BRAK-Mitteilungen 5/2026

liche oder juristische Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, die juristischen Personen kontrollieren oder einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser juristischen Person halten. Die Pflicht zur Prüfung von Sanktionslisten wird damit erstmals ausdrücklich Teil der Sorgfaltspflichten. In der anwaltlichen Praxis ist indes nicht zu erwarten, dass sich hierdurch gravierende Änderungen in der Mandatsbearbeitung ergeben, da auch bislang geltende Sanktionen zwingend zu beachten waren, um sich keinem Strafbarkeitsrisiko auszusetzen.29 29 Verstöße gegen Finanzsanktionen können in der BRD gem. §§ 18 f. AWG als Straftat oder OWi geahndet werden. Die geltenden Sanktionsregime sind aufgrund der umfangreichen Verweisungen nicht immer einfach zu durchschauen.30 30 Vgl. hierzu bspw. die geltenden Sanktionen gegen die russische Föderation, die aus gegenwärtig sieben Sanktionspaketen bestehen, abrufbar z.B. unter https://www.b undesbank.de/de/service/finanzsanktionen/sanktionsregimes/-/russland-ukraine-6 10842. Für die gezielten Finanzsanktionen gegen Einzelpersonen und -firmen, die hier relevant sind, steht über das Justizportal des Bundes und der Länder online eine nach Stichworten durchsuchbare konsolidierte Sanktionsliste zur Verfügung.31 31 https://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/. Gerade in kleineren Einheiten kann daher auch eine regelmäßige händische Abfrage des Portals erfolgen, so dass die Anschaffung einer eigenen Software nicht erforderlich ist. Wenn die GwVO dies nicht eigens erwähnt, ist selbstverständlich im Rahmen der allgemeinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten zu prüfen, ob der Übernahme oder Fortführung eines Mandats sonstige Sanktionen entgegenstehen.32 32 Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang aktuell das (teilweise) Rechtsberatungsverbot aus Art. 5n und Art. 12b der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates v. 31.7.2014, in der Fassung der Verordnung Nr. 2022/1904 des Rates v. 6.10.2022, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:3 2022R1904. Stellen Verpflichtete fest, dass ihr Mandant Finanzsanktionen der Vereinten Nationen unterliegt, müssen sie gem. Art. 27 GwVO über die Gelder und Vermögenswerte, die sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der UN-Finanzsanktionen verwalten, die vom Kunden versuchten Transaktionen sowie die für den Kunden durchgeführten Transaktionen Aufzeichnungen führen. Da vom UN-Sicherheitsrat nach Kap. VII UN-Charta verhängte Sanktionen zwar für die UN-Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich sind, aber keine unmittelbare Wirkung für Bürger der EU entfalten, ist eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bzw. die EU erforderlich.33 33 Art. 215 AEUV i.V.m. Art. 29 EUV. Art. 27 GwVO dient als Übergangsregelung für die Überbrückung dieses Zeitraums. Die Pflicht endet, sobald entsprechende gezielte finanzielle Sanktionen der EU anzuwenden sind; ab diesem Zeitpunkt gilt das Sanktionsregime der EU jedoch unmittelbar für alle Verpflichteten, so dass in der Regel zu prüfen sein wird, ob das Katalogmandat überhaupt fortgeführt werden darf.34 34 Vgl. Erwägungsgrund Nr. 34 GwVO. d) INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTS- ODER BERUFSTÄTIGKEIT DES KUNDEN Art. 20 I e) GwVO sieht vor, dass Verpflichtete Informationen zur Art der Geschäftstätigkeit der Mandanten einschließlich ihrer Beschäftigung oder ihres Berufs bewerten und ggf. einholen. Diese Pflicht war im bisherigen GwG nicht ausdrücklich normiert, sondern spielte lediglich im Zusammenhang mit der Aufklärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung (§ 10 I Nr. 3 GwG), der individuellen Risikobewertung (§ 10 II GwG) sowie im Rahmen verstärkter Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) eine Rolle. Bevor Informationen bewertet werden können, müssen sie eingeholt werden. Der Zusatz „ggf.“ wird sich daher so verstehen lassen, dass das Einholen zusätzlicher Informationen nur dann erforderlich ist, wenn Mandanten über das eigene Tätigkeitsfeld beharrlich schweigen oder die vorhandenen Informationen nicht plausibel erscheinen. Als einzuholende Informationen kommen hier beispielsweise Steuerunterlagen, Auszüge aus dem Gewerberegister, Abschlusszeugnisse, Arbeitsverträge oder Gehaltsinformationen in Betracht, aber ebenso öffentlich verfügbare Informationen, beispielsweise aus dem Internetauftritt der Mandanten. e) ÜBERWACHUNG DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG (Art. 26 GwVO) Das Mandat ist nach wie vor kontinuierlich zu überwachen. Im Fall geringen Risikos gelten wie bisher vereinfachte Sorgfaltspflichten und die Abstände der Überprüfung können nach Art. 33 I d) GwVO vergrößert werden. Die AMLA hat einen ersten Entwurf für RTS veröffentlicht, der konkretisiert, wie die kontinuierliche Überwachung zu erfolgen hat.35 35 Draft Guidelines under Article 26(5) of Regulation (EU) 2024/1624, veröffentlicht am 3.6.2026. Während der Entwurf überhaupt einen Anhaltspunkt gibt, was unter dieser Pflicht konkret zu verstehen ist (was das GwG weitgehend vermissen ließ), erscheint er in der aktuellen Fassung insgesamt als zu kleinteilig, unverhältnismäßig und unpraktikabel. Auch das hat die BRAK scharf kritisiert und Verbesserungsvorschläge unterbreitet.36 36 Vgl. BRAK-Stn.-Nr. 58/2026. f) POLITISCH EXPONIERTE PERSONEN Der Kreis der politisch exponierten Personen wird durch die GwVO deutlich erweitert. Hinzugekommen sind insb. Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50.000 Einwohner Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzesorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50.000 Einwohner vertreten, sind (neben den bisherigen nationalen Organen) dann ebenfalls politisch exponierten Personen. Dementsprechend können insb. Bürgermeister, aber auch lokale BehördenAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 333

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