BRAK-Mitteilungen 5/2026

waltsgesellschaft vertrat einen Versicherungsnehmer der klagenden Rechtsschutzversicherung wegen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Sie erhob im Namen des Versicherungsnehmers Klage gegen die Volkswagen AG, die als Herstellerin des Motors und Fahrzeugs – eines Audi – bezeichnet wurde. In das Fahrzeug sei mit Wissen und Wollen der Volkswagen AG (als Konzernmutter von Audi) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden, sodass ein deliktischer Anspruch auch gegen die Volkswagen AG bestehe. Das LG wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Volkswagen AG ab. Auf die Deckungsanfrage für das Berufungsverfahren hin lehnte der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kostenübernahme ab, weil die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden sei. Die Rechtsanwälte teilten sodann mit, dass sie beabsichtigten, die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Der Rechtsschutzversicherer gewährte daraufhin eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren unter dem Hinweis, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Mehrkosten für das Verfahren gegen den richtigen Beklagten würden nicht übernommen. Die Berufung wurde letztlich zurückgenommen. Das Urteil behandelt zwei interessante Rechtsfragen. Zum einen geht es um den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 86 I VVG, der in dem Dreiecksverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer, Mandant und Rechtsanwalt sicherstellen soll, dass der durch die bezahlten Kosten entstandene Schaden dem insoweit belasteten Rechtsschutzversicherer ersetzt wird. Dass § 86 VVG auch in Rechtsschutzversicherer-Regressen Anwendung findet, hat der BGH schon mehrfach bestätigt.1 1 Z.B. in der Grundsatzentscheidung v. 16.9.2021 – IX ZR 165/19 Rn. 17 ff. Die Besonderheit lag hier darin, dass der Rechtsschutzversicherer „sehenden Auges“, also wissend, dass die erste Instanz die Passivlegitimation verneint hatte, die Kosten zugesagt hatte. Ob hinsichtlich des Anspruchsübergangs eine Ausnahme bei dieser sog. bewussten Liberalität gelten soll, hatte die Rechtsprechung bislang offen gelassen. Der BGH bejaht sie unter Hinweis auf den Zweck der Norm, die eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindern solle. Der Versicherungsnehmer behielte bei einer überobligationsmäßigen Zahlung den Anspruch gegen den Dritten, obwohl der Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt hat. Die Regelung des § 86 I 1 VVG sei als ein Mittel der Schadensdistribution anzusehen. Weniger überzeugend erscheint hingegen die – überaus kurze – Begründung des zweiten Leitsatzes: Die beklagten Rechtsanwälte hielten den Schadensersatzanspruch für unbegründet, da die Klageerhebung bzw. Berufung gegen die nicht passiv legitimierte Partei nicht kausal für den geltend gemachten Kostenschaden gewesen sei. Die Kosten für das Berufungsverfahren wären auch entstanden, wenn von vornherein die Audi AG verklagt worden wäre. Das sieht der IX. Zivilsenat anders: Die Beklagte habe durch die pflichtwidrig falsche Auswahl der Passivlegitimierten die Ursache für den nachfolgend eingetretenen Schaden gesetzt. Dass für einen anderen Prozess gegen die Audi AG als richtiger Beklagter ebenfalls Kosten entstanden wären, stehe der Ersatzfähigkeit des wegen einer pflichtwidrig falschen Auswahl der Beklagten entstandenen Kostenschadens im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten Beratungspflicht nicht entgegen. Diese diene gerade dazu, dass der Mandant nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten, nicht für irgendeinen Prozess aufwendet. Insoweit sei irrelevant, ob entsprechende Kosten auch angefallen wären, wenn die Beklagte das Berufungsverfahren nur gegen die Audi AG geführt hätte. Das hätte man auch anders sehen können. Der Mandant wollte von „dem Verantwortlichen“ den durch die manipulierte Abschalteinrichtung verursachten Schaden ersetzt bekommen. Er hätte also bei richtiger Beratung stattdessen den Prozess gegen Audi geführt, wenngleich mit etwas anderer Begründung. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob er diesen Prozess gewonnen hätte, wodurch die Kosten vom Prozessgegner zu tragen gewesen wären. Das ist die typische Kausalitätsfrage in Fällen fehlerhafter Prozessführung. Der hypothetische Ausgang des Prozesses bei fehlerfreier Prozessführung bzw. ohne die Verletzung der anwaltlichen Pflichten ist relevant. Bei zutreffender Beratung wäre der Prozess – zumindest unter dem Aspekt des sichersten Weges auch – gegen Audi geführt worden. Ob er gewonnen worden wäre, wäre entscheidungsrelevant gewesen. (ju) ZEITGEWINN IST KEIN SCHADEN IM RECHTSSINN 1. Ein Rechtsanwalt darf eine im Auftrag des Mandanten eingelegte Berufung nicht eigenmächtig zurücknehmen, auch wenn diese unzulässig ist. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine berechtigte Abweichung i.S.d. § 665 BGB, d.h. für die Erteilung der Zustimmung des Mandanten. 2. Die beim Anwaltsregress geltenden Grundsätze der wertenden Schadensbeurteilung gelten auch für den hypothetischen Ausgang von beamtenrechtlichen Disziplinarklagen. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist es daher jedenfalls einer Überprüfung durch das Regressgericht zugänglich, ob das zuständige Disziplinargericht im Rahmen seiner Entscheidungsgewalt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angeordnet hätte, weil es die Voraussetzungen des § 13 III 1 LDG NRW als erfüllt angesehen hätte. 3. Für den beschleunigten Misserfolg einer unbegründeten Berufung in einem Disziplinarklageverfahren haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechtssinne nicht, auch wenn der Mandant weJUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 355

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