urteilen. Die Rechtssache werfe so die Grundsatzfrage auf, ob bei aktuellem und dauerhaftem Defizit an Bewerbern für in einem Amtsgerichtsbezirk ausgeschriebene Anwaltsnotarstellen ein zwingender Bedarf zur Bestellung eines Bewerbers, der zur Zeit des Bewerbungsfristablaufs nur die allgemeine Wartezeit (§ 5b I Nr. 1 BNotO) nicht aufweise, auch bestehen könne, wenn erstens bei Bewerbungsfristablauf das zur Versorgung der Rechtsuchenden notwendige notarielle Leistungsangebot mittelfristig, das heißt bei einer die nächsten fünf Folgejahre (hilfsweise: vier/drei/zwei/ein Folgejahr[e]) einschließenden Prognose, gefährdet sei, und zweitens der Bewerber bei Bescheidung seiner Bewerbung das Wartefristerfordernis erfülle. [9] b) Diese Frage ist im Streitfall schon nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Es bestehen auch bei zeitraumbezogener Betrachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein aktuelles und dauerhaftes Defizit an Bewerbern für eine Anwaltsnotarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover. [10] aa) Gesichtspunkte, die zu einer Abkürzung der allDarlegungspflicht gemeinen Wartezeit führen sollen, sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend zu belegen (Senat, Beschl. v. 15.11.2021 – NotZ(Brfg) 2/21, NJW-RR 2022, 278 Rn. 38; v. 14.3. 2016 – NotZ(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 1148 Rn. 11; v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17 m.w.N.). Der Kl. hätte es folglich oblegen, die von ihr behaupteten Bedarfsgründe bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist konkret vorzutragen und zu belegen. Einen solchen Vortrag hat die Kl. im Rahmen ihrer am letzten Tag der Bewerbungsfrist eingereichten Bewerbung jedoch nicht gehalten. Die Kl. ist auf den Umstand, dass sie die allgemeine Wartezeit bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht erreicht hat, in ihrer Bewerbung vielmehr nicht eingegangen. [11] bb) Durchgreifende Gründe für die Annahme eines zwingenden Bedarfs hat die Kl. aber auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. [12] (1) Allein der unter Bezugnahme auf das Urteil des kein zwingender Bedarf BVerfG v. 23.9.2025 (ZIP 2025, 2440 Rn. 34-36, 126) erfolgte Hinweis der Kl. auf den allgemeinen und auch im Oberlandesgerichtsbezirk Celle herrschenden Bewerbermangel im Anwaltsnotariat ist nicht geeignet, einen Bewerbermangel im für die Bewerbung der Kl. allein maßgeblichen Amtsgerichtsbezirk Hannover zu belegen. Diesbezüglich hat der Bekl. vielmehr unbestritten vorgetragen, dass gerade bei der von der Kl. eingeforderten zeitraum- statt zeitpunktbezogenen Betrachtung ein nachhaltiger Bewerbermangel im Amtsgerichtsbezirk Hannover nicht besteht. So ist nach den Darlegungen des Bekl. zwar in den Jahren 2022 bis 2024 auch im Bezirk des AG Hannover die Zahl der Bewerber hinter der der ausgeschriebenen Stellen zurückgeblieben. Doch überstieg in den Jahren 2020 und 2021 die Zahl der Bewerber die Zahl der ausgeschriebenen Stellen und gab es auch in dem weiter zurückliegenden Zeitraum der Jahre 2012 bis 2019 stets mindestens gleich viele Bewerber wie Stellen. Dass der in den Jahren 2022 bis 2024 zu beobachtende Stellenüberhang keine Prognose für zukünftige Jahre erlaubt, zeigt bereits das Jahr 2025, in dem sich im Amtsgerichtsbezirk Hannover 16 Rechtsanwälte auf sechs ausgeschriebene Notarstellen beworben haben, mithin ein deutlicher Bewerberüberhang bestand. [13] (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Hinweises der Kl. auf die Altersstruktur der im Amtsgerichtsbezirk Hannover tätigen Anwaltsnotare. Die Kl. hat vorgetragen, dass sich dort die Zahl der die Altersgrenze erreichenden Notare für die Jahre 2023 bis 2034 auf 53, d.h. auf mehr als ein Drittel der knapp 150 Notare belaufe. Doch lässt sich allein hieraus nicht auf einen Bewerbermangel schließen: [14] Zum einen sprechen die 16 Bewerbungen auf die sechs im Jahr 2025 ausgeschriebenen Stellen gegen die Annahme eines Bewerberdefizites bei einer jährlichen Ausschreibung von etwa fünf Stellen, was rein rechnerisch dem altersentsprechenden Ausscheiden von 53 Notaren über einen Zeitraum von elf Jahren entspräche. Zum anderen lässt sich allein von dem altersgemäßen Ausscheiden eines Notars nicht auf die Ausschreibung einer entsprechenden Notarstelle schließen. Diese ist vielmehr vom Urkundenaufkommen abhängig. Zwar gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte für einen dauerhaften Rückgang des Urkundenaufkommens im Anwaltsnotariat (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 176); entsprechendes macht der Bekl. auch nicht geltend. Doch folgt die Bedarfsermittlung nach der Neufassung der Allgemeinverfügung „Angelegenheiten der Notarinnen und Notare“ (AVNot) in Niedersachsen seit dem 1.1.2026 einer differenzierteren Berechnung, nach der – anders als zuvor (§ 1 AVNot Nds.a.F.) – nicht mehr alle Urkundsgeschäfte mit dem Faktor 1,0 gewichtet werden, sondern Beglaubigungen mit Entwurf nur noch mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 (Ziff. 1.1 S. 2 AVNot Nds. n.F.). Die bisherige Bedarfsermittlung lässt sich folglich nicht ohne Weiteres fortschreiben. [15] Schließlich hat das BVerfG die strikte Altersgrenzenregelung des §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a BNotO mit Urteil v. 23.9.2025 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Die Regelung war nur noch bis zum 30.6.2026 anwendbar, seither ist auch die erneute Bewerbung bereits ausgeschiedener Bewerber möglich (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 187, 189). Die von der Kl. vorgetragenen Zahlen zu den die gesetzliche Altersgrenze erreichenden Anwaltsnotaren im Amtsgerichtsbezirk Hannover sind vor diesem Hintergrund nicht belastbar. Der Gesetzgeber hat sich im Übrigen entschieden, in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG bei einem Bewerbermangel die NOTARRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 399
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