BRAK-Mitteilungen 5/2026

b) AUSNAHME 1: UNTERBRECHUNG DER SYNDIKUSANWALTLICHEN TÄTIGKEIT Dass für die Beurteilung der Voraussetzungen für einen Widerruf auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung abzustellen ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Beispiele, bei denen die Zulassung trotz nicht vorliegender syndikusanwaltlicher Tätigkeit nicht tangiert wird, sind die Unterbrechung der Tätigkeit aufgrund bezahlten Erholungsurlaubs, Arbeitsunfähigkeit bei vorübergehender Erkrankung sowie die Unterbrechung durch Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.19 19 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 32; Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, BRAK-Mitt. 2019, 148 Rn. 18 ff. Der Anwaltssenat des BGH hat die Unschädlichkeit einer Tätigkeitsunterbrechung bislang daran geknüpft, dass in dieser Zeit keine anderweitige Tätigkeit ausgeübt wird als diejenige, für welche die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden ist.20 20 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 32 f.; Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, BRAK-Mitt. 2019, 148 Rn. 21. Zurückgehend auf diese Rechtsprechung und dem Bedürfnis der Praxis nach einer Rechtssicherheit vermittelnden Regelung für Fälle der Unterbrechung der Syndikustätigkeit21 21 S. dazu BT-Drs. 19/27670, 171. wurde § 46b II BRAO mit Wirkung zum 1.8. 2022 um einen Satz 4 ergänzt, nach dem die Zulassung nicht zu widerrufen ist, wenn die Unterbrechung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.22 22 Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021 BGBl. I 2363. Die Regelung sieht die von der Rechtsprechung geforderte Einschränkung allerdings nicht vor. Die Ausübung einer berufsfremden Nebentätigkeit in der Unterbrechungszeit rechtfertigt also keinen Widerruf der Zulassung gem. § 46b II 2 BRAO mehr. Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob der Fortbestand der Zulassung für die Unterbrechungszeit auch dann gilt, wenn in dieser Zeit eine mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als Syndikusrechtsanwalt nach allgemeinen Regeln nicht zu vereinbarende weitere Tätigkeit aufgenommen wird.23 23 Vgl. Wietoska, FD-RVG 2026, 813853. Bis hierhin hilft die Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH zur zeitlich begrenzten Unterbrechung der Syndikustätigkeit nicht weiter, weil mit Ende der Freistellungsphase im Blockmodell regelmäßig auch das Arbeitsverhältnis als solches endet, mithin durch die Nichtausübung der Tätigkeit in der Passivphase der Altersteilzeit keine „Unterbrechung“ derselben erfolgt. Der Senat stellt in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.6.2026 an dieser Stelle jedoch normative Überlegungen an, um die Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Zulassung für die Freistellungsphase zu begründen. c) AUSNAHME 2: NORMATIVE BETRACHTUNG DER FREISTELLUNGSPHASE VOR DEM HINTERGRUND DER VORGELEISTETEN ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT IN DER ARBEITSPHASE Die bei der Altersteilzeit notwendige Verringerung der Arbeitszeit kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder durch eine reduzierte Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit (sog. Gleichverteilungsmodell, § 2 I Nr. 2 AltTZG) oder im sog. Blockmodell (§ 2 II 1 AltTZG).24 24 Im Bankensektor liegt der Anteil des Blockmodells nach Einschätzung der Gewerkschaft ver.di bei 99 %, Börsen-Zeitung v. 16.8.2026, https://www.boersen-zeitung. de/meinung-analyse/die-finanzwirtschaft-bangt-um-ihr-transformationsinstrument, branchenübergreifend im langjährigen Mittel bei ca. 82 %, Süddeutsche Zeitung v. 18.8.2026, https://www.sueddeutsche.de/panorama/rente-rentenreform-altersteil zeit-blockmodell-li.3533044, (beide zuletzt abgerufen am 22.8.2026). Die Vereinbarung des Blockmodells bewirkt in der Sache allein eine Änderung der zeitlichen Verteilung der vom Arbeitnehmer im Rahmen der gesamten Altersteilzeit zu erbringenden Arbeitsleistung. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung.25 25 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 39. Dieses, in der Rechtsprechung des BAG26 26 Z.B. BAG, Urt. v. 3.12.2019 – 9 AZR 33/19, NZA 2020, 789 Rn. 19; Urt. v. 19.1. 2016 – 9 AZR 564/14, NZA 2016, 776 Rn. 26; Urt. v. 22.5.2012 – 9 AZR 423/10, BeckRS 2012, 70998 Rn. 26; Urt. v. 11.4.2006 – 9 AZR 369/05, NZA 2006, 926 Rn. 50. und im arbeitsrechtlichen Schrifttum27 27 Koch, in Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z, 30. Aufl. 2026, Altersteilzeitarbeit Rn. 2; Vogelsang, in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 83 Rn. 13. anerkannte Verständnis, übernimmt der Anwaltssenat des BGH auch für die berufsrechtliche Beurteilung. Normativ betrachtet ändert die blockweise Verteilung der Arbeitsleistung nichts daran, dass es sich – ebenso wie bei der Altersteilzeit im Gleichverteilungsmodell – um eine sich über die gesamte Altersteilzeit erstreckende hälftige Teilzeitbeschäftigung handelt. Damit stellt die tatsächliche Beendigung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit mit dem Beginn der Freistellungsphase im Anschluss an die vom Verf. vertretene Auffassung28 28 Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 12. normativ betrachtet keine Aufgabe dieser Tätigkeit dar. Vielmehr wird die von dem Syndikusrechtsanwalt mit seiner Vorleistung in der Arbeitsphase bereits erbrachte Tätigkeit in der Freistellungsphase lediglich AltTZG-konform „verbraucht“. Normativ liegt damit auch berufsrechtlich für die Passivphase der Altersteilzeit eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit i.S.d. §§ 46 ff. BRAO vor, die erst mit dem Ende der Freistellungsphase (endgültig) endet.29 29 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 37 ff. Der BGH kommt also aufgrund der normativen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, dass die anwaltliche Tätigkeit im Blockmodell unterbrechungsfrei in der Arbeitsphase, aber auch in der Freistellungsphase tatsächlich ausgeübt wird.30 30 Die normative Betrachtung sollte konsequenterweise auch für die regelmäßige Arbeitsstätte des Syndikusrechtsanwalts i.S.d. § 46c IV 1 BRAO (die als Kanzlei „gilt“, s. dazu Posegga, NZA 2026, 721 (723)) Anwendung finden, wenn der Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase tatsächlich über kein Büro bzw. keinen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber mehr verfügt. POSEGGA, ALTERSTEILZEIT IM BLOCKMODELL – KEIN WIDERRUF DER ZULASSUNG ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT IN DER FREISTELLUN... AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 347

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0