BRAK-Mitteilungen 5/2026

Buchst. b AMLR, Art. 40 I und IV AMLD). Akte B betrifft zunächst ein Mandat. Ursache und Reichweite des Befunds zeigen, was er über die Kanzleiorganisation aussagt. Der unabhängige Test prüft deren Kontrollen und die Aufsicht beurteilt das Risikoprofil für ihre Überwachung.14 14 Art. 9 II UAbs. 1 Buchst. b, Art. 10 und Art. 20 II AMLR. Art. 40 I, II und IV AMLD, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj. AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Abschnitt 3.4, S. 5. Abrufbar unter https://www.amla. europa.eu/policy/public-consultations/consultation-draft-guidelines-business-widerisk-assessment_en. Die unternehmensweite Bewertung erfasst die Risiken aus der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten (Art. 10 I UAbs. 1 AMLR) und sie verdichtet dabei einzelne Informationen zu einem Gesamtbild. Deshalb ist ein Hochrisikomandat ein relevanter Befund, aber noch kein Urteil über die ganze Kanzlei. Für dessen Gewicht kommt es etwa auf Umfang, Konzentration und Bedeutung der betroffenen Tätigkeitslinie an.15 15 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a-f, II UAbs. 1 S. 1 und 2 sowie UAbs. 2 AMLR; ErwG 30 S. 1–3 AMLR. Die Mandatsbewertung untersucht den Kunden und die konkrete Geschäftsbeziehung oder gelegentliche Transaktion und die Kanzleibewertung ist dabei ausdrücklich zu berücksichtigen (Art. 20 II UAbs. 1 AMLR). Ein insgesamt niedriges Kanzleirisiko erlaubt daher nicht, abweichende Mandatstatsachen zu übergehen. Bei erhöhtem Risiko sind verstärkte Maßnahmen anzuwenden – vereinfachte Maßnahmen setzen dagegen ein geringeres Risiko und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus (Art. 20 II UAbs. 2, Art. 33 und 34 AMLR).16 16 Art. 20 II UAbs. 1 und 2 sowie IV, Art. 33 I-III und Art. 34 I AMLR. Praxishinweis: Kennzeichnen Sie Bewertungsdokumente mit Gegenstand, Verantwortlichem, Bezugszeitraum und Entscheidungsfolge. So bleiben die vier Ebenen auch bei gemeinsamer Datengrundlage unterscheidbar. III. VOM TÄTIGKEITSPROFIL ZUR RISIKOLANDKARTE 1. DER GESCHÄFTS- UND TÄTIGKEITSÜBERBLICK Nach der rechtlichen Zuordnung folgt die Tatsachengrundlage: Welche Tätigkeiten übt die Kanzlei aus, für wen und unter welchen Bedingungen? Erheblich sind hierbei insb. Kunden, Leistungen, Transaktionen, Länder und Kontaktwege (Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a i.V.m. Anhang I AMLR). Der Leitlinienentwurf bündelt sie im Geschäfts- und Tätigkeitsüberblick (Rn. 21 und 22). Datenquellen, Bezugsgrößen und Zählregeln müssen überdies feststehen, damit Doppelzählungen das Bild nicht verzerren.17 17 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a-f und UAbs. 2 AMLR; ErwG 30 S. 2 AMLR; AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 3 und 4 (S. 11 f.) sowie Rn. 21 und 22 (S. 15 f.). Abrufbar unter https://www.amla.europa.eu/document/download/f2db837 2-e12a-4818-a991-6a3d45a0cd91_en. Ein Unternehmenskauf kann ein Mandat, mehrere Leistungen und zahlreiche Transaktionen umfassen. Die Mandatszahl beschreibt hierbei den Geschäftsumfang. Zahl und Wert der Transaktionen erfassen die einzelnen Vorgänge. Die Gesellschaft weist diese Größen getrennt aus und macht ihren Zusammenhang erkennbar. Stichtag, Referenzzeitraum, Grundgesamtheit und Ausschlüsse begrenzen dabei, worüber die Auswertung eine Aussage erlaubt.18 18 Referenzzeitraum, Zählweise und Ausschlüsse sind methodische Festlegungen. Zu den Datenbegriffen AMLA, Annex I and II – Data points – Draft RTS under Article 40(2) AMLD, 13.7.2026, abrufbar unter https://www.amla.europa.eu/document /download/d5ef25b6-4265-41c7-bb54-618c43b4c74f_en?filename=Annex+I+and +II+-+Data+points+-+draft+RTS+under+Article+40%282%29+AMLD.pdf. Eine Segmenttabelle erleichtert die vollständige Erfassung der Risikovariablen (Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a, Anhang I AMLR).19 19 Anhang I Buchst. a Ziff. i-vi, Buchst. b Ziff. i-vi und Buchst. c Ziff. i und ii AMLR. Die Segmenttabelle ist eine Umsetzungsempfehlung. Die Gesellschaft ordnet ihre rund 25 relevanten Mandate deshalb Umstrukturierungen, grenzüberschreitenden Erwerben, Immobiliengeschäften sowie Gründungen und Strukturierungen zu. Auslandsbezüge und Anderkonten werden zusätzlich gekennzeichnet. Ein Sammelbegriff wie „M&A“ ließe diese Unterschiede offen. Zur Vollständigkeitskontrolle gleicht die Gesellschaft ihre Angaben zusätzlich mit der Mandatsverwaltung und Fremdgeldbuchhaltung ab. Praxishinweis: Beginnen Sie mit den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Erfassen Sie je Tätigkeitsgruppe Fallzahl, Transaktionswerte, Mandantentyp, Eigentümerstruktur, Länder- und Fremdgeldbezüge sowie Kontaktwege. Kennzeichnen Sie Mehrfachzuordnungen. Eine übersichtliche Tabelle genügt an dieser Stelle. 2. DIE INFORMATIONSGRUNDLAGE Die Bewertung muss unterschiedliche Erkenntnisquellen berücksichtigen. Dazu zählen die Anhänge I bis III, unionsweite, nationale und einschlägige sektorale Risikobewertungen, Veröffentlichungen internationaler Standardsetzer, der Kommission und der AMLA sowie Behördeninformationen und Angaben zum Kundenstamm (Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a-f AMLR). Der Leitlinienentwurf ergänzt hierzu etwa Typologien, Sanktionslisten, berufsständische Erkenntnisse und Prüfungsbefunde (Rn. 19 und 20, S. 15). Entscheidend ist hierbei stets ihr Bezug zur eigenen Tätigkeit. Eine allgemeine Gefahrenbeschreibung ersetzt noch keine Erklärung, weshalb gerade ein Kanzleisegment betroffen ist. Eigene Mandatsdaten konkretisieren das Risikoprofil der Kanzlei (Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. f AMLR; BWRALeitlinienentwurf, Rn. 20). Bei der Gesellschaft sind etwa ungeklärte Eigentümerstrukturen und ungewöhnliche Zahlungen relevant. Meldezahlen bedürfen einer besonderen Einordnung: Wenige Meldungen können geringe Belastung oder Erkennungslücken anzeigen. Viele Meldungen können für erhöhte Risiken oder wirksame Erkennung sprechen. Erst die Tätigkeitsgruppe, Fallzahl und Meldeanlass erklären den Befund.20 20 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a-f AMLR; ErwG 31 S. 1 und 2 AMLR; AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 17–20. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 341

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