stellt. Im Übrigen mag der Kl. aus dem Blick verloren haben, dass der von ihm als Vergleich genannten Entscheidung des Senats v. 5.3.2012 ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem es um die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit am Ort der Zweigstelle ging. Zur Erfüllung der örtlichen Wartezeit an einem dritten Ort jenseits von Hauptsitz und Zweigstelle der Kanzlei hat der Senat mit dieser Entscheidung keine Aussage getroffen. [23] 4. Schließlich ist die Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels veranlasst. Dass das OLG den Vortrag des Kl. zur Frage der örtlichen Wartefrist im Ergebnis nicht für hinreichend substantiiert gehalten hat, beruht weder auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch auf einer Verletzung des Anspruchs des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung. Die Vorinstanz hat den Vortrag des Kl. vielmehr lediglich in der Sache anders gewürdigt als von ihm erhofft. [24] Soweit der Kl. geltend macht, ihm sei der nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gefertigte Schriftsatz des Bekl. v. 21.10.2025 nicht zur Kenntnis gebracht worden, hätte es ihm zur Darlegung des von ihm behaupteten Gehörsverstoßes jedenfalls oblegen, sich im Zulassungsverfahren von diesem Schriftsatz im Wege der Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen und im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auszuführen, inwiefern er auf diesen Schriftsatz des Bekl. noch vor der Verkündung des angegriffenen Urteils v. 7.11.2025 hätte reagieren wollen. Im Übrigen beschränkte sich der fragliche Schriftsatz des Bekl. v. 21.10.2025 auf eine nochmalige Erörterung bereits angesprochener Gesichtspunkte. HINWEISE DER REDAKTION: Zur fünfjährigen allgemeinen Wartezeit für angehende Anwaltsnotare vgl. den Beschluss des BGH vom gleichen Tag (BRAK-Mitt. 2026, 398 – voranstehend in diesem Heft). SONSTIGES BEZEICHNUNG EINES MEDIENANWALTS ALS „RECHTSEXTREMER“ BGB §§ 249 II, 823 I; GG Art. 1, Art. 2, Art. 5 1. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als „Rechtsextremer“). 2. Bei einem „Erklärungsirrtum“ des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 I Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben. * 3. Die Bezeichnung eines in einem Pressebeitrag mit vollem Namen genannten Rechtsanwalts als „Rechtsextremer“ beeinträchtigt dessen soziale Anerkennung und Berufsehre in hohem Maße. BGH, Urt. v. 28.4.2026 – VI ZR 113/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Vorinstanz hat sich nun unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH erneut mit dem Fall zu befassen. Für dessen erneute Entscheidung wird nach Auffassung des BGH relevant werden, ob die „taz“ mit ihrem Beitrag tatsächlich ein Werturteil abgeben wollte oder sich versehentlich im Sinne eines Erklärungsirrtums unabsichtlich zur Gesinnung des Rechtsanwalts geäußert hat. NIEDERLEGUNG EINES MANDATS ZUR UNZEIT ZPO §§ 85, 227; FGO § 155 1. Ein dem Beteiligten gem. § 155 I der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, einen zu seiner Vertretung geeigneten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden. 2. Eine dem Beteiligten zuzurechnende Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit kann allein auf Umständen in der Person des Prozessbevollmächtigten beruhen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat. 3. (...) BFH, Beschl. v. 28.7.2026 – VIII B 47 48/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 403
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