BRAK-Mitteilungen 5/2026

AUFSÄTZE NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN DER TEUFEL STECKT IM DETAIL: WAS AB DEM 10.7.2027 FÜR DIE ANWALTSCHAFT GILT RECHTSANWÄLTIN LAURA FUNKE UND RECHTSANWALT CHRISTIAN BLUHM* * Die Autorin Laura Funke ist als stv. Geschäftsführerin bei der Rechtsanwaltskammer München für den Bereich Geldwäscheaufsicht verantwortlich. Sie ist Rechtsanwältin in München. Der Autor Christian Bluhmverantwortet seit 2024 als Referent bei der Bundesrechtsanwaltskammer die Bereiche Geldwäscheprävention und Steuerrecht. Davor war er fünf Jahre für die Geldwäscheaufsicht bei der Rechtsanwaltskammer Hamburg zuständig. Er ist Rechtsanwalt in Berlin. Ab dem 10.7.2027 gilt das EU-Geldwäschepaket unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Für die Anwaltschaft sind vor allem die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/16241 1 Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 v. 9.6.2024. und die Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/16402 2 Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 v. 19.6.2024. relevant. Die Verordnung regelt die künftig zu beachtenden (verschärften) präventiven Pflichten für Anwältinnen und Anwälte zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Richtlinie, welche Aufgaben und Pflichten die Kammern haben werden. Dieser Aufsatz bietet einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei der Umsetzung des EU-Geldwäschepakets und die zu erwartenden Pflichten, die Kammern sowie Anwältinnen und Anwälte ab dem 10.7.2027 erfüllen müssen. I. AKTUELLE UMSETZUNG DES EU-GELDWÄSCHEPAKETS Bis zur Geltung des EU-Geldwäschepakets am 10.7. 2027 müssen noch die wesentlichen Eckpfeiler für Verpflichtete und Aufsichtsbehörden geschaffen werden, damit alle Beteiligten wissen, welche Pflichten ab wann wie zu erfüllen sind. Die Einzelheiten soll die neue europäische Aufsichtsbehörde, die Anti Money Laundering Authority3 3 Weitere Informationen zur AMLA finden Sie hier; s.a. Bluhm, BRAK-Magazin 3/ 2026, S. 8, „AMLA, die neue Geldwäscheaufsichtsbehörde“. (AMLA), in über 60 delegierten Level 2- und Level 3-Rechtsakten aber noch festlegen, die von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) genehmigt werden müssen. Dies sind entweder technische Durchführungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) oder allgemeine und sektorspezifische Leitlinien. Für diese führt die AMLA öffentliche Konsultationen durch, an denen sich Betroffene (Verpflichtete und Aufsichtsbehörden) beteiligen können.4 4 Eine Übersicht über die laufenden Konsultationen und dazugehörigen Termine für öffentliche Anhörungen der AMLA finden Sie hier. Genau hierin liegt die größte Herausforderung: Die Besonderheiten der einzelnen Sektoren und unterschiedlichen Verpflichteten zu erfassen, die Unterschiede zwischen Finanz- und Nichtfinanzsektor herauszuarbeiten und auch die Unterschiede und Besonderheiten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die für die Aufsicht, die Selbstverwaltung der verkammerten Berufe und für die Einhaltung der anwaltlichen Kernwerte evident sind. Der deutsche Gesetzgeber muss die Vorgaben nach dem Geldwäschepaket dann noch bis Mitte nächsten Jahres in einem nationalen (Umsetzungs-) Gesetz verankern.5 5 Die gesetzgeberischen Vorbereitungen laufen bereits, ein Gesetzentwurf soll dem Vernehmen nach bis Ende 2026 vorgelegt werden. Im Januar 2026 hatte der Geldwäscheausschuss der BRAK ein erstes Auslegungspapier zu den wesentlichen Änderungen für die Anwaltschaft veröffentlicht, an das in diesem Aufsatz angeknüpft und hierzu der aktuelle Stand der Ausgestaltung des Pakets durch die AMLA näher beleuchtet werden soll.6 6 Auslegungspapier der BRAK zu den wesentlichen Änderungen nach dem EU-Geldwäschepaket, 2026. II. ÄNDERUNG DES ADRESSATENKREISES: FOKUS LIEGT AUF DEN UNTERNEHMEN Durch die ab dem 10.7.2027 unmittelbar in den EUMitgliedstaaten geltende Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (nachfolgend „GwVO“) wird sich der Adressatenkreis für Verpflichtete (Anwältinnen und Anwälte) deutlich ändern. Hierzu hatte die BRAK in ihrem Auslegungspapier ausführlich dargelegt, welche natürlichen und juristischen Personen unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.7 7 Auslegungspapier der BRAK zu den wesentlichen Änderungen nach dem EU-Geldwäschepaket, 2026, Rn. 10 ff. Die wesentlichste Änderung gegenüber der vierten GwRL8 8 Vierte GwRL (EU) 2015/849. (dort Art. 2) und seinem Pendant in § 2 I Nr. 10 des aktuellen deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) ist die, dass der Fokus der Geldwäscheprävention und der Pflichterfüllung nicht mehr auf den einzelnen in den Kanzleien und Unternehmen tätigen Personen liegen soll, sondern auf den Unternehmen selbst. Art. 3 Nr. 3 a) und b) GwVO bestimmen, bei welchen Arten von Mandaten (sog. Katalogtätigkeiten), denen ein erhöhtes Geldwäscherisiko innewohnt, eine Verpflichtetenstellung begründet werden soll. Dabei bestimmt Art. 15 GwVO, dass – im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage – die in den Einheiten an diesen Mandaten Mitarbeitenden nicht mehr als eigenständige Verpflichtete anzusehen sind.9 9 Bluhm, BRAK-Magazin 3/2026, 8. FUNKE/BLUHM, NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 328

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