scheidung ausgeübt (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 17, 21 a.E.). [34] (2) Auch die – im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung des Kl. zwar noch nicht in Kraft getretene, aber bereits beschlossene (Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021, BGBl. I S. 2363) – gesetzliche Einschränkung des Widerrufs gem. § 46b II 4 BRAO bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der Syndikustätigkeit zeigt, dass nicht jede Nichtausübung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit zwingend zu einem Widerruf führen soll, und zwar selbst dann, wenn während der Unterbrechung eine zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Maßgeblich dafür ist nach den Materialien das Ziel, Konsistenz und Widerspruchsfreiheit im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndikusrechtsanwälte herzustellen und einen Wechsel der Altersversorgungssysteme und eine Unterbrechung der Versorgungsbiographie bei vorübergehender Unterbrechung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit zu verhindern (RegE, BT-Drs. 19/27670, 171, 172). [35] dd) Die diesen Ausnahmen zugrunde liegenden ErÜbertragbarkeit auf Freistellungsphase wägungen sind auf die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Form des Blockmodells übertragbar. Dass der Syndikusrechtsanwalt seine vorherige Tätigkeit nach Ende der Freistellungsphase – anders als im Fall einer bloßen Unterbrechung – nicht wieder aufnimmt, sondern endgültig beendet, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr sprechen (auch hier) der Zweck der gesetzlichen Altersteilzeit, die rechtliche Ausgestaltung der nach dem Altersteilzeitgesetz möglichen Teilzeitregelungen und der Gesichtspunkt einer einheitlichen Versorgungsbiographie für einen Fortbestand der erteilten Zulassung bis zum Ende der Freistellungsphase. [36] (1) Die gesetzlichen Regelungen der Altersteilzeit sind grundsätzlich auch auf Syndikusrechtsanwälte anwendbar, da ihnen ebenso wie § 46 II BRAO der Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB zugrunde liegt (vgl. Senat, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 36/23, NZG 2025, 284 Rn. 14 ff. [zu § 46 II BRAO]; BeckOK Arbeitsrecht/ Rittweger, § 2 AltTZG Rn. 2 [Stand: 1.3.2026] zum Altersteilzeitgesetz). [37] (2) Zweck der gesetzlichen Altersteilzeitarbeit ist nach § 1 I Altersteilzeitgesetz (im Folgenden: AltTZG), älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen (s.a. RegE eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drs. 13/4336, 1). Die dazu notwendige Verringerung der Arbeitszeit kann nach den gesetzlichen Vorgaben entweder gem. § 2 I Nr. 2 AltTZG durch kontinuierliche Teilzeitarbeit erfolgen, bei der der Arbeitnehmer mit der reduzierten Arbeitszeit durchgehend bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterarbeitet (sog. Teilzeitmodell), oder durch Verblockung der Arbeitszeit entsprechend den Vorgaben in § 2 II 1 AltTZG (sog. Blockmodell). Bei diesem Blockmodell bleibt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase trotz vereinbarter Verringerung der bisherigen Arbeitszeit und reduzierter Vergütung in vollem Umfang zur Arbeit verpflichtet, während er in der Freistellungsphase von der Arbeitsleistung freigestellt ist und währenddessen weiterhin sein auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Entgelt erhält (vgl. BAGE 168, 70 Rn. 19 ff.). Daraus ergibt sich eine Halbierung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit (Rittweger, in Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Aufl., § 2 ATG Rn. 42). [38] (3) Bei Vereinbarung des Blockmodells besteht das Arbeitsverhältnis besteht fort Arbeitsverhältnis als solches auch während der Freistellungsphase fort. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers bleibt aber ebenso wie die Nebenpflichten der Vertragspartner bestehen (vgl. zu den Einzelheiten MünchAnwHdB ArbeitsR/Lüders, 6. Aufl., § 21 Rn. 46 ff.). [39] Die Vereinbarung des Blockmodells bewirkt damit der Sache nach lediglich eine Änderung der zeitlichen Verteilung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern in kontinuierlicher Teilzeitarbeit gem. § 2 I Nr. 2 AltTZG tritt er im Blockmodell während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Die hierdurch erarbeiteten Entgelte werden nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart. Im Umfang seiner Vorleistungen erarbeitet der Arbeitnehmer sich damit zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (BAG, NZA 2016, 776 Rn. 26 m.w.N.). [40] (4) Normativ betrachtet ändert diese blockweise zeitliche Verteilung der Arbeitsleistung jedoch nichts daran, dass es sich – ebenso wie bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell – um eine sich über den gesamten Zeitraum hinweg erstreckende hälftige Teilzeitbeschäftigung handelt (vgl. BVerwG, NZvwZ-RR 2016, 392 Rn. 16 [zu §§ 6, 45 BBG]). Insofern stellt die Freistellungsphase zusammen mit der vorherigen Arbeitsphase einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum dar (vgl. Dietzel, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 46 BRAO Rn. 50). [41] Daraus folgt zugleich, dass die tatsächliche Beennormativ betrachtet keine Aufgabe digung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit mit dem Beginn der Freistellungsphase normativ betrachtet keine Aufgabe dieser Tätigkeit im Sinn der eingangs genannten Gesetzesbegründung zu §§ 46 ff. BRAO (RegE zur SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 391
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