BRAK-Mitteilungen 5/2026

gung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kl. und dem Grundrecht der Bekl. auf Meinungs- sowie Pressefreiheit ergebe, dass die angegriffene Berichterstattung rechtmäßig sei. Es handele sich überwiegend um Werturteile, die auf wahren Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre beruhten. Eine unzulässige Stigmatisierung oder Prangerwirkung liege nicht vor. Die Kl. hat gegen das am 4.4.2025 zugestellte Urteil am 16.4.2025 Berufung eingelegt und diese am 4.6. 2025 begründet. Die Kl. beantragt sinngemäß, das am 3.4.2025 verkündete Urteil des LG Berlin II, 27 O 304/24, abzuändern und die Bekl. (1.) zur Unterlassung und (2) Feststellung der Schadensersatzpflicht zu verurteilen (wie im Tenor dieses Urteils zuerkannt) und weitergehend, 3. die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. zum Ausgleich des der Kl. durch die Verbreitung des in Ziff. 1 bezeichneten Betrags v. 28.8.2024 entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000 Euro; 4. die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 2.306,82 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Kl. hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Kl. hat Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten hat das LG dagegen im Ergebnis zutreffend verneint. Insoweit ist die Berufung zurückgewiesen. I. Der Kl. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Bekl. zu, § 1004 I 2 BGB analog, § 823 BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG. 1. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass die Kl. aufgrund der mitgeteilten Informationen über ihre Person und ihre Rechtsanwaltskanzlei erkennbar und persönlich betroffen ist. Die Kanzlei trägt den Namen der Kl., der einzigen Beerkennbar und persönlich betroffen rufsträgerin. Daher wird die Kl. von der Öffentlichkeit mit ihrer Kanzlei identifiziert, sodass jede Äußerung über die Kanzlei zugleich auch als Äußerung über die Kl. zu werten ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 8.9. 2025 – 4 W 534/25 Rn. 5). 2. Die identifizierende Berichterstattung beeinträchtigt die Kl. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen der Ehre und der sozialen AnerkenBeeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nung (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 250/13 Rn. 17). Die auf die Kl. bezogenen Äußerungen „Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren?“ sowie „Expertise in der Beratung von Migranten mitbringen, die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist.“ sind im Kontext der angegriffenen Berichterstattung v. 28.8.2024 geeignet, Zweifel an der Integrität der Kl. zu begründen. Dem Leser wird vermittelt, dass die Kl. Mandanten berate, deren Aufenthalt in Deutschland nach geltendem Recht nicht verlängert werden dürfte und dem späteren „Killer“ geholfen habe, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. 3. Zutreffend hat das LG es für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts der Kl. auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 I, Art. 2 I GG, Art. 8 I EMRK mit dem in Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Bekl. auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/ 12 Rn. 22). Wegen der bei der Abwägung anzulegenden Maßstäbe wird auf die Ausführungen auf S. 7 f. des angefochten Urteils verwiesen. 4. Ein solches Überwiegen hat das LG unzutreffend verneint. a) Soweit in der Berichterstattung mitgeteilt wird, dass beim VG im Februar eine Klage eingegangen sei, die sich gegen die Ausweisung X nach Bulgarien gestemmt habe, die Klage im August nahezu zeitgleich mit dem Auslaufen der Frist zurückgezogen worden sei und X durch die u.a. auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Y aus Dresden vertreten worden sei, handelt es sich um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen. Gleiches gilt, soweit es heißt, dass die Kanzlei sich auf Nachfrage nicht zu dem Sachverhalt äußern wolle und auf der Website der Kanzlei nachzulesen sei, wie die Juristen sich um Aufenthalts- und Abschiebungsfragen, Familiennachzug und Einbürgerungsbelange kümmerten. Die Äußerung„Kurz: Expertise in der Beratung von Migranten mitbringen, die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist“ ist entgegen der Ansicht der Kl. nicht als (unwahre) Tatsachenbehauptung einzustufen, sondern als Meinungsäußerung. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung richtet sich danach, ob eine Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist oder ob sie vor allem durch Stellungnahme, Dafürhalten oder Meinen geprägt ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 250/13 Rn. 25). Bei gemischBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 405

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0