BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) WIRKSAMKEIT DER FORDERUNGSABTRETUNG IM INSOLVENZPLAN TROTZ VERSTOSSES GEGEN TÄTIGKEITSVERBOT BRAO §§ 45 I Nr. 1, 2 Nr. 1; InsO §§ 228, 270 ff. Die in einem Insolvenzplan vorgesehene (treuhänderische) Abtretung von Forderungen der Masse an einen Sachwalter oder dessen Berufsausübungsgesellschaft zum Zwecke der Beitreibung ist auch dann wirksam, wenn die entgeltliche Beauftragung des Sachwalters oder seiner Berufsausübungsgesellschaft mit der Beitreibung der Forderungen gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot verstößt oder deshalb unwirksam ist, weil sie dem Insolvenzzweck zuwiderläuft. BGH, Beschl. v. 16.7.2026 – IX ZR 71/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO bzw. eine mögliche Insolvenzzweckwidrigkeit der entgeltlichen Beauftragung berührt die Wirksamkeit der Abtretung nicht. § 45 BRAO führt lediglich zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags, nicht aber der Abtretung selbst. Die Abtretung ist ein neutrales Geschäft und grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von vornherein auf eine unerlaubte Tätigkeit abzielt. KEINE DOPPELTE MITGLIEDSCHAFT FÜR DOPPELBÄNDER BRAO § 60 II Nr. 3 lit. b * Der Wegfall einer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer gilt nicht nur für Mitglieder von Geschäftsführungsorganen einer Berufsausübungsgesellschaft, die bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer oder der Patentanwaltskammer sind, sondern hat auch Auswirkungen auf Steuerberater, die zugleich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.7.2026 – 1 AGH 21/26n.rkr. AUS DEM TATBESTAND: Die Kl. wenden sich dagegen, gem. § 60 II Nr. 3 BRAO Pflichtmitglieder der beklagten Rechtsanwaltskammer (RAK) zu sein. Die Kl. sind jeweils Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Kläger zu 1), 3) und 4)) bzw. vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2)) und Mitglieder der Steuerberaterkammer (StBK) Düsseldorf (Kläger zu 2) bis 4)) bzw. der StBK Westfalen-Lippe (Klägerin zu 1)) sowie der Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Sie sind – neben Dr. G. K. (Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Mitglied der RAK Düsseldorf) – Geschäftsführer der T. M. A. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in B. (T. GmbH). Die T. GmbH ist Komplementärin der C., D. und Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Rechtsanwälte in B., die seit dem 27.2.2026 als Berufsausübungsgesellschaft (BAG) gem. §§ 59b I, 59f BRAO zugelassen ist. Die Kl. zeigten ihre Mitgliedschaft als Steuerberater in einem Geschäftsführungsorgan einer BAG nach der BRAO den jeweiligen StBKn gem. § 76e III StBerG an (vgl. Bl. 35, 37 d.A.). Daraufhin teilte die Bekl. den Kl. unter dem 12.3.2026 jeweils schriftlich mit, dass sie als Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einer BAG, die nicht bereits originär Mitglieder einer RAK seien, gem. § 60 II Nr. 3 BRAO Pflichtmitglieder der Bekl. als zuständiger RAK seien (Bl. 189, 191, 193, 195 BA), und erließ jeweils am 30.3.2026 Beitragsbescheide i.H.v. 287,50 Euro für den anteiligen Kammerbeitrag für das Jahr 2026 gegen die Kl. (Bl. 18, 20, 22, 24 d.A.). Dagegen wenden sich die Kl. mit der vorliegenden Klage, mit der sie sowohl die Feststellung begehren, nicht Pflichtmitglieder der Bekl. zu sein, als auch die Aufhebung der jeweiligen Beitragsbescheide. Sie halten die Ausnahmevorschrift des § 60 II Nr. 3 lit. b) Var. 2 BRAO für einschlägig. Nachdem sämtliche Kl. bereits Mitglieder von StBKn seien, sei eine Pflichtmitgliedschaft bei einer RAK nicht erforderlich. Es sei auch weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach deren Sinn und Zweck erforderlich, dass die betreffende Person ausschließlich Mitglied einer StBK sei. Insofern sei es unschädlich, dass die Kl. zusätzlich auch Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer seien. Entsprechendes ergebe sich durch die systematische Gegenüberstellung mit § 74 II StBerG, dem Pendant zu § 60 II Nr. 3 BRAO auf Seiten des Steuerberaterrechts. Danach könne eine Person – wie etwa ein „Nur-WirtBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 371
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0