BRAK-Mitteilungen 5/2026

Der Fall sorgte im Sommer 2024 für Aufsehen. Infolge der identifizierenden Berichterstattung wurde die Kl. bedroht und die rechtsextremistische „Identitäre Bewegung“ demonstrierte vor ihrer Kanzlei. Dagegen hatten u.a. die BRAK (s. Nachr. aus Berlin 18/ 2024 v. 4.9.2024) und der DAV protestiert. Der Bayerische VGH (BRAK-Mitt. 2025, 367) hat entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Strafverteidigers, das ihm selbst die Entscheidung über die Preisgabe und die Verwendung seiner personenbezogenen Daten einräumt, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein grundsätzlich höheres Gewicht genießt als das Interesse von Öffentlichkeit und Presse an der Kundgabe seines Namens. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der begehrte Name eines Strafverteidigers unter das in § 43a II 1 BRAO normierte Mandantengeheimnis fällt. Ist bereits die Anbahnung und Ablehnung eines Mandats sowie der Umstand, dass überhaupt ein Rechtsanwalt aufgesucht wird, von § 43a II 1 BRAO erfasst, muss dies auch für den Namen des Strafverteidigers gelten und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflichtoder Wahlverteidiger ist. RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDANSPRUCHS BEI BEZUG EINER VORGEZOGENEN ALTERSRENTE AUS DEM VERSORGUNGSWERK SGB III § 156 I 1 Nr. 4, II 1 Nr. 3 1. Bei einer vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen gewährten vorgezogenen Altersrente handelt es sich um eine der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 I 1 Nr. 4 SGB III, die zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt. 2. Eine solche vorgezogene Altersrente stellt auch dann keine Teilrente oder ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 II 1 Nr. 3 Buchst a SGB III dar, wenn sich die (zukünftige) Altersversorgung des betreffenden Rechtsanwalts außer aus der vorgezogenen Altersrente zusätzlich aus einer bislang noch nicht gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt. * 3. Gegen die Ruhensvorschrift des § 156 I 1 Nr. 4 SGB III bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.5.2026 – L 11AL 25/25 n.rkr. (Revision beim BSG anhängig unter dem Az. B 11 AL 6/26 R) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Das LSG hat die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Ruhensvorschrift des § 156 I Nr. 4 SGB III mit dem Argument verworfen, dass der Gesetzgeber mit der Ruhensregelung das legitime Ziel verfolge, den gleichzeitigen Bezug existenzsichernder Sozialleistungen zu vermeiden. Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern einer Altersvollrente und einer Teilrente sei daher sachlich gerechtfertigt. Dass die vorgezogene Altersrente zu einem erheblichen Anteil auf freiwilligen Beiträgen beruht, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. § 156 I 1 Nr. 4 SGB III differenziere nicht zwischen Leistungen aufgrund von Pflichtbeiträgen und solchen aufgrund von freiwilligen Beiträgen. Der Gesetzgeber hätte dies zwar möglicherweise so regeln können. Dies sei jedoch nicht erfolgt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 409

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