BRAK-Mitteilungen 5/2026

Kontrollfeldern ergeben sich im vollständigen Verfahren bis zu 59 Angaben. Bei steuerlicher Beratung sind es zwölf oder 34 Risikofelder und damit bis zu 65 Angaben.34 34 AMLA, Datenanhänge I/II zum Nichtfinanz-RTS-Entwurf v. 13.7.2026, Anhang I, S. 1–6, und Anhang II, S. 44 f.; AMLA, Nichtfinanz-RTS-Entwurf v. 13.7.2026, Folgenabschätzung S. 27. Abrufbar unter https://www.amla.europa.eu/document/do wnload/d5ef25b6-4265-41c7-bb54-618c43b4c74f_en?filename=Annex+I+and+II+ -+Data+points+-+draft+RTS+under+Article+40 %282 %29+AMLD.pdf und https:// www.amla.europa.eu/document/download/2ed125ad-9584-4db7-916f-2bb92cb8 bce1_en?filename=Consultation+Paper+draft+RTS+under+Article+40 %282 %29+ AMLD.pdf; zum vorgesehenen Zeitplan Art. 5 I und Art. 6 UAbs. 2 sowie ErwG 9 S. 2 des RTS-Entwurfs, S. 10 f., 15 f. Die Folgenabschätzung geht bei gemischten Tätigkeiten von mehreren Datensätzen aus. Wie Überschneidungen dabei zu behandeln sind, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Gemeinsame Daten sollten daher intern einheitlich definiert werden. Als klein gilt nach dem Entwurf nur, wer zugleich weniger als fünf Vollzeitäquivalente und weniger als 600.000 Euro Jahresumsatz oder entsprechende Einkünfte aufweist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b). Die M.- Gesellschaft überschreitet diese Umsatzgrenze. Bei mittel-hohem oder hohem Sektorrisiko könnte der Aufseher auch von kleinen Verpflichteten vollständige Risikodaten verlangen (Art. 2 III). Bei kleinen Verpflichteten wird der Kontrollwert nach dem Entwurf grundsätzlich dem inhärenten Risikowert gleichgesetzt; verfügt der Aufseher über einschlägige Informationen zur Kontrollqualität, ist der Wert entsprechend anzupassen (Art. 3 II RTSEntwurf). Der BWRA-Entwurf verweist für Vereinfachungen auf RTS-Kriterien (Rn. 8 Buchst. a, S. 13). Eine starre Methode für die Selbstbewertung allein nach Umsatz oder Beschäftigtenzahl folgt daraus nicht.35 35 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Art. 2 III und Art. 3 II des Draft RTS under Article 40(2) AMLD, 13.7.2026, S. 11 und 13. Zur gesonderten Frage der Methodenvereinfachung AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 8 Buchst. a. Der dortige Verweis auf Größen- und Tätigkeitskriterien für eine geringere Aufsichtsfrequenz stimmt noch nicht mit Art. 5 II des späteren RTS-Entwurfs überein. Abrufbar unter h ttps://www.amla.europa.eu/policy/public-consultations/consultation-draft-guideli nes-business-wide-risk-assessment_enund https://www.amla.europa.eu/document /download/2ed125ad-9584-4db7-916f-2bb92cb8bce1_en?filename=Consultation +Paper+draft+RTS+under+Article+40%282%29+AMLD.pdf. Der Entwurf ordnet dem inhärenten Risiko Werte von 1 für niedrig bis 4 für hoch zu. Für Kontrollen läuft die Wertung umgekehrt: 1 bezeichnet höchste, 4 niedrigste Qualität. Die Klassengrenzen liegen jeweils bei 1,75, 2,5 und 3,25 (Art. 2 V und X, Art. 3 III und VII RTS-Entwurf).36 36 Art. 2 V-X, Art. 3 III-VII sowie Art. 4 II Buchst. b Ziff. ii des Draft RTS under Article 40(2) AMLD, S. 12–15. Abrufbar unter https://www.amla.europa.eu/document/ download/2ed125ad-9584-4db7-916f-2bb92cb8bce1_en?filename=Consultation +Paper+draft+RTS+under+Article+40%282%29+AMLD.pdf. Konkrete Zuordnungen der Rohdaten, Einzelgewichte und das Verhältnis der Gewichte in der Restrisikoformel stehen jedoch nicht vollständig fest. Der spätere Aufsichtswert lässt sich deshalb noch nicht verlässlich nachrechnen. Die Aufsicht soll Häufigkeit und Intensität ihrer Prüfungen am Risikoprofil ausrichten (Art. 40 I UAbs. 1 Buchst. c AMLD). Der Standardisierungsauftrag enthält noch keine geltende Berechnungsregel (Art. 40 II AMLD). Zudem sind das eigene Risikourteil und die Maßnahmen des Verpflichteten unter Beachtung seiner Ermessensspielräume zu prüfen (Art. 40 IV AMLD). Der Aufsichtswert erleichtert somit den Vergleich und die Prüfungsplanung. Die eigene Bewertung bleibt weiterhin erforderlich (Art. 10 I AMLR).37 37 Art. 40 I UAbs. 1 Buchst. c, II und IV AMLD, ErwG 88 S. 5 AMLD. Zur eigenen Bewertungs- und Billigungspflicht Art. 10 I und II UAbs. 2 AMLR. Die Datenfelder dienen als ergänzende Vollständigkeitskontrolle. Zehn Fernidentifizierungen haben bei zehn Mandaten eine andere Bedeutung als bei tausend. Ein Anderkonto ist nach Zweck, Wert und Nutzung einzuordnen. Der Entwurf erfasst auch Existenz, Aktualisierung und Ergebnis der Selbstbewertung als Kontrolldaten (Anhang II Nr. 15–17). Sie liefert der Aufsicht Informationen. Deren Kennzahl ersetzt die eigene Begründung nicht.38 38 AMLA, Datenanhänge I/II zum Nichtfinanz-RTS-Entwurf v. 13.7.2026, Anhang I, S. 4–6, und Anhang II Nr. 15–17, S. 44. AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4. 2026, Rn. 23, 24 und 28. John, GWuR 2026, 52 (55 f.), bezieht den Verweis in Rn. 23 auf die Risikodatenpunkte und betont die Freiheit der Bewertungsmethode. Die Berücksichtigung relevanter Kontrollergebnisse nach Rn. 28 bleibt davon unberührt. Abrufbar unter https://www.amla.europa.eu/policy/public-consultations/co nsultation-draft-guidelines-business-wide-risk-assessment_enund https://www.aml a.europa.eu/document/download/d5ef25b6-4265-41c7-bb54-618c43b4c74f_en?f ilename=Annex+I+and+II+-+Data+points+-+draft+RTS+under+Article+40%282% 29+AMLD.pdf. Für gemischte Tätigkeiten empfiehlt sich ein Verzeichnis der Datenbegriffe. Ein Mandat der M.-Gesellschaft mit gesellschaftsrechtlicher und erfasster steuerlicher Leistung kann in beiden Tätigkeitsauswertungen erscheinen. In gemeinsamen Mandanten- oder Umsatzsummen darf es dadurch nicht doppelt zählen. Jede Kennzahl erhält Definition, Zeitraum und Quelle. Nicht einschlägige Felder sind von fehlenden Angaben zu unterscheiden. Bei Datenlücken sollte zudem feststehen, ob und wie sie geschlossen werden können.39 39 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a und f AMLR. Zur Zusammenführung gesonderter Tätigkeitsbewertungen AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 10. Praxishinweis: Prüfen Sie anhand der RTS-Felder, ob Ihre eigene Bewertung wesentliche Angaben übersehen hat. Halten Sie Anwendbarkeit, interne Definition und Quelle fest. Übernehmen Sie eine Aufsichtseinstufung nur mit eigener sachlicher Prüfung. Fehlende Daten dürfen nicht durch frei erfundene Werte ersetzt werden. Teil 1 hat Tätigkeiten, Daten und Ausgangsrisiken geordnet. Entscheidend ist dabei, die erfassten Kanzleileistungen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage und vor Berücksichtigung risikomindernder Kontrollen zu bewerten. Eine begründete Gewichtung soll verhindern, dass einzelne Risikofaktoren schematisch überbewertet werden oder im Gesamtbild untergehen. Die Datenfelder des RTS-Entwurfs unterstützen die Vollständigkeitskontrolle, ersetzen aber weder das eigene Risikourteil noch dessen nachvollziehbare Begründung. Für die M.-Gesellschaft liegt damit noch kein Urteil über die Wirksamkeit ihrer Kontrollen vor, sondern die Grundlage für deren gezielte Überprüfung. Teil 2 (erscheint in Heft 6/2026) untersucht, wie wirksam die M.-Gesellschaft diese Risiken begrenzt, welches Restrisiko verbleibt und welcher Handlungsbedarf daraus folgt. MICHAELIS, DIE AMLR-RISIKOBEWERTUNG IN DER ANWALTSKANZLEI – VOM TÄTIGKEITSPROFIL ZUM INHÄRENTEN RISIKO (TEIL 1) BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 344

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