BRAK-Mitteilungen 5/2026

Insofern besteht auch die von der Bekl. angeführte Lücke in der Berufsaufsicht nicht, jedenfalls nicht erst aufgrund der Anwendung des § 60 II Nr. 3b) BRAO auch auf Steuerberater, die gleichzeitig Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer und damit Mitglied der WPK sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die RAKn, StBKn und PAK jeweils die Berufsaufsicht in Bezug auf die sich ähnelnden Berufspflichten ihrer jeweiligen Mitglieder übernehmen können und es insoweit keiner Doppelüberwachung/Doppelmitgliedschaft innerhalb dieser drei Berufskammern bedarf. Der Gesetzgeber ist aber augenscheinlich ebenfalls davon ausgegangen, dass die betreffenden Kammern die Berufspflichten nach der WPO gerade nicht mitübernehmen können – und umgekehrt auch die WPK nicht die Berufspflichten nach der BRAO, dem StBerG und PAO überwachen kann. Insofern steht die WPK „außen vor“. Das heißt, ein StB und Wirtschaftsprüfer/vereidigter keine Überwachungslücke Buchprüfer muss immer (auch) Mitglied der WPK sein, von der seine Berufspflichten nach der WPO überwacht werden. Das kann und braucht die Bekl. daher nicht zu tun, sodass eine Überwachungslücke insoweit auch nicht besteht. Soweit die Bekl. darauf verweist, dass keine Mitteilungspflichten der WPK bzgl. etwaiger Aufsichtsvorgänge gegenüber den RAKn bestünden, mag dies zutreffen. Das ist aber auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen zurückzuführen, die bereits und unabhängig von der Änderung des § 60 II Nr. 3 BRAO gelten. Und daran ändert sich auch nichts dadurch, dass/ob Steuerberater, die gleichzeitig Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer sind, nur Pflichtmitglieder in einer StBK und der WPK sind oder darüber hinaus auch noch Pflichtmitglieder einer RAK. Es ist und bleibt eine Mitgliedschaft in und Überwachung durch die WPK für einen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer weiterhin erforderlich, unabhängig davon, inwiefern er gleichzeitig Mitglied einer StBK (oder RAK oder der PAK) ist. Weshalb er deshalb aber – anders als ein Nur-Steuerberater oder Nur-Patentanwalt – darüber hinaus der doppelten Mitgliedschaft in einer RAK/PAK und StBK und damit insoweit einer doppelten Überwachung durch RAK/PAK und StBK bedürfte, ist nicht ersichtlich. Die Kl. sind daher nicht Pflichtmitglieder der Bekl., weil sie bereits Mitglieder von StBKn sind, die insoweit auch die sich nach der BRAO ergebenden Berufspflichten mit überwachen. B. Klageantrag zu Ziff. 2. 1.a) Soweit sich die Kl. mit ihrer Klage gegen die Beitragsbescheide der Bekl. wenden, handelt es sich um eine Anfechtungsklage gem. § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 42 I VwGO, mit der sie Aufhebung von Verwaltungsakten, hier der Bescheide der Bekl. v. 30.3.2026, begehren (BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 Rn. 14; Bayerischer AGH, Urt. v. 25.7.2023 – BayAGH III-4-5/23 Rn. 21). Zahlungsaufforderungen von RAKn stellen Verwaltungsakte dar, die vor dem AGH gem. § 112a BRAO angefochten werden können (AGH NRW, Urt. v. 9.5.2014 – 1 AGH 1/14 Rn. 18; Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 84 Rn. 7). b) Die Anfechtungsklage ist auch zulässig. Zwar hätte nach § 112c BRAO i.V.m. § 74 I VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der betreffenden Bescheide erhoben werden müssen. Nach den auf den jeweiligen Bescheiden aufgebrachten Eingangsstempeln sind diese jeweils am 1.4.2026 bei den Kl. eingegangen. Jedoch enthalten die Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Klage innerhalb einer Jahresfrist zulässig erhoben werden konnte (§ 112c I 1 BRAO i.V.m. §58VwGO). 2. Da die Kl. nach den obigen Ausführungen nicht Pflichtmitglieder der Bekl. sind, haben sie auch keine Mitgliederbeiträge an die Bekl. zu zahlen, sodass die betreffenden Beitragsbescheide aufzuheben sind. HINWEISE DER REDAKTION: § 60 II Nr. 3 lit. b BRAO erwähnt die Wirtschaftsprüferkammer nicht. Daher sind Nur-Wirtschaftsprüfer, die Mitglied eines Geschäftsführungsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft sind de lege lata Pflichtmitglieder einer Rechtsanwaltskammer, sofern sie nicht über ihre Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer befreit sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich seinerzeit ohne Erfolg dafür ausgesprochen, auch die Wirtschaftsprüferkammer in § 60 II Nr. 3 lit. b BRAO aufzunehmen. GEMEINSAME BERATUNG MEHRERER PARTEIEN BRAO § 43a IV; BGB §§ 134, 812, 817 S. 2, 818 II * 1. Die gemeinsame anwaltliche Beratung mehrerer Parteien im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Spaltung einer Unternehmensgruppe ist im Grundsatz ohne Verstoß gegen § 43a IV BRAO möglich. * 2. Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt für mehrere Parteien in derselben Rechtssache tätig werden darf, deren rechtliche Interessen gleichgerichtet sind. Selbst wenn sich deren Interessen teilweise widersprechen, kann ein Rechtsanwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die sie gemeinsam verfolgen. * 3. Ein lediglich latenter oder potentieller Interessenwiderstreit steht dem nicht entgegen, da das Anknüpfen an einen nur möglichen, im konkreten Verfahren tatsächlich aber nicht bestehenden, InteresBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 374

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