GwVO das Einverständnis der Führungsebene einholen, bevor sie ein Mandat begründen oder fortführen, angemessene Maßnahmen treffen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen sowie das Mandat einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen. 3. MELDEPLICHTEN (Art. 24, 69 ff. GwVO) a) UNSTIMMIGKEITSMELDUNG GEGENÜBER DEM ZENTRALREGISTER (Art. 24 GwVO) Wie schon gem. § 23a GwG, müssen Unstimmigkeiten bei den in Registern zu WE enthaltenen Informationen gem. Art. 24 GwVO dem Zentralregister37 37 Art. 10 ff. GwRL; in der BRD wird das Transparenzregister diese Funktion übernehmen. gemeldet werden. Für rechtsberatende Berufe findet sich in Art. 24 VI GwVO weiterhin eine Privilegierung dahingehend, dass keine Unstimmigkeitsmeldung angegeben werden muss, wenn sie relevante Informationen zu ihren Mandanten im Rahmen der Rechtsberatung oder -vertretung erhalten. Als Einschränkung gilt nur die bekannte Rückausnahme, dass die Informationen zu melden sind, wenn Verpflichtete wissen, dass das Mandatsverhältnis Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungZwecken dient. b) VERDACHTSMELDUNG GEGENÜBER DER FIU (Art. 69 ff. GwVO) Die Pflicht aus Art. 69 ff. GwVO, Verdachtsfälle auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die national zuständige Zentralstelle für die Entgegennahme von Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit = FIU) zu melden, bleibt eine der Kernpflichten für Verpflichtete. Der Regelungsgehalt der GwVO bleibt im Vergleich zum GwG im Wesentlichen unverändert. Dies gilt auch für das Ausnahme-Rückausnahme-Verhältnis für die rechtsberatenden Berufe: Informationen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder -vertretung vom oder über Mandanten erhalten haben, unterliegen nicht der Verdachtsmeldepflicht, es sei denn, sie wissen, dass das Mandatsverhältnis für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungs-Zwecke genutzt wurde. Das „Wissen“ soll sich gem. Erwägungsgrund Nr. 143 GwVO aus objektiven, faktischen Umständen ableiten lassen. Diese Rückausnahme gilt nunmehr auch für den Fall, dass Verpflichtete selbst an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung-Handlungen oder entsprechenden Vortaten beteiligt sind, wobei hier bereits die WissensKomponente einschlägig sein dürfte, aber auch ein Konflikt zum nemo-tenetur-Grundsatz besteht. Wichtig: Die Regelung des § 43 IV GwG, nach der eine Verdachtsmeldung bei der FIU bei hinreichenden Angaben zugleich eine Selbstanzeige gem. § 261 VIII StGB darstellt, ist in der GwVO nicht enthalten. Im Ernstfall ist daher immer eine eigenständige Selbstanzeige erforderlich. Die GwVO enthält in Art. 70 III weiterhin eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Mitgliedstaaten für den Fall, dass dies aufgrund eines festgestellten Risikos geboten ist, den Angehörigen rechtsberatender Berufe zusätzliche Meldepflichten auferlegen können. In Deutschland besteht eine solche Regelung aktuell in der GwGMeldV-Immobilien.38 38 Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich, in der aktuell geltenden Fassung veröffentlicht in BGBl. 2025 I Nr. 13 v. 20.1.2025. Zuständig für die Abgabe der Meldungen ist zukünftig stets der gem. Art. 11 II GwVO benannte GeldwäscheBeauftragte (Art. 69 VI GwVO). Dies erscheint konsequent, nachdem nunmehr Kanzleien und nicht mehr die einzelnen in der Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte Verpflichtete sind. Um die Meldeverpflichtung erfüllen zu können, ist es daher erforderlich, dass sich verpflichtete BAGen bei dem Meldeportal der FIU (goAML)39 39 https://goaml.fiu.bund.de/Home. registrieren. Bislang war dies nicht möglich, da nach Auskunft der FIU nur eine Registrierung der individuellen natürlichen Person als Verpflichtete angedacht war.40 40 Vgl. https://www.brak.de/newsroom/news/rechtzeitig-im-portal-fuer-verdachtsmel dungen-registrieren-1/ Wurde ein Verdachtsfall gemeldet, darf eine Transaktion zunächst nicht durchgeführt werden. Zudem besteht ein Verbot der Informationsweitergabe über den Verdachtsfall, insb. an den betroffenen Mandanten (sog. Tipping-off-Verbot). Ausnahmen bestehen z.B. gegenüber Behörden oder innerhalb derselben Gruppe.41 41 Gemäß Erwägungsgrund Nr. 43 GwVO werden hiermit Konstellationen von Mutterund Tochterunternehmen beschrieben. Im Gegensatz zum GwG ist es nach der GwVO nicht mehr zulässig, die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an einen Dritten auszulagern. Als Ausnahme davon kann gem. Art. 18 III e) GwVO die Abgabe einer Verdachtsmeldung innerhalb derselben Gruppe an andere Verpflichtete ausgelagert werden, wenn diese im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Von einer Neuerung sind Anwältinnen und Anwälte selbst nicht betroffen: Art. 74 GwVO regelt, dass Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der folgenden hochwertigen Güter der FIU melden müssen, wenn diese an Privatpersonen verkauft werden (also unabhängig von einem „Verdacht“): Kfz zu einem Preis von mindestens 250.000 Euro, Wasser- und Luftfahrzeuge von mindestens 7,5 Mio. Euro, oder dem Gegenwert in Landeswährung. Ergibt sich, dass Mandanten eine derartige Transaktion planen, ist ggf. ein entsprechender Hinweis sinnvoll, um diese auf etwaige Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Da das Gesetz hier einen verdachtsunabhängigen Melde-Automatismus vorsieht, dürfte eine entsprechende Information auch nicht gegen das Tipping-off-Verbot verstoßen, weshalb auch Art. 73 I GwVO nur auf Art. 69, 70 GwVO verweist. FUNKE/BLUHM, NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 335
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