BRAK-Mitteilungen 5/2026

Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BTDrs. 18/5201, 32 zu § 46a I BRAO-E) darstellt. Denn die von dem Syndikusrechtsanwalt mit seiner Vorleistung in der Arbeitsphase bereits erbrachte, unverändert den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entsprechende Tätigkeit wird in der Freistellungsphase lediglich Altersteilzeitgesetz-konform „verbraucht“ (vgl. Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 12). Damit ist auch berufsrechtlich für diesen Zeitraum normativ eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit i.S.d. §§ 46 ff. BRAO zu bejahen, die erst mit dem Ende der Freistellungsphase (endgültig) aufgegeben wird. [42] Demzufolge besteht – entgegen der Ansicht der Bekl. – bei Fortbestand der Zulassung in der Freistellungsphase auch kein Wertungswiderspruch zu dem nach der gesetzlichen Konzeption vorgesehenen Gleichlauf von Zulassungs- und Widerrufsvoraussetzungen und den tätigkeitsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen nach § 46a I 1 Nr. 3 BRAO. Denn die tätigkeitsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen des § 46a I 1 Nr. 3 BRAO wurden mit der in der Arbeitsphase vorgeleisteten tatsächlichen Tätigkeit für die Freistellungsphase erfüllt. [43] (5) Dass während der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine Nebentätigkeit und damit auch die Aufnahme einer anderen, nicht den Anforderungen des § 42 II bis V BRAO entsprechenden Tätigkeit grundsätzlich möglich ist, erfordert, wie bei Unterbrechung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit wegen Elternzeit, für sich genommen keinen Widerruf der Zulassung. Entscheidend ist auch hier vielmehr, ob und in welcher Weise der Syndikusrechtsanwalt von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. [44] Entgegen der Ansicht der Bekl. bewirkt der Fortbestand der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase mithin auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einem Syndikusrechtsanwalt, bei dem lediglich ein tätigkeitsbezogenes Kriterium nachträglich entfällt und damit ein Widerruf gem. § 46b II 2 BRAO zu erfolgen hat. In diesem Fall übt der Syndikusrechtsanwalt seine bisherige Tätigkeit nicht (nur) ersatzlos nicht mehr aus, sondern hat stattdessen eine andere Tätigkeit aufgenommen. Sollte der Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase von der Möglichkeit der Aufnahme einer anderen Tätigkeit Gebrauch machen und diese andere Tätigkeit nicht derjenigen entsprechen, für die ihm die Zulassung erteilt wurde, kann dies gleichermaßen den Widerruf nach § 46b II 2 BRAO zur Folge haben (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 21 [zur Elternzeit]). [45] (6) Der Umstand, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nach dem Ende der Freistellungsphase – anders als in den o.g. Fällen zeitlich begrenzter Unterbrechungen – nicht wieder aufnimmt, sondern endgültig beendet, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Gleiches gilt für den damit zusammenhängenden Einwand der Bekl., für eine Übertragung der Senatsrechtsprechung zur Elternzeit auf die Altersteilzeit eines Syndikusrechtsanwalts fehle es an der Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und der gesellschaftspolitischen Intention dieser Modelle. [46] Zum einen widerspräche ein Widerruf der Zulassung wegen des Eintritts in die Freistellungsphase dem Zweck des Altersteilzeitgesetzes, älteren Arbeitnehmern mit den nach dem Gesetz bestehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu erleichtern. Der für die Rentenversicherung gem. § 46b II 3 i.V.m. § 46a II BRAO bindende (bestandskräftige) Widerruf der Zulassung hätte den Wegfall der Befreiung des Syndikusrechtsanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 39 II SGB X und damit einen Wechsel des Versorgungssystems zur Folge. Insoweit ist hinsichtlich der damit für ihn verbundenen finanziellen Folgen auch zu berücksichtigen, dass der Syndikusrechtsanwalt in diesem Fall in der Regel keine hinreichende Versicherungsdauer in der gesetzlichen Rentenversicherung ansammeln (gem. § 50 I SGB VI: fünf Jahre) und damit keine Anwartschaften mehr erwerben können wird (vgl. Dietzel, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 46b Rn. 9 a.E.). Dass, wie die Bekl. geltend macht, beim Elternzeitgesetz die Rückkehrgarantie des Arbeitnehmers auf den bisherigen Arbeitsplatz zur Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit im Zentrum stehen mag, während das Altersteilzeitgesetz einen freien Arbeitsplatz schaffen und ausschließlich finanziellen Erwägungen des scheidenden und in der Freistellungsphase nicht mehr tätigen Arbeitnehmers dienen soll, ändert nichts daran, dass bei Anwendung der berufsrechtlichen Regelungen (auch) dem sozialpolitischen Regelungsziel des Altersteilzeitgesetzes Rechnung zu tragen ist. [47] Zum anderen stünde ein Widerruf der Zulassung Konsistenz und Widerspruchsfreiheit wegen Eintritts in die Freistellungsphase nicht mit dem grundsätzlichen Bestreben des Gesetzgebers in Einklang, im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndikusrechtsanwälte Konsistenz und Widerspruchsfreiheit herzustellen und einen Bruch in der Versorgungsbiographie zu vermeiden (vgl. Dietzel, a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt spricht nicht nur bei einer zeitlich begrenzten Unterbrechung, sondern gerade auch bei der Freistellungsphase der Altersteilzeit, mithin im letzten Abschnitt des Erwerbslebens des Syndikusrechtsanwalts, dafür, seine Zulassung bis zum Ende der Altersteilzeit fortbestehen zu lassen. [48] (7) Schließlich entspricht die einheitliche Betrachtung von Arbeits- und Freistellungsphase der beamtenund sozialrechtlichen Bewertung. So befinden sich Beamte auch während der Freistellungsphase weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2016, 392 Rn. 15 f. m.w.N.). Auch die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 II SGB III beginnt erst mit dem Ende der FreistellungsphaSYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 392

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0