chefs zukünftig politisch exponierte Personen sein, was den Kreis enorm erweitert. Es steht zu erwarten, dass die EU-Kommission die veröffentlichte „politisch exponierten Personen“-Liste entsprechend anpassen wird. Die Pflicht zur Identifizierung einer politisch exponierten Person besteht jedoch auch, solange die Liste noch nicht aktualisiert wurde, so dass hier auch auf eigene Recherchen zu den betroffenen Ämtern zurückgegriffen werden muss. g) VEREINFACHTE SORGFALTSMASSNAHMEN (Art. 33 GwVO) Bei einem geringen Risiko (nach Anh. II GwVO, aktuell Anl. 1 zum GwG) können Verpflichtete (Anwälte) gem. Art. 20 II, 33 GwVO folgende vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, die ebenfalls neu geregelt wurden: – Überprüfung der Identität der Mandanten und des wirtschaftlichen Eigentümers, nachdem das Mandat begründet wurde, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt; spätestens aber 60 Tage nach Begründung dessen (a); – Vergrößerung der Abstände, in denen die Identität erneut zu überprüfen ist (b); – Verringerung der Menge der Informationen, die zur Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art des Mandats oder gelegentlichen Transaktion eingeholt werden, oder deren Ableitung von der Art der Transaktionen oder begründeten Mandate (c); – Vergrößerung der Abstände, in denen die Transaktionen der Mandanten überprüft werden, oder Verringerung des Umfangs dieser Überprüfungen (d); – Anwendung jeder anderen von der AMLA nach Art. 28 ermittelten einschlägigen vereinfachten Sorgfaltsmaßnahme (e). Nicht mehr ausdrücklich aufgeführt sind die Möglichkeit, allgemein den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen zu reduzieren (§ 14 II Nr. 1 GwG) und die Möglichkeit, Mandanten anhand von anderen geeigneten Dokumenten als eines Ausweisdokuments zu identifizieren (§ 14 II Nr. 2 GwG). h) VERSTÄRKTE SORGFALTSMASSNAHMEN (Art. 34 ff. GwVO) Die Regelungen sind im Vergleich zum GwG kleinteiliger und ausführlicher geworden, entsprechen weit überwiegend jedoch den bekannten Normen und lassen sich grob vereinfacht wie folgt zusammenfassen: Ein erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich in den folgenden, explizit benannten Fällen: – Die Transaktion ist komplex, ungewöhnlich hoch, folgt einem ungewöhnlichen Muster oder hat keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck (Art. 34 II GwVO); – es besteht ein Bezug zu einem Drittland, das signifikante strategische (Art. 29 GwVO) oder einfache (Art. 30 GwVO) Mängel in der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungs-Bekämpfung aufweist oder von dem eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der EU ausgeht (Art. 31 GwVO); – Mandanten sind Drittstaatsangehörige, die ein Antragsverfahren auf Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat im Gegenzug für Investitionen betreiben (Art. 41 GwVO, sog. „Golden Visa“) oder – (ehemalige) politisch exponierte Personen, Familienangehörige oder nahestehende Personen einer solchen (Art. 42 ff. GwVO); – Verpflichtete stellen im Rahmen der individuellen Risikoprüfung des Mandats ein erhöhtes Risiko fest. Kernpflichten bei der Feststellung eines erhöhten Risikos sind gem. Art. 34 II GwVO: – Einholung zusätzlicher Informationen über – Mandanten und wirtschaftlichen Eigentümer; – die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung (des Mandats); – die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Mandanten und der wirtschaftlichen Eigentümer; – Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit dem Mandat); – Einholung des Einverständnisses der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung des Mandats; – verstärkte Überwachung des Mandats, indem die Anzahl und Häufigkeit der Kontrollen erhöht und Transaktionsmuster bestimmt werden, die einer weiteren Prüfung bedürfen; – Aufstellung der Bedingung, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen der Mandanten lautendes Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das mindestens denselben Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten unterliegt, wie in der GwVO festgelegt. Diese müssen entweder vollständig (Drittland mit signifikant strategischen Mängeln, sonstige Fälle, wenn risikoangemessen) oder teilweise (Drittland mit einfachen Mängeln; „Golden Visa“; sonstige Fälle, wenn risikoangemessen) erfüllt werden; in Konstellationen, in denen das Risiko auf einen Bezug zu Drittstaaten mit erhöhtem Risiko zurückzuführen ist, kann die EU-Kommission zudem weitere anzuwendende Gegenmaßnahmen bestimmen, die einzuhalten sind (Art. 29 V, VI, 35 GwVO). Sonderfälle sind einerseits die komplexen und ungewöhnlichen Transaktionen: In diesen Fällen müssen gem. Art. 34 II GwVO die Herkunft und Bestimmung der verwendeten Gelder sowie der Zweck der Transaktion überprüft werden. Ebenfalls gesondert geregelt sind Fälle mit politisch exponierten Personen-Bezug; in diesen müssen Verpflichtete (Anwälte) gem. Art. 42 BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 334
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