sondert Art. 21 I und II AMLR. Die Meldeausnahme entfällt bei eigener Beteiligung des Verpflichteten an Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung sowie bei einer auf diese Zwecke ausgerichteten Rechtsberatung. Sie entfällt auch dann, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant die Beratung für solche Zwecke beansprucht (Art. 70 II UAbs. 2 Buchst. a–c AMLR). Wissen oder Zweck können dabei aus „objektiven, tatsächlichen Umständen“ abgeleitet werden (Art. 70 II UAbs. 2 Buchst. c Halbs. 2 AMLR). Für bestimmte risikobehaftete Transaktionen sind auch weitere nationale Einschränkungen möglich (Art. 70 III 1 AMLR).9 9 Art. 70 II UAbs. 1 und 2 Buchst. a-c sowie III und Art. 21 II UAbs. 1 und 2 AMLR. Zu Berufsgeheimnis, Vortaten und Rückausnahmen ErwG 12 S. 1–6 und ErwG 143 S. 1–6 AMLR. Praxishinweis: Erfassen Sie im Mandatsannahmeformular nicht lediglich das Rechtsgebiet oder die interne Mandatsbezeichnung, sondern die tatsächlich übernommene Leistung, ihr wirtschaftliches Ziel und einen möglichen Transaktionsbezug. Dokumentieren Sie, ob die Einordnung auf Art. 3 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b Ziff. i-v AMLR beruht, welche Tatsachen diese Zuordnung tragen und welche Teile des Auftrags ggf. außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Bei Mischmandaten sind sachlich eigenständige Leistungen getrennt zu bewerten; zusammengehörende Beratungsschritte zur Vorbereitung einer Katalogtransaktion dürfen dagegen nicht künstlich aufgeteilt werden. Legen Sie zugleich konkrete Anlässe für eine erneute Prüfung fest. Hierzu gehören insb. Auftragserweiterungen, ein verändertes Transaktionsziel, die Hinzunahme weiterer Gesellschaften oder Vermögenswerte sowie der nachträgliche Eintritt in die Planung oder Durchführung einer Finanz- oder Immobilientransaktion. Halten Sie Zeitpunkt, Prüfer, Entscheidungsgrundlage und Ergebnis jeder Neubewertung in der Akte fest. Prüfen Sie die Verpflichtetenstellung stets vor einer möglichen Ausnahme von der Meldepflicht nach Art. 70 II AMLR: Berufsgeheimnis und Meldeausnahme begrenzen einzelne Rechtsfolgen, beseitigen aber nicht die vorgelagerte tätigkeitsbezogene Einordnung. Verknüpfen Sie das dokumentierte Ergebnis schließlich mit der Risikobewertung, den anzuwendenden Sorgfaltspflichten und dem weiteren Kontrollprozess. 2. KANZLEI ODER EINZELNER RECHTSANWALT Bei Berufsausübung als Mitarbeiter einer juristischen Person gelten die Anforderungen „nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person“ (Art. 15 a.E. AMLR). Verpflichtete ist im Ausgangsfall deshalb die M.-Gesellschaft. Ihre angestellten Rechtsanwälte benötigen keine eigenen unternehmensweiten Bewertungen. Ein ernannter Geldwäschebeauftragter erstellt die Bewertung, die Geschäftsführung billigt sie (Art. 10 II UAbs. 2 AMLR). Ein Geschäftsführungsmitglied nimmt die Funktion des Compliance-Managers wahr (Art. 11 I UAbs. 1 AMLR). Beim Einzelanwalt fallen Verpflichteter und handelnde Person zusammen. Werden sämtliche Tätigkeiten des Verpflichteten von einer einzigen natürlichen Person ausgeführt, trägt diese die Compliance-Aufgaben (Art. 11 VII UAbs. 2 AMLR).10 10 Art. 15, Art. 10 II UAbs. 2 und Art. 11 I UAbs. 1 AMLR. Zum allein tätigen Verpflichteten Art. 11 VII UAbs. 2 AMLR. Zitat aus der amtlichen deutschen Fassung. Anders liegt der Fall beim internen Rechtsanwalt eines Unternehmens, dessen Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich fällt. Weder seine Zulassung noch die interne Rechtsberatung macht den Arbeitgeber dann zum Verpflichteten (ErwG 42 S. 1 und 2 AMLR). Für die Anwaltsgesellschaft gilt dagegen die Zurechnung nach Art. 15 AMLR (ErwG 42 S. 3 AMLR). Ihre organisatorische Verantwortung ist von den Bearbeitungs- und Eskalationsaufgaben des einzelnen Rechtsanwalts zu unterscheiden.11 11 Art. 15 AMLR; ErwG 42 S. 1–3 AMLR; zum allein tätigen Verpflichteten Art. 11 VII UAbs. 2 AMLR. Ausgangspunkt ist damit das Risikoprofil des Verpflichteten. Dezernate und einzelne Rechtsanwälte können für die Auswertung getrennt erfasst werden, sind dadurch aber keine eigenen Normadressaten. Für Gruppen verlangt das Gesetz zusätzlich eine Bewertung durch das Mutterunternehmen. Sie berücksichtigt die Bewertungen der Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen und umfasst die Elemente des Art. 10 AMLR (Art. 16 I UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 AMLR). Daraus folgt ein ergänzendes Gruppenurteil. Lokale Besonderheiten bleiben zu berücksichtigen (Art. 16 I UAbs. 1 S. 3 AMLR). Ein abweichendes Gruppenurteil ist daher zu erklären, statt lokale Bewertungen ungeprüft zu vereinheitlichen.12 12 Art. 16 I UAbs. 1 S. 1–3 und UAbs. 2 AMLR. Zuvor muss jedoch feststehen, ob eine Gruppe vorliegt und welches Unternehmen als Mutterunternehmen gilt (Art. 2 I Nr. 41 und 42 AMLR). Eine gemeinsame Marke genügt dafür nicht. Für bestimmte Netzwerke, Personengesellschaften und vergleichbare Strukturen sieht die Verordnung Konkretisierungen durch RTS vor (Art. 16 IV 2 AMLR). Für die praktische Zusammenführung empfiehlt sich ein Verzeichnis mit Rechtsträgern, Bewertungsständen, einheitlichen Datenbegriffen und begründeten Abweichungen.13 13 Art. 2 I Nr. 41 und 42 sowie Art. 16 I UAbs. 1–3 und IV S. 1 und 2 AMLR; ErwG 43 S. 1–5, ErwG 44 S. 1–4 und ErwG 45 S. 1 und 2 AMLR. Praxishinweis: Nennen Sie auf der ersten Seite Verpflichteten, Rechtsform, Sitz, einbezogene Niederlassungen, erfasste Tätigkeiten und Zuständigkeiten. Bei mehreren Rechtsträgern muss eindeutig sein, wessen Risiko die Bewertung beschreibt. Prüfen Sie die Zurechnung bei Berufsausübungsformen ohne juristische Persönlichkeit gesondert. 3. VIER BEWERTUNGEN, VIER ERGEBNISSE Kanzlei- und Mandatsbewertung, unabhängiger Kontrolltest und Aufsichtsbewertung haben unterschiedliche Gegenstände (Art. 10, Art. 20 II, Art. 9 II UAbs. 1 MICHAELIS, DIE AMLR-RISIKOBEWERTUNG IN DER ANWALTSKANZLEI – VOM TÄTIGKEITSPROFIL ZUM INHÄRENTEN RISIKO (TEIL 1) BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 340
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0