BRAK-Mitteilungen 5/2026

neue Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sportrecht zu reduzieren. Überdies hat die Satzungsversammlung § 14q Nr. 7 FAO geändert. Dieser stellt nunmehr nur noch auf die sportrechtlichen Bezüge des Rechts des geistigen Eigentums, insb. Persönlichkeitsrechte sowie Urheber- und Markenrecht ab. Es handelte sich dabei lediglich um eine Klarstellung, da sich der sportrechtliche Bezug bereits in der bisherigen Fassung aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ergab. d) INKRAFTTRETEN Die vorgenannten Beschlüsse der Satzungsversammlung sind vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht beanstandet worden. Sie wurden am 14.7.2026 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht2 2 News v. 14.7.2026. und traten am 1.10.2026 in Kraft.3 3 BRAK-Mitt. 2026, 277. II. TÄTIGKEIT DES AUSSCHUSSES 1 – FACHANWALTSCHAFTEN Der Fachanwaltsausschuss der Satzungsversammlung hat im Berichtszeitraum seine intensive Tätigkeit fortgesetzt, was sich erneut in den vorstehend dargestellten Beschlüssen der Satzungsversammlung zur Änderung der FAO zeigte. Dazu trat der Ausschuss im Berichtszeitraum zu insgesamt sechs Sitzungen zusammen, bei denen sowohl die Berichte der Themenunterausschüsse, der Fachanwaltsunterausschüsse als auch grundlegende Fragen der Reform und Perspektiven der Fortentwicklung der FAO behandelt wurden. 1. THEMENUNTERAUSSCHÜSSE Die Themenunterausschüsse, Kriterienkatalog, Fortbildung, Fachgespräch und Gewichtung haben ihre Arbeit jeweils fortgeführt und auf den Ausschusssitzungen regelmäßig zum Stand ihrer Beratungen berichtet. So konnte ein neuer Kriterienkatalog als Grundlage für künftige Entscheidungen über die Einführung neuer Fachanwaltschaften geschaffen werden. Dieser sieht in Anlehnung an die frühere Struktur des Kataloges eine Neugewichtung vor. Innerhalb einer neugeschaffenen Gruppe 1 müssen die Kriterienabbildung der Rechtsfragen bestimmter Lebenssachverhalte sowie Erfordernisse besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen für das Fachgebiet zwingend erfüllt sein. Innerhalb einer neugebildeten Gruppe 2 müssen demgegenüber nur zwei von drei Kriterien erfüllt sein: Breite und/langfristige Mandantennachfrage, Erhaltung oder Ausweitung anwaltlicher Tätigkeitsfelder im Wettbewerb mit Dritten und Ausschluss einer Überschneidung mit bereits bestehenden Fachanwaltschaften. Letztlich dient der Kriterienkatalog jedoch lediglich als Hilfsmittel des Ausschusses. Diesem obliegt auch künftig in jedem Einzelfall die Beschlussfassung über die Anbringung eines Antrages auf Einführung einer neuen Fachanwaltschaft. Im Bereich der Fortbildung beriet der Ausschuss über eine etwaige Ergänzung von § 4a FAO im Hinblick auf eine mögliche elektronische Durchführung der Leistungskontrollen. Die Beratungen des Unterausschusses dauern insoweit an. Im Hinblick auf die Frage eines Gleichlauts der Bestimmungen der §§ 4 und 15 FAO im Hinblick auf die mangelnde normative Anordnung der Anwendung der Regelung in § 15 II FAO auf Lehrgänge gem. § 4 FAO gelangte der Unterausschuss zu dem Ergebnis, dass in Ansehung der mangelnden Vergleichbarkeit des Lehrgangs zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung und der fortlaufenden Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO kein Handlungsbedarf zur Anpassung der FAO bestehe. Erörtert wurden auch die mögliche Form der Bestimmung zum Fachgespräch sowie die Einführung detaillierterer Vorgaben der FAO zur Gewichtung insbesondere vor dem Hintergrund der stark differierenden Handhabung der Bestimmungen des § 5 IV FAO in den unterschiedlichen Kammerbezirken. 2. ÜBERARBEITUNG DER ANFORDERUNGSKATALOGE Die vom Fachanwaltsausschuss berufenen Unterausschüsse für die einzelnen Fachanwaltschaften haben im Berichtszeitraum ihre Arbeit fortgeführt, soweit diese nicht bereits geschlossen werden konnte. So haben im Berichtszeitraum ausweislich der vorstehend bereits dargestellten Beschlüsse der Satzungsversammlung Änderungsanträge des Fachanwaltsausschusses zu den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht bereits eine satzungsändernde Mehrheit in der Satzungsversammlung gefunden. In einigen Fachbereichen (z.B. im Agrarrecht, im Verwaltungsrecht und im Bau- und Architektenrecht) gelangte der Ausschuss zu dem Schluss, dass derzeit kein Änderungsbedarf besteht. In weiteren Unterausschüssen dauern die Beratungen an. 3. NEUE FACHANWALTSCHAFTEN Der Fachanwaltsausschuss hat sich im Berichtszeitraum erneut mit der Frage einer möglichen Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte befasst. Er hat dazu bereits einen Sachverständigen angehört und wird nach der Anhörung eines weiteren Sachverständigen auf einer Folgesitzung seine Beratung in dieser Frage fortsetzen. Sodann soll entschieden werden, ob der Satzungsversammlung nochmals ein Antrag auf Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte vorgelegt werden soll, der in der Vergangenheit bereits in zwei Fällen gescheitert war. ENGEL, DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2026 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 351

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