ten Äußerungen ist auf den Gesamtkontext und den prägenden Charakter abzustellen; vermengen sich Tatsachen und Wertungen, kann die Äußerung insgesamt als Meinung gelten, wenn das Element der Bewertung überwiegt (BGH, Urt. v. 25.3.1997 – VI ZR 102/96 Rn. 16). Danach liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, da mit der Teiläußerung„die hierzulande Privilegien erhalten wollen“ Ziele der rechtssuchenden Migranten wertend umschrieben werden und auch der Äußerungsteil „selbst wenn dieser unrechtmäßig ist“ eine normative Bewertung zum Ausdruck bringt, die von rechtlicher und politischer Beurteilung abhängt und nicht beweisoffen ist. In der Gesamtschau ist die Äußerung geprägt durch eine kritische Bewertung, also durch das Element des Meinens und der Stellungnahme. b) Die Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit Sozialsphäre betroffen der Kl. betrifft die Sozialsphäre. Dies gilt auch für die an die Tatsachenbehauptungen anknüpfenden Wertungen der Bekl. Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05 Rn. 13). Für die Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen hat der BGH klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05 Rn. 14). Dies gilt, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, auch und insb. für eine kritische Bewertung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts. c) Allerdings entfaltet die angegriffene BerichterstatPrangerwirkung tung eine Prangerwirkung. aa) Eine Prangerwirkung kann vorliegen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insb. dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewertenden Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08 Rn. 25 f.). bb) Diese Kriterien sind erfüllt. (1) Die Bekl. kritisiert die anwaltliche Tätigkeit der Kl. bei der Beratung von Migranten, „die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist.“ Das ist aus Sicht der Bekl. ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre. (2) Die Bekl. hat dies mit der angegriffenen Berichterstattung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht. (3) Das dargestellte Verhalten der Kl. ist geeignet, ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittpublikums nach sich zu ziehen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die von der Kl. behaupteten Folgen gerade auf die angegriffene Berichterstattung zurückzuführen ist. Für die Annahme einer „Prangerwirkung“ müssen keine bereits eingetretenen konkreten kausalen Nachteile (z.B. nachweisbare negative Reaktionen Dritter) festgestellt werden, sondern es genügt, dass die Berichterstattung geeignet ist, zu schwerwiegenden nachteiligen Folgen wie Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder massiver Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung zu führen zu (vgl. BGH, Urt. v. 26.1. 2021 – VI ZR 437/19 Rn. 25). Das ist der Fall. Der Senat teilt zwar die Ansicht des LG, dass der Kl. in dem angegriffenen Beitrag rechtswidrige Unterstützungshandlungen an dem späteren Anschlag nicht nahegelegt oder unterstellt werden. Die Kritik der Bekl. richtet sich vielmehr ganz allgemein gegen die Tätigkeit von Asylrechtsanwälten einschließlich der Kl. Die Kritik zielt auf ein möglicherweise rechtswidriges Verfahrensergebnis („unrechtmäßiger Aufenthalt“), nicht aber auf rechtswidrige Handlungen der Kl. Dass Äußerungen Dritter in Sozialen Medien wie„An Ihren Händen klebt Blut“, „Wegen Euch haben 3 Menschen ihr Leben verloren (...) ihr verdient maximale Verachtung (...) ihr tut nichts ehrbares sondern schadet Deutschland und die innere Sicherheit mit euren Tricksereien“ (vgl. Anlagenkonvolut K30) konkrete Folge der angegriffenen Berichterstattung sind, kann der Senat nicht feststellen. Indessen ist der Beitrag der Bekl. geeignet, derartige negative Reaktionen Dritter hervorzuBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 406
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