BRAK-Mitteilungen 5/2026

Möglichkeit einer (zweimaligen) Verlängerung der Amtszeit über die Altersgrenze hinaus zu eröffnen (§§ 47 Nr. 2, 48b, 48c BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung v. 18.6.2026, BGBl. I Nr. 183, im Folgenden: n.F.) und zudem den Zugang zum Anwaltsnotarberuf u.a. durch Änderungen bei der notariellen Fachprüfung (§ 7a BNotO n.F.) sowie eine Verkürzung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre (§ 5b I Nr. 2 BNotO n.F.) zu erleichtern (vgl. RegE eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, BT-Drs. 21/5441, 1 f.). Es wird abzuwarten sein, inwiefern sich diese Regelungen auf die Zahl der auszuschreibenden Stellen und auf die hierauf entfallenden Bewerbungen auswirken werden. [16] 3. Anders als die Kl. hilfsweise meint, hat das OLG auch nicht dadurch den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es ihren Vortrag über die bis zum Jahr 2034 zu erwartenden Altersabgänge von Anwaltsnotaren im Bezirk des AG Hannover allenfalls äußerlich, nicht aber in seinem ganzen Sinn erfasst habe. Das OLG hat diesen Vortrag vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, hieraus aber andere Schlüsse gezogen als die Kl. Hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 I GG. HINWEISE DER REDAKTION: Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag hat der BGH (BRAK-Mitt. 2026, 400 – in diesem Heft) klargestellt, dass die zweijährige ununterbrochene örtliche Wartezeit auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen und einer überregionalen anwaltlichen Tätigkeit weiterhin relevant ist. Die Nutzung von Infrastruktur oder Mandanten aus dem örtlichen Bereich genügt allein nicht für den Nachweis der örtlichen Wartezeit. ÖRTLICHE WARTEZEIT FÜR ANGEHENDE ANWALTSNOTARE BNotO § 5b I 1 Nr. 2 1. Die Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit von nunmehr mindestens zwei Jahren ununterbrochener rechtsanwaltlicher Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich vor Bestellung zum Anwaltsnotar ist auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen und einer überregionalen rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu beachten. * 2. Es würde die Zulassungsvoraussetzung der örtlichen Wartezeit, an der der Gesetzgeber selbst in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen von Rechtsanwälten festgehalten hat, im Ergebnis aushöhlen, wenn man geografisch nicht zuordenbare Mandate eines überregional tätigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prüfung des § 5b I 1 Nr. 2 BNotO einem Amtsbereich zuordnen wollte, in dem der Rechtsanwalt weder wohnhaft ist noch in den maßgeblichen Zeitraum zugelassen war oder über eine Zweigstelle verfügt hat. BGH, Beschl. v. 6.7.2026 – NotZ(Brfg) 6/25 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg. [2] Der Kl. wurde im Mai 2001 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer München zugelassen. Im Januar 2011 wechselte er in die Rechtsanwaltskammer Hamburg. Seit Oktober 2011 lebt er in Holm (Schleswig-Holstein, Amtsgerichtsbezirk Pinneberg). Im Jahr 2018 trat der Kl. einer überregional tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft bei, die u.a. über Standorte in Berlin, Hamburg und Rendsburg (Schleswig-Holstein) verfügt. Im November 2022 zeigte er die Verlegung seiner Kanzlei nach Berlin an, verbunden mit dem Antrag auf Wechsel in die Rechtsanwaltskammer Berlin, in die er zum 1.1.2023 aufgenommen wurde. Am 12.7.2023 schrieb der Bekl. zwölf Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Rendsburg aus. Mit Schreiben ebenfalls v. 12.7.2023 zeigte der Kl. die Errichtung einer neuen Zweigstelle seiner Kanzlei in Rendsburg an. Mit Ablauf der Bewerbungsfrist zum 30.9.2023 bewarb er sich neben einem weiteren Bewerber auf eine der zwölf für den Amtsgerichtsbezirk Rendsburg ausgeschriebenen Stellen. Durch Bescheid v. 30.8.2024 wurde der Kl. bei der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer aufgenommen. Ebenfalls im Jahr 2024 bewarb sich der Kl. zusätzlich auf eine für den Amtsgerichtsbezirk Pinneberg ausgeschriebene Notarstelle. [3] Der Bekl. wies die Bewerbung des Kl. auf die Stelle eines Notars im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg mit Bescheid v. 7.11.2024 zurück. Zur Begründung führte er unter näheren Darlegungen aus, dass der Kl. die Voraussetzungen nicht erfülle, weil die Einhaltung der örtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren anwaltlicher Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich (§ 5b I Nr. 2 BNotO) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne. Hierfür genüge es nicht, dass der Kl. nach seinem Vortrag in der Vergangenheit teilweise auf Infrastruktur der Niederlassung in Rendsburg zurückgegriffen habe oder Mandanten auch aus dem dortigen örtlichen Bereich stammten. Eine hinreichende Verbundenheit des Kl. mit dem Standort Rendsburg lasse sich nicht feststellen. Vielmehr habe er noch zum Jahresende 2023 seinen Kanzleisitz von Hamburg nach Berlin verlegt und sich im Jahr 2024 auch auf eine Notarstelle in Pinneberg beworben. Ausweislich der vorgelegten Mandatslisten umfasse die in Rendsburg geNOTARRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 400

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