ten somit Beteiligungskette, Fernkontakt und Anderkonto zusammenwirken: Eine kontrollierende Person verbirgt sich hinter Zwischengesellschaften und veranlasst Zahlungen über Dritte. Das Szenario erklärt, wie die Kanzleileistung eine Verschleierung ermöglichen könnte, denn ein Auslandsbezug allein erklärt dies noch nicht.28 28 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a, Anhang I Buchst. a-c, Anhang II Nr. 3 und Anhang III Nr. 3 AMLR. Die Szenarioform ist eine methodische Umsetzungsempfehlung. Gezielte finanzielle Sanktionen verlangen zusätzlich den Blick auf Nichtumsetzung und eine Umgehung (Art. 10 I UAbs. 1 AMLR). Bei der Gesellschaft ist daher zu prüfen, ob eine gelistete Person durch mittelbare Kontrolle oder abweichende Zahlungswege verborgen bleiben könnte. Ob die eingesetzten Abgleichverfahren solche Konstellationen verlässlich erfassen, betrifft dagegen die in Teil 2 zu untersuchende Kontrollqualität. Die Bewertung hilft, solche Schwachstellen zu erkennen. Sie relativiert jedoch weder Einfrierpflichten noch Bereitstellungsverbote des einschlägigen Sanktionsrechts. Diese Pflichten bleiben daher unabhängig von einer niedrigen Risikoeinstufung bestehen (ErwG 33 S. 4 und 5AMLR).29 29 Art. 9 I UAbs. 1 Buchst. b und Art. 10 I UAbs. 1 AMLR; ErwG 33 Sätze 4 und 5 sowie ErwG 34 Sätze 1–3 AMLR. Die Akte C aus unserem Beispielfall verdeutlicht hierzu den Unterschied zwischen Faktor und Szenario. Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter sind ein möglicher Risikofaktor (Anhang III Nr. 2 Buchst. c AMLR). Das Szenario erklärt, was dadurch verschleiert werden könnte: etwa Mittelherkunft oder Transaktionszweck. Die Abweichung zwischen Einzahler und Mandant beweist keinen Missbrauch. Sie verlangt aber eine wirtschaftliche Erklärung.30 30 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a AMLR; Anhang III Eingangssatz und Nr. 2 Buchst. c AMLR; ErwG 77 S. 1 AMLR. Praxishinweis: Beschreiben Sie je Tätigkeitsgruppe, wie sie für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung missbraucht werden könnte. Benennen Sie dabei auch die dafür erforderlichen Umstände und erkennbaren Warnsignale. Die drei Risiken sollten jeweils erkennbar geprüft werden. 2. BEGRÜNDETE GEWICHTUNG STATT SCHEINGENAUIGKEIT Der Leitlinienentwurf empfiehlt eine begründete, tatsachengestützte Gewichtung. Ein Merkmal soll das Ergebnis dabei nicht unverhältnismäßig bestimmen (Rn. 15 und 16, S. 14). Art. 10 AMLR schreibt aktuell aber kein Punktesystem vor. Zu würdigen sind daher stets Eintrittswahrscheinlichkeit, mögliches Ausmaß und Umfang der betroffenen Tätigkeit. Ein starkes Risikomerkmal darf weder ungeprüft das Gesamturteil bestimmen noch im Durchschnitt unauffälliger Merkmale verschwinden. Eine numerische Risikoeinstufung ersetzt daher nicht die nachvollziehbare Begründung der zugrunde liegenden Annahmen und Gewichtungen.31 31 AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 14–16; zur nur relativen Aussagekraft numerischer Risikowerte Harari/Kafteranis/Meinzer/Milla´n-Narotzky/Schultz, GWuR 2026, 10 (18). Komplexe Beteiligungsketten, Fernkontakte und Fremdgeldbewegungen können bei der Gesellschaft eine erhöhte Ausgangsgefährdung begründen. Transparente Eigentumsverhältnisse und nachvollziehbare Geschäftszwecke wirken dem dagegen entgegen. Die 25 relevanten Mandate begrenzen den Geschäftsumfang, beseitigen aber keine Anfälligkeit einzelner Konstellationen. Das inhärente Risiko beschreibt diese Gefährdung; die Qualität des Umgangs damit wird jedoch erst in Teil 2 bewertet. Die Faktoren der Anhänge II und III sind ausdrücklich nicht abschließend. Sie benennen Anzeichen für potenziell geringeres oder höheres Risiko, jedoch keine festen Rechenwerte (jeweils Eingangssatz). Eine Börsennotierung kann etwa für Transparenz sprechen, gleicht einen kritischen Länderbezug aber nicht automatisch aus (Anhang II Nr. 1 Buchst. a, Anhang III Nr. 3 AMLR). Die Gesellschaft legt eine eigene Skala fest: niedrig bei begrenzter, mittel bei erheblicher und hoch bei ausgeprägter Missbrauchsanfälligkeit. Diese Stufen gelten sowohl vor als auch nach Berücksichtigung der Kontrollen. Umfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Folgen sind gemeinsam zu würdigen und seltene, besonders anfällige Geschäfte sollten gesondert sichtbar bleiben. Ein problematisches Fremdgeldmandat darf zudem im Durchschnitt transparenter Umstrukturierungen nicht untergehen.32 32 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a AMLR; Anhänge II und III, jeweils Eingangssatz; Anhang II Nr. 1 Buchst. a; Anhang III Nr. 1 Buchst. f und Nr. 2 Buchst. c; ErwG 77 Satz 1 AMLR; AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 14–16. Eine Plausibilitätsprüfung zeigt, wie stark das Ergebnis von einzelnen Annahmen abhängt. Würde eine andere vertretbare Gewichtung des Zahlungswegs bei der Gesellschaft die Risikostufe verändern? Dann ist diese Annahme besonders zu begründen. Der Vergleich unterstützt die Dokumentation, ist aber kein vorgeschriebener Rechentest (Art. 10 II UAbs. 1 S. 1 AMLR).33 33 Art. 10 II UAbs. 1 S. 1 AMLR. Die Prüfung alternativer Gewichtungen ist eine Umsetzungsempfehlung für eine nachvollziehbare Dokumentation. Praxishinweis: Begründen Sie stets jede Risikostufe anhand der entscheidenden belastenden und entlastenden Tatsachen. Bei knappen Ergebnissen erläutern Sie zudem, welche Annahme den Ausschlag gibt. Fehlende Informationen erhalten einen Klärungsauftrag mit Frist. 3. DER RTS-ENTWURF ALS ERGÄNZENDES RISIKOINVENTAR Für die Aufsicht sieht der RTS-Entwurf zu Art. 40 II AMLD konkrete Datenfelder vor. Für die hier betrachteten Verpflichteten sieht der Entwurf eine Anwendung ab dem 31.12.2028 und die erste aufsichtliche Bewertung bis zum 31.12.2029 vor (Art. 6 UAbs. 2, Art. 5 I RTS-Entwurf). Dieser Zeitplan ist vom grundsätzlichen Anwendungsbeginn der AMLR am 10.7.2027 zu unterscheiden (Art. 90 S. 2 AMLR). Bei einer transaktionsbezogenen Rechtsberatung enthält Anhang I genau 13 Felder im reduzierten und 28 im vollständigen Satz. Mit 31 MICHAELIS, DIE AMLR-RISIKOBEWERTUNG IN DER ANWALTSKANZLEI – VOM TÄTIGKEITSPROFIL ZUM INHÄRENTEN RISIKO (TEIL 1) AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 343
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