlegende Neuordnung vor: Insolvenzrechtliche Amtsträger sollen künftig in einer eigenen Kammer organisiert sein; mit spezieller Zulassung, von der ihre Bestellung in konkreten Verfahren abhängt, und einem zentralen Berufsträgerregister; mit speziellen Berufspflichten, eigener Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit. Ein großer Wurf also? Die Antwort der BRAK ist: Nein – im Gegenteil! Sie teilt zwar die Diagnose, die dem Entwurf zugrunde liegt. Doch dafür braucht es weder einen neuen Beruf noch ein eigenständiges, umfassendes Berufsrecht oder eine eigene Kammer nebst spezieller Berufsgerichtsbarkeit. Der Grund: Rund 95 % der Insolvenzverwalter sind zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie unterliegen also bereits berufsrechtlichen Pflichten und einer Berufsaufsicht, und sie finanzieren durch ihre Mitgliedsbeiträge bereits eine funktionierende Selbstverwaltung. Für den größten Teil der insgesamt rund 2.000 Insolvenzverwalter würde der Entwurf also doppelte Kammermitgliedschaft, doppelte Zulassungsverfahren und eine doppelte Berufsaufsicht bedeuten. Überdies kollidieren berufsrechtliche Pflichten. Ungeklärt bleibt außerdem die – für die Betroffenen unter Umständen teure – Frage, ob die anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auch weiterhin abdeckt, wenn das neue Berufsrecht die Insolvenzverwaltung als eigenständige Berufstätigkeit behandelt. Ohnehin wäre ein neuer Beruf, der nur innerhalb einer temporären gerichtlichen Bestellung ausgeübt werden kann, ein Novum. Für andere gerichtlich bestellte Amtsträger – etwa Zwangsverwalter, Nachlasspfleger oder Betreuer – gibt es so etwas nicht. Und nach der Rechtsprechung des BGH ist die Insolvenzverwaltung integraler Bestandteil des anwaltlichen Berufs und kein Zweitberuf. Doch was ist mit den anderen 5 %? Für die Insolvenzverwalter ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft klingt das Modell des Ministeriums zunächst nach einer sauberen Lösung. Aber sie käme für den Preis einer teuren, neu aufzubauenden Selbstverwaltungsstruktur. Vergleichende Modellrechnungen von Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern ähnlicher Größe zeigen, dass der Gesetzentwurf den hierfür anfallenden Erfüllungsaufwand massiv unterschätzt. Die BRAK hat bereits vor Jahren ein Lösungsmodell vorgeschlagen, das ohne unnötige zusätzliche Bürokratie auskommt: Die nicht-anwaltlichen Insolvenzverwalter werden in die Rechtsanwaltskammern integriert. Ausschließlich von ihnen gewählte Spezialabteilungen befassen sich mit den spezifischen Zulassungs- und Aufsichtsfragen. Der BRAK-Vorschlag sieht zudem einheitliche Qualitätsanforderungen und Zulassungsvoraussetzungen, ein zentral bei der BRAK geführtes Insolvenzverwalterverzeichnis. Die Berufsgerichtsbarkeit obliegt den Anwaltsgerichten. Eine zentrale Stelle für Insolvenzverwaltersachen bei der BRAK stellt eine bundesweit möglichst einheitliche Anwendung des neuen Berufsrechts sicher. Kurzum: Das geplante neue Berufsrecht für insolvenzrechtliche Amtsträger, so wie es der Referentenentwurf jetzt vorsieht, ist kein großer Wurf – es wäre ein falscher. Die unbestreitbar bestehenden Defizite können mit einem finanziell und organisatorisch deutlich schlankeren Modell gelöst werden: der Integration in die anwaltliche Selbstverwaltung. Dafür wird die BRAK sich auch weiterhin stark machen! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 327
AUFSÄTZE NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN DER TEUFEL STECKT IM DETAIL: WAS AB DEM 10.7.2027 FÜR DIE ANWALTSCHAFT GILT RECHTSANWÄLTIN LAURA FUNKE UND RECHTSANWALT CHRISTIAN BLUHM* * Die Autorin Laura Funke ist als stv. Geschäftsführerin bei der Rechtsanwaltskammer München für den Bereich Geldwäscheaufsicht verantwortlich. Sie ist Rechtsanwältin in München. Der Autor Christian Bluhmverantwortet seit 2024 als Referent bei der Bundesrechtsanwaltskammer die Bereiche Geldwäscheprävention und Steuerrecht. Davor war er fünf Jahre für die Geldwäscheaufsicht bei der Rechtsanwaltskammer Hamburg zuständig. Er ist Rechtsanwalt in Berlin. Ab dem 10.7.2027 gilt das EU-Geldwäschepaket unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Für die Anwaltschaft sind vor allem die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/16241 1 Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 v. 9.6.2024. und die Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/16402 2 Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 v. 19.6.2024. relevant. Die Verordnung regelt die künftig zu beachtenden (verschärften) präventiven Pflichten für Anwältinnen und Anwälte zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Richtlinie, welche Aufgaben und Pflichten die Kammern haben werden. Dieser Aufsatz bietet einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei der Umsetzung des EU-Geldwäschepakets und die zu erwartenden Pflichten, die Kammern sowie Anwältinnen und Anwälte ab dem 10.7.2027 erfüllen müssen. I. AKTUELLE UMSETZUNG DES EU-GELDWÄSCHEPAKETS Bis zur Geltung des EU-Geldwäschepakets am 10.7. 2027 müssen noch die wesentlichen Eckpfeiler für Verpflichtete und Aufsichtsbehörden geschaffen werden, damit alle Beteiligten wissen, welche Pflichten ab wann wie zu erfüllen sind. Die Einzelheiten soll die neue europäische Aufsichtsbehörde, die Anti Money Laundering Authority3 3 Weitere Informationen zur AMLA finden Sie hier; s.a. Bluhm, BRAK-Magazin 3/ 2026, S. 8, „AMLA, die neue Geldwäscheaufsichtsbehörde“. (AMLA), in über 60 delegierten Level 2- und Level 3-Rechtsakten aber noch festlegen, die von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) genehmigt werden müssen. Dies sind entweder technische Durchführungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) oder allgemeine und sektorspezifische Leitlinien. Für diese führt die AMLA öffentliche Konsultationen durch, an denen sich Betroffene (Verpflichtete und Aufsichtsbehörden) beteiligen können.4 4 Eine Übersicht über die laufenden Konsultationen und dazugehörigen Termine für öffentliche Anhörungen der AMLA finden Sie hier. Genau hierin liegt die größte Herausforderung: Die Besonderheiten der einzelnen Sektoren und unterschiedlichen Verpflichteten zu erfassen, die Unterschiede zwischen Finanz- und Nichtfinanzsektor herauszuarbeiten und auch die Unterschiede und Besonderheiten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die für die Aufsicht, die Selbstverwaltung der verkammerten Berufe und für die Einhaltung der anwaltlichen Kernwerte evident sind. Der deutsche Gesetzgeber muss die Vorgaben nach dem Geldwäschepaket dann noch bis Mitte nächsten Jahres in einem nationalen (Umsetzungs-) Gesetz verankern.5 5 Die gesetzgeberischen Vorbereitungen laufen bereits, ein Gesetzentwurf soll dem Vernehmen nach bis Ende 2026 vorgelegt werden. Im Januar 2026 hatte der Geldwäscheausschuss der BRAK ein erstes Auslegungspapier zu den wesentlichen Änderungen für die Anwaltschaft veröffentlicht, an das in diesem Aufsatz angeknüpft und hierzu der aktuelle Stand der Ausgestaltung des Pakets durch die AMLA näher beleuchtet werden soll.6 6 Auslegungspapier der BRAK zu den wesentlichen Änderungen nach dem EU-Geldwäschepaket, 2026. II. ÄNDERUNG DES ADRESSATENKREISES: FOKUS LIEGT AUF DEN UNTERNEHMEN Durch die ab dem 10.7.2027 unmittelbar in den EUMitgliedstaaten geltende Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (nachfolgend „GwVO“) wird sich der Adressatenkreis für Verpflichtete (Anwältinnen und Anwälte) deutlich ändern. Hierzu hatte die BRAK in ihrem Auslegungspapier ausführlich dargelegt, welche natürlichen und juristischen Personen unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.7 7 Auslegungspapier der BRAK zu den wesentlichen Änderungen nach dem EU-Geldwäschepaket, 2026, Rn. 10 ff. Die wesentlichste Änderung gegenüber der vierten GwRL8 8 Vierte GwRL (EU) 2015/849. (dort Art. 2) und seinem Pendant in § 2 I Nr. 10 des aktuellen deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) ist die, dass der Fokus der Geldwäscheprävention und der Pflichterfüllung nicht mehr auf den einzelnen in den Kanzleien und Unternehmen tätigen Personen liegen soll, sondern auf den Unternehmen selbst. Art. 3 Nr. 3 a) und b) GwVO bestimmen, bei welchen Arten von Mandaten (sog. Katalogtätigkeiten), denen ein erhöhtes Geldwäscherisiko innewohnt, eine Verpflichtetenstellung begründet werden soll. Dabei bestimmt Art. 15 GwVO, dass – im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage – die in den Einheiten an diesen Mandaten Mitarbeitenden nicht mehr als eigenständige Verpflichtete anzusehen sind.9 9 Bluhm, BRAK-Magazin 3/2026, 8. FUNKE/BLUHM, NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 328
In der Konsequenz führt dies dazu, dass vor allem die anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (BAGen) in die Verantwortung genommen werden und die Pflichterfüllung durch die in ihrer Kanzlei tätigen Mitarbeitenden sicherstellen müssen.10 10 S.a. von Schirach, NJW 2025, 3057: „Neue Vorgaben für die Geldwäscheprävention, Die EU-Verordnung 2024/1624 und die Verpflichtetenstellung von Rechtsanwälten.“ Damit fallen vor allem in Kanzleien und Unternehmen angestellte (Syndikus-)Anwältinnen und Anwälte aus dem Prüfungsturnus der Kammern heraus.11 11 V. Schirach, NJW 2025, 3057 (3058); Dr. Timo Hermesmeier und Jürgen Krais, in Bundesverband der Unternehmensjuristen, „Syndikusrechtsanwälte und Geldwäscherecht, FAQ zu den Neuerungen für Syndikusrechtsanwälte und ihre Unternehmen, Stellungnahme vom 17.11.2020; Dr. Timo Hermesmeier, in „Der Syndikusrechtsanwalt als geldwäscherechtlicher Trojaner im Unternehmen – Findet diese Odyssee bald ein Ende?“ in der Unternehmensjurist 2024, Heft 05, S. 46. BAGen rücken dafür in den Fokus.12 12 Bluhm, BRAK-Mitt. 2025, 248, „Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz – Der Fokus der Geldwäscheprävention liegt künftig auf den Unternehmen.“ Für Einzelanwältinnen und -anwälte als (Einzel-)- Unternehmer und Verpflichtete i.S.d. Art. 3 Nr. 3 GwVO ändert sich nichts. Die Neuregelung ergibt Sinn, weil die Unternehmen, bei denen Syndikusanwältinnen und -anwälte tätig sind, nicht der Aufsicht der Kammern unterfallen. Die anwaltlichen BAGen, die das entsprechende Mandat führen, werden so für die gesamte Geldwäsche-Compliance, die Überwachung des Mandats und für die Organisation der an dem Mandat Mitarbeitenden in die Verantwortung genommen. Das ist richtig so, weil die Erfüllung der präventiven Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungdort zentral organisiert, gebündelt und durch geschultes Personal erbracht wird. Damit können auch die Kammern künftig den Fokus verstärkt auf die bei ihr zugelassenen BAGen legen, ihre Prüfungen effektiver bündeln und Synergien erzeugen, anstatt die in den Kanzleien tätigen Anwältinnen und Anwälte als Einzelpersonen aufwändig einzeln prüfen zu müssen. Dies wird voraussichtlich zu einer spürbaren Erleichterung für alle Beteiligten führen. Ineffiziente Doppelprüfungen werden so vermieden. Keine Erleichterung, sondern ggf. sogar eine erhebliche Mehrbelastung, bedeutet die GwVO für verpflichtete Einzelanwälte. Diese sind weiterhin für die Erfüllung sämtlicher Präventivpflichten allein verantwortlich und müssen gleichzeitig diejenigen neu geschaffenen Pflichten, die erkennbar große Unternehmen im Fokus haben (bspw. die Pflicht zu einer Audit-Funktion, s.u.), auf ihre eigene Tätigkeit anwenden. III. ALTE PFLICHTEN IN NEUEM GEWAND UND NEUE PFLICHTEN Entsprechend zu der Änderung des Adressatenkreises der Verpflichteten wurden die Pflichten in der GwVO angepasst und auf die für die Geldwäscheprävention verantwortlichen Unternehmen zugeschnitten. Dies sind im Wesentlichen die sich aus der noch bis zum 9.7. 2027 geltenden vierten und fünften GwRL bzw. aus dem GwG ergebenden bekannten Pflichten, die in die ab 10.7.2027 unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende GwVO überführt wurden sowie eingeführte neue Pflichten, die künftig eine noch lückenlosere Prüfung aller Beteiligten sicherstellen sollen. Die Autoren dieses Beitrags geben folgend eine Übersicht zu den für die Anwaltschaft wesentlichen einzelnen (alten und neuen) Pflichten und zu dem aktuellen Stand der näheren Ausgestaltung durch die AMLA.13 13 S.a. Bluhm, NJW-Spezial 2026, 126: „EU-Geldwäschepaket ab 10.7.2027 – Was sich für Anwälte ändert.“ 1. RISIKOMANAGEMENT (Art. 9 ff. GwVO) Um den Gefahren der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, verlangt Art. 9 GwVO von den Verpflichteten, dass sie über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die Pflichten nach der GwVO und die von ihrer Kammer erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden. Dabei soll auch das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen reduziert werden. Diese Maßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und zur Größe der Verpflichteten (Unternehmen) stehen. Das Risikomanagement ist von essentieller Bedeutung für alle Verpflichteten: Die Pflichten nach den Art. 9 ff. GwVO sind Dreh- und Angelpunkt jeder GeldwäscheCompliance und eine zentrale Pflicht zur Verhinderung von Geldwäsche, weil sie die Verpflichteten frühzeitig dazu zwingt zu prüfen, – welche Art von Mandaten sie überhaupt tätigen und ob es sich dabei im Einzelnen um Kataloggeschäfte bzw. -tätigkeiten nach Art. 3 Nr. 3 a) oder b) GwVO handelt, – welches potenzielle Geldwäsche-Risiko diesen innewohnt und daraus folgend (Risikoanalyse gem. Art. 20 II GwVO): – welche Sorgfaltspflichten je Mandat nach den Art. 19 ff. GwVO zu erfüllen sind, – ob Risikofaktoren (z.B. nach den Anl. 3 und 4 GwVO oder Art. 34 II GwVO vorliegen, die ggf. verstärkte Sorgfaltspflichten nach Art. 34 IV-VIII GwVO auslösen, – ob ggf. Verdachtsmeldepflichten nach Art. 69 ff. GwVO zu erfüllen sind, – ob ggf. Unstimmigkeiten in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer im Transparenzregister bestehen, die nach Art. 24 GwVO an die registerführende Stelle zu melden sind oder – ob ggf. ein Mandat nach Art. 21 II GwVO niedergelegt werden muss. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 329
Die Pflichten zum Risikomanagement entsprechen im Wesentlichen den Pflichten nach den aktuell geltenden §§ 4 ff. GwG, enthalten aber auch einige neue Pflichten. Zum Risikomanagement gehören insbesondere die: – Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen und laufende Kontrolle dieser bzgl. deren Aktualität und Funktionalität (Art. 9 II, III GwVO), – Durchführung interner Kontrollen und unabhängiger Prüfungen (Art. 9 II b) GwVO), – Durchführung und Aktualisierung der unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 9 II a) ii), 10 GwVO), – Bestellung von Compliance-Managern und Geldwäsche-Beauftragten (Art. 11 I, II GwVO), – Instruierung, Schulung und Überprüfung von Mitarbeitenden (Art. 9 II a) viii) und x), Art. 12, 13 GwVO) – Einrichtung interner Meldekanäle, die die Anforderungen der RL (EU) 2019/1937 erfüllen (Hinweisgebersystem für die Meldung von Verstößen gegen die GwVO, Art. 14 GwVO), – Schaffung von gruppenweiten Verfahren i.S.d. Art. 16, 17 GwVO (Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, etc.). Für einige der vorgenannten Sicherungsmaßnahmen ergeben sich folgende Neuerungen: a) MODELL DER DREI VERTEIDIGUNGSLINIEN: INTERNE SICHERUNGSMASSNAHMEN Die Art. 9 ff. GwVO normieren das im Risikomanagement „Modell der sog. drei Verteidigungslinien“.14 14 Die drei Verteidigungslinien: Legalitätsverantwortung, Compliance und Audit-Funktion. Dabei werden als Pflichten- und Funktionsträger die Führungsebene inklusive der neu eingeführten Funktion des Compliance-Managers, der/die Geldwäsche-Beauftragte sowie eine Audit-Funktion benannt:15 15 Auslegungspapier der BRAK, wesentliche Änderungen nach der GwVO, 2026, Rn. 28, 29. – Interne Strategien sind von der Führungsebene zu billigen, interne Verfahren und Kontrollen mindestens auf Ebene des Compliance-Managers (Legalitätsverantwortung, Art. 9 II 2, Art. 11 I GwVO).16 16 S. Erwägungsgrund Nr. 38 GwVO. – Die tägliche Umsetzung des Risikomanagements (Compliance) ist einem/einer Geldwäsche-Beauftragten zu übertragen, wobei im Fall höherer Risiken oder wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, die Zuständigkeit auf unterschiedliche Personen verteilt werden kann (Art. 11 II GwVO).17 17 S. Erwägungsgrund Nr. 39 GwVO. – Es sind interne Kontrollen durchzuführen und eine unabhängige Audit-Funktion einzurichten, die die internen Strategien und Verfahren sowie die Kontrollen des Verpflichteten testen. Gibt es keine unabhängige Audit-Funktion, können die Verpflichteten diesen Test von externen Sachverständigen durchführen lassen (Art. 9 II. b) GwVO). aa) NEUE FIGUR DES „COMPLIANCE-MANAGERS“ AUF FÜHRUNGSEBENE (Art. 11 I GwVO) Gemäß Art. 11 I GwVO ist ein Mitglied des Leitungsorgans eines Verpflichteten zu benennen, welches für die Sicherstellung der Geldwäsche-Prävention verantwortlich ist („Compliance-Manager“). Dieser hat zu gewährleisten, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten mit dessen Risikolage übereinstimmen und umgesetzt werden und dass ausreichende personelle und materielle Ressourcen vorhanden sind. Compliance-Manager haben dem Leitungsorgan regelmäßig – wenigstens jährlich – Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zu erstatten und über das Ergebnis etwaiger Prüfungen zu informieren. Sie trifft die unmittelbare Verantwortung, festgestellte Mängel zeitnah zu beheben (Art. 11 VI GwVO).18 18 Auslegungspapier der BRAK, Änderungen Geldwäschepaket, 2026, Rn. 33, 34. bb) VERPFLICHTUNG EINES/EINER GELDWÄSCHEBEAUFTRAGTEN OBLIGATORISCH (Art. 11 II GwVO) Hierarchisch unterhalb der neuen Figur des Compliance-Managers ist ein/e Geldwäsche-Beauftragte/r zu bestellen, der für die int. Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche zuständig ist (Art. 11 II GwVO). Im Gegensatz zur Formulierung des § 7 III GwG, der keine grundsätzliche Pflicht für Anwältinnen und Anwälte vorsieht – außer die Kammer ordnete dies im Wege einer Allgemeinverfügung an –, ist ein solcher nunmehr zwingend von allen Verpflichteten zu bestellen. Aus der Aufgabenbeschreibung des ComplianceManagers folgt die Verantwortung des Geldwäsche-Beauftragten zur Erstellung der int. Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 11 VI GwVO). Sie habe sowohl der Geschäftsleitung als auch einem etwaigen Aufsichtsorgan unabhängig Bericht zu erstatten, Bedenken zu äußern und zu warnen, wenn sich spezifische Risikoentwicklungen auf den Verpflichteten auswirken oder auswirken können (Art. 11 V GwVO), die unternehmensweite Risikobewertung (Art. 10 II GwVO) zu erstellen und dem Leitungsorgan zur Billigung vorzulegen sowie einem etwaigen Aufsichtsorgan mitzuteilen und die Prüfung der Integrität von Mitarbeitern zu billigen (Art. 13 I GwVO). Rechtfertigen es die Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, sowie die Größe des Verpflichteten, können Compliance-Manager und Geldwäsche-Beauftragter personenidentisch sein. Besteht das verpflichtete Unternehmen nur aus einer natürlichen Person (Einzelanwältin/Einzelanwalt) sind diese für die Wahrnehmung beider Funktionen verantwortlich (Art. 11 VII GwVO). BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 330
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