BRAK-Mitteilungen 5/2026

mehr syndikusanwaltlich tätig. Gleichwohl kommt aufgrund der normativen Betrachtung der in der Arbeitsphase als Vorleistung für die Freistellungsphase erbrachten Tätigkeit ein Widerruf der Zulassung nicht in Betracht. Das Urteil des Anwaltssenats des BGH schafft damit auf berufsrechtlicher Ebene die erhoffte Rechtssicherheit für alle Syndikusrechtsanwälte, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, in absehbarer Zeit in Altersteilzeit zu gehen oder sich bereits in dieser befinden. Mit der vorliegenden Entscheidung des BGH ist die sozialversicherungsrechtliche Situation für die betreffenden Syndikusrechtsanwälte aber noch nicht final geklärt. Denn der Fortbestand der berufsrechtlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase führt nicht zwingend auch zur Fortgeltung der Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem Rentenversicherungsträger nach Maßgabe der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Normen. DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2026 RECHTSANWALT DR. DIRK ENGEL* * Der Autor ist Fachanwalt für Erbrecht in Potsdam und Mitglied der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Er gehört dem Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften – an. Der nachfolgende Beitrag befasst sich im Anschluss an die vorherige Berichterstattung1 1 S. Engel, BRAK-Mitt. 2025, 425 ff. mit der Entwicklung des Fachanwaltsrechts seit November 2025. Er behandelt dabei sowohl die Normsetzung unter besonderer Beachtung der Tätigkeit der Satzungsversammlung als auch die Rechtsprechung in Fachanwaltssachen. I. GESETZ- UND SATZUNGSGEBUNG 1. SATZUNGSVERSAMMLUNG Die Satzungsversammlung trat im Berichtszeitraum nur am 1.6.2026 zusammen, nachdem die für den 1.12. 2025 geplante Sitzung abgesagt worden war. Auf der 5. Sitzung der achten Satzungsversammlung erfuhr die FAO-Änderungen betreffend die Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht. a) FACHANWALTSCHAFT FÜR STRAFRECHT § 13 Nr. 3 FAO wurde geändert und im Hinblick auf die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erweitert. So verlangte § 13 FAO in der bisherigen Fassung bislang jedenfalls nicht ausdrücklich nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Es erschien daher eine klarstellende Ergänzung des Normtextes sinnvoll, die zugleich den Anbietern der Fachanwaltskurse verdeutlichen soll, dass das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) jedenfalls in seinen Grundzügen vom Lehrgangsinhalt umfasst sein muss. b) FACHANWALTSCHAFT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT § 14i Nr. 2 c) FAO ist insofern neu gefasst worden, als die Norm im Hinblick auf das internationale Gesellschaftsrecht nunmehr nur noch auf die Grundzüge des internationalen Gesellschaftsrechts verweist und insofern eine Angleichung im Hinblick auf die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Gesellschaftsrecht sowie der Europäischen Aktiengesellschaft erfolgt. Des Weiteren wurde § 14i Nr. 2 f) FAO dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch die Kenntnis der Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts nachzuweisen ist. Diese sind als Teil des Gesellschaftsrechts anzusehen, was bereits systematisch begründbar ist, denn das Gesellschaftsrecht regelt privatrechtliche Zusammenschlüsse zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Ferner ist die freie Gestaltung der inneren Ordnung durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung zentrales Wesenselement des Gesellschaftsrechts. Der Satzungsgeber hatte auch zu berücksichtigen, dass das Vereinsrecht und insb. das Stiftungsrecht regelmäßig bei den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht nachgefragt wird. c) FACHANWALTSCHAFT FÜR SPORTRECHT Zunächst hat die Satzungsversammlung § 5 I lit. x FAO ergänzt, in dem nunmehr klargestellt ist, dass von den 80 nachzuweisenden Fällen höchstens 20 Fälle als Richterin oder Richter in der Sportgerichtsbarkeit oder Sportschiedsgerichtsbarkeit oder als Schlichterin oder Schlichter in den sonstigen rechtsförmlichen Verfahren bearbeitet worden sein dürfen; hiervon können maximal fünf Fälle als rechtsförmliche Verfahren gezählt werden. Damit wird eine Ersetzungsmöglichkeit geschaffen, die geeignet ist, die bisher hohe Markteintrittshürde für BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 350

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