5. Nach alledem ergibt die Abwägung, dass die Kl. die identifizierende Berichterstattung nicht hinnehmen muss. II. Auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. ist begründet. Der Kl. steht gegen die Bekl. aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 I GG ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung entstehenden Schäden zu, denn die Bekl. hat sie rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Auf die Ausführungen unter Ziff. I. wird verwiesen. Der Eingriff ist auch schuldhaft erfolgt, denn die Bekl. hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass sie über die Kl. im Zusammenhang mit dem Attentat von Solingen nicht hätte identifizierend berichten dürfen. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) liegt vor. Bei Schäden, die aus einer vom Kl. behaupteten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts – eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts i.S.v. § 823 I BGB – resultieren reicht die Möglichkeit materieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (BGH, Urt. v. 29.6.2021 – VI ZR 52/18 Rn. 30). Das hat die Kl. auf S. 30 der Klageschrift hinreichend substanziiert (mögliche künftige Umsatzverluste, Kosten weiterer Abwehrmaßnahmen). III. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Kl. ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro weiterverfolgt. Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 I GG gegen die Bekl. nicht zu. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bekein Anspruch auf Geldentschädigung gründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insb. von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03 Rn. 24). 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. a) Die angegriffene Berichterstattung thematisiert die anwaltliche Tätigkeit in einem Asylverfahren, es geht um die berufliche Tätigkeit der Kl. in ihrer Sozialsphäre. Einzelne Äußerungen werden nicht angegriffen; es handelt sich um wahre Tatsachen und zulässige Meinungsäußerungen. Die Bekl. behauptet nicht, dass die Kl. Berufspflichten verletzt habe. Der negative Kontext betrifft primär den späteren Attentäter, nicht aber die Kl. Die besonders belastenden Wertungen („Blut an den Händen“) sind nicht in der Berichterstattung enthalten, sondern darin nur „angelegt“; sie stellen Meinungsäußerungen Dritter dar. Die Verbindung mit dem späteren Attentat kann als zugespitzte Kritik an Strukturen (Asylverfahren, Behörden, anwaltliche Vertretung) verstanden werden, ohne gezielte Herabwürdigung der Kl. b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und ggf. welche der von der Kl. behaupteten Folgen auf die angegriffene Berichterstattung zurückzuführen sind. IV. Der Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 I GG, § 249 BGB gegen die Bekl. nicht zu. Denn es fehlt Vortrag der Kl. zum Inhalt des erteilten Anwaltsauftrages. 1. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforkein Anspruch aufErsatz außergerichtlicher Anwaltskosten derung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 I 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt ein Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 I 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urt. v. 22.6.2021 – VI ZR 353/20 Rn. 7). Da die Kl. nicht vorgetragen hat und auch rechtlich nicht zu vermuten ist, dass sie ihrer Prozessbevollmächtigten zuvor einen gesonderten Auftrag für ein außergerichtliches Tätigwerden oder einen bedingten Prozessauftrag erteilt hat, kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mangels Entstehung entsprechender Kosten nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 9.5.2025 – 6 U 53/24 Rn. 79-80). b) Zu einem schlüssigen Vortrag gehört auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2019 – VI ZR 402/17 Rn. 15). Dieser Vortrag fehlt. HINWEISE DER REDAKTION: Vorinstanz: LG Berlin II, Urt. v. 3.4.2025 – 27 O 304/ 24, BRAK-Mitt. 2025, 246 (Ls.) Podcast zum Urteil https://www.brak.de/recht-interess ant/das-kammergericht-zum-schutz-der-anwaltschaft/ SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 408
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