den Ungewissheit erforderlich, die Nichtanwendbarkeit explizit klarzustellen. Die BRAK fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine entsprechende Klarstellung im Rahmen der Umsetzungsleitlinien bzw. der nationalen Umsetzungsgesetze vorzusehen. BRAK-STELLUNGNAHME ZUM 28. REGIME (EU INC.) Die BRAK hat sich im Juni 2026 mit einer Stellungnahme2 2 BRAK-Stn.-Nr. 51/2026. zum Berichtsentwurf des Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zum 28. Regime – Gesellschaftsrechtlicher Rahmen – „EU Inc.“ erneut positioniert. Der Rechtsausschuss hatte im Gegensatz zur Kommission vorgeschlagen, ein verwalterloses Insolvenzverfahren nicht im Regelfall, sondern nur ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn bestimmte Anforderungen wie das Bereitstellten ausreichender Informationen vom Schuldner erfüllt worden sind. Aus Sicht der BRAK werde das Problem dadurch jedoch nicht gelöst. Ein Richter habe nicht dieselben Kompetenzen wie ein bestellter Insolvenzverwalter, weshalb sich die Überprüfung durch den Richter auf die Schlüssigkeit beschränken müsse. Zudem wären Insolvenzanfechtungen nicht durchsetzbar und würden zu gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebungen einladen. Risikobewusste Geschäftspartner könnten sich aufgrund der insolvenzrechtlichen Regelungen davon abhalten lassen, mit Gesellschaften in der Rechtsform der „EU Inc.“ zu kontrahieren oder diese zu finanzieren. Die BRAK sprach sich daher dafür aus, das 10. Kapitel des Verordnungsentwurfs entweder vollständig zu streichen oder aber grundlegend neu zu gestalten. SCHUTZ DER ANWALTSCHAFT IM LICHTE EUROPÄISCHER RECHTSPRECHUNG Auf Initiative des BRAK-Ausschusses Europa hat die BRAK eine Stellungnahme zum „Schutz der Anwaltschaft – Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung Europäischer Gerichte“3 3 BRAK-Stn.-Nr. 52/2026. erarbeitet und veröffentlicht, welche die unionsrechtliche Stellung der Anwaltschaft in der Rechtsprechung europäischer Gerichte ins Licht rückt. Anlass und Fokus der Stellungnahme liegt insb. auf der jüngeren Rechtsprechung, welche die Bedeutung der Anwaltschaft und ihrer berufsrechtlichen Kernwerte in besonderer Deutlichkeit hervorhebt und diese sowie ihre Core Values, wie die Unabhängigkeit, als prägende Merkmale des anwaltlichen Berufsstandes formuliert. Zwecks Überblicks und Einordnung werden zugleich auch die Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dargelegt, um die Kontinuität und Fortentwicklung der Rechtsprechung nachzuzeichnen. Diese verdeutlichen, dass beide Gerichte die anwaltliche Unabhängigkeit und die grundlegenden Prinzipien anwaltlicher Berufsausübung als wesentliche Elemente einer geordneten Rechtspflege sowie als Bestandteile rechtsstaatlicher und demokratischer Strukturen anerkennen und ihnen unions- bzw. menschenrechtlichen Schutz beimessen. Vor diesem Hintergrund bedürfen Eingriffe in anwaltliche Kernwerte aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege einer besonderen Rechtfertigung. Gerade angesichts der gegenwärtig vielfach zu beobachtenden Angriffe und Eingriffe in die Unabhängigkeit der Anwaltschaft und auf ihre Selbstverwaltung ist diese Rechtsprechung von besonderer Bedeutung: Sie weist der Anwaltschaft nicht nur eine zentrale Funktion innerhalb der Rechtspflege zu, sondern begründet daraus ihre besondere Schutzbedürftigkeit – zu der sich auch die Mitgliedstaaten verpflichtet fühlen sollen. STELLUNGNAHME DER BRAK ZUR KONSULTATION ÜBER DIE LEITLINIEN ZU HOCHRISIKO-KI Die BRAK hat sich an der Konsultation der Europäischen Kommission über ihre Guidelines zu HochrisikoKI i.S.d. EU-AI Acts geäußert.4 4 BRAK-Stn.-Nr. 57/2026. Unter diese fallen auch Anwendungen in den Bereichen Strafverfolgung und Justiz. Die BRAK hat sich darin u.a. zur Tätigkeit der Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Schlichtung und der Berufsaufsicht geäußert. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese als „Gerichte oder Tribunale“ i.S.d. EU-Rechts gelten, nämlich wenn eine solche Stelle verbindliche Entscheidungen über berufliches Fehlverhalten von Anwältinnen und Anwälten trifft. Formelle Mediationsverfahren, wie die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, sind hingegen als alternative Streitbeilegung (ADR) einzustufen. Die BRAK fordert, dass der Begriff zudem, „preparatory tasks“ (vorbereitende Aufgaben) eng ausgelegt wird. Hintergrund ist das Risiko, dass KI bereits in einer scheinbar nebensächlichen Vorbereitungsphase die spätere gerichtliche Entscheidung beeinflussen könnte. KI-Systeme, die die Zuverlässigkeit oder Glaubwürdigkeit von Beweisen bewerten, müssen ferner strengen Schutzvorkehrungen unterliegen. Besonders wichtig ist eine wirksame menschliche Kontrolle, da solche Systeme erheblichen Einfluss auf Gerichtsverfahren haben können. Wenn KI zudem beurteilt, ob eine konkrete Person eine Straftat begangen hat oder erneut straffällig werden könnte, fordert die BRAK ebenfalls strenge Schutzmaßnahmen und effektive menschliche Aufsicht. Das gilt nach auch für Deepfakes und Polygraphen (Lügendetektoren). Beim Einsatz von Deepfakes sieht die BRAK eine besondere Gefahr, weil der AI Act derzeit hauptsächlich Transparenzpflichten vorsieht. Dadurch könnten u.a. das Recht auf ein faires Verfahren, die Waffengleichheit, Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung beeinträchtigt werden. Die BRAK beAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 367
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