ben Tag umgesetzt würden. Dem ordentlichen Geschäftsgang entspreche es vielmehr, dass das erst am darauffolgenden Werktag erfolgt.8 8 Senatsbeschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 163/24, v. 23.10.2024 – XII ZB 576/23 und v. 20.4.2023 – I ZB 83/22. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben grundsätzlich organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz wie ein Rechtsmittelschriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingereicht wird.9 9 LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.6.2026 – 1 Sa 28/26. Nach dem Beschluss des BGH hat er aber zumindest den Schriftsatz so rechtzeitig einzureichen, dass nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen eines ordentlichen gerichtlichen Geschäftsgangs eine Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht noch fristwahrend möglich ist, sollte irrtümlicherweise ein unzuständiges Gericht angerufen werden. (kg) PFLICHT ZUR PRÜFUNG DES ZUSTELLDATUMS Es gehört zu den grundlegenden Verantwortlichkeiten eines Rechtsanwalts, die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zu berechnen. Dazu hat er sich über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung Klarheit zu verschaffen, entweder durch Erfragen bei seinem Mandanten oder bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll. (eigener Ls.) BSG, Beschl. v. 26.5.2026 – B 2 U 32/26 B Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG wurde vom Anwalt sechs Tage zu spät eingereicht. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde darauf gestützt, dass der Mandant unter Gedächtnisverlust und krankhafter Vergesslichkeit leide, weswegen dieser nicht in der Lage gewesen sei, das Zustelldatum der angefochtenen Entscheidung zu verifizieren. Das BSG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Berechnung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gehöre zu den grundlegenden Verantwortlichkeiten eines Rechtsanwalts. Dazu habe er sich über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung Klarheit zu verschaffen, entweder durch Erfragen bei seinem Mandanten oder bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Auf krankheitsbedingtes fehlendes Verschulden des Mandanten komme es hier nicht an, nachdem nichts dazu vorgetragen sei, aus welchen Gründen der Anwalt an der Ermittlung des Zustelldatums gehindert gewesen sein soll. Das Verschulden des Bevollmächtigten sei der Partei gem. § 73 VI 7 SGG i.V.m. § 85 II ZPO wie eigenes zuzurechnen. Dem kann man leider nichts entgegenhalten. (hg) BLOSSE BEZUGNAHME AUF MANDANTEN-SCHRIFTSATZ REICHT NICHT! 1. Die bloße Bezugnahme eines Anwalts auf eine vom Mandanten selbst eingereichte Beschwerdebegründung stellt in Verfahren mit Anwaltszwang keine wirksame Prozesshandlung dar, sofern der Anwalt den Streitstoff nicht erkennbar selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat. 2. Die Frist zur Begründung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 146 IV 1 VwGO ist nicht verlängerbar. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2026 – 9 B 630/26 In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reichte der Mandant selbst beim OVG eine Beschwerdebegründung ein. Anschließend nahm sein Anwalt hierauf „vollumfänglich Bezug“ und beantragte zudem Fristverlängerung für eine eigene Beschwerdebegründung. Das OVG verwarf die Beschwerde nach § 146 IV 4 VwGO als unzulässig. Es bestehe Anwaltszwang gem. § 67 IV VwGO. Die Beschwerdebegründung des Mandanten sei prozessual unbeachtlich. Dem Vertretungszwang werde nur dann genügt, wenn aus dem Anwaltsschriftsatz hervorgehe, dass dieser den Streitstoff gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen habe; vom Anwalt müssten die Gründe dargelegt werden, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei. Der vom Anwalt gestellte Fristverlängerungsantrag sei unbeachtlich, da das Gesetz hier keine Verlängerungsmöglichkeit einräume (§ 57 II VwGO i.V.m. § 224 II ZPO, § 146 IV 1 VwGO). Da der Senat den Anwalt bereits unmittelbar nach dessen Verlängerungsantrag auf die fehlende Möglichkeit der Verlängerung hingewiesen habe, sei ihm auch keine gesonderte Gelegenheit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags zu geben. Die bloße Bezugnahme durch Anwälte auf von Mandanten verfasste Schriftsätze oder die erkennbare bloße Übernahme in vordergründig vom Anwalt stammende Schriftsätze ist ein erstaunlich häufiges Phänomen. (hg) JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 359
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