Mit Schreiben v. 4.12.2025 nahm der Kl. zu diesem Anhörungsschreiben detailliert Stellung und verwies zunächst darauf, dass kein gesetzlich vermuteter Widerrufstatbestand vorliege, da er nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Zu den einzelnen Titeln verweist er auf Folgendes: – Hinsichtlich der lfd. Nr. 14 (N. A.) werde die Ratenzahlungsvereinbarung nachgereicht und darauf verwiesen, dass sämtliche Raten vereinbarungsgemäß gezahlt worden seien. – Zu der lfd. Nr. 15 (Umsatzsteuer OFD NRW) verweist der Kl. darauf, dass offene Beträge umgehend ausgeglichen würden. – Zu der lfd. Nr. 16 (Privatforderung) macht der Kl. geltend, dass die Forderung voll umfänglich gezahlt worden sei. Zu den Hintergründen der Forderungen erläuterte der Kl., er sei 2025 als Kandidat für das Amt des Oberbürgermeisters in D. angetreten, was ihn mangels Wahlkampfunterstützung rund 60.000 Euro aus eigenen Mitteln gekostet habe. Außerdem habe er einen Mietausfall in einem Objekt in F. gehabt und mehrere Außenstände von Mandanten. Die weiteren Fragen in dem Anhörungsschreiben beantwortete er eingehend und legte insb. Unterlagen zu seinen Einnahmen und Vermögensverhältnissen vor. Hierzu legte er betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) vor, die seine Einnahmesituation belegen sollten (BA Bl. 322). Darüber hinaus verwies er auf das Eigentum an einer Gewerbeimmobilie in D. (Verkehrswert 3,5 Mio. Euro, Restschuld ca. 200.000 Euro) und ein „Verkehrswertgutachten“ des Maklerunternehmens R. (BA Bl. 271). Außerdem verfüge er über ein Dreifamilienhaus in F. mit einem Verkehrswert von 4 bis 5 Mio. Euro bei einer Restschuld von 1,8 Mio. Euro. Zudem besitze er kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte wie Goldreserven und Schmuck (ca. 50.000 Euro) und ein Fahrzeug (Mercedes Benz G350, Wert 120.000 Euro) (BA Bl. 283 – Fahrzeugschein, zugelassen auf die K. Industrieanlagen GmbH). Er verfüge insgesamt über ein Netto-Vermögen von über 6 Mio. Euro, das zum einen liquidiert werden könne und aus dem er zum anderen Mieteinnahmen erziele. Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse verwies er auf die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2022 und 2023 (BA Bl. 286 ff.), die für 2022 eine Einkommenssteuer i.H.v. 15.639 Euro auswiesen bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.808 Euro und für 2023 25.491 Euro bei einem zu versteuernden Einkommen von 75.896 Euro. Da er keine Miete zahle und keine Personalkosten habe, seien diese Einnahmen kostendeckend. Hinsichtlich der bestehenden Steuerschulden verwies er auf den bestehenden Umsatzsteuerrückstand und darauf, dass diese Steuerrückstände gezahlt worden seien. Nachweis würde nachgeliefert. Er verfüge über private Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus einer Solaranlage i.H.v. knapp 100.000 Euro (BA Bl. 284). Seine privaten Ausgaben seien „vergleichsweise gering und überschaubar“ und bestünden in den üblichen privaten Lebenshaltungskosten und Finanzierungslasten der Privaträume sowie seiner Versicherungen. Eine Auskunft der Schufa und Kreditreform (BA, Bl. 296 ff.), hätten insgesamt keine negative Bewertung ergeben. Die Forderung der N. A. sei vollständig beglichen worden und auch die Forderung aus der privaten Zwangsvollstreckungssache (BA Bl. 372 ff.). Auch sei die Forderung des Finanzamts ausgeglichen. Hierzu überreichte der Kl. mit Schreiben v. 7.1.2026 einen Kontoauszug des Finanzamts Bochum. Außerdem liegt die Mitteilung des OFD NRW v. 13.6. 2026 (BA Bl. 392) vor, aus der sich ergibt, dass die Forderung beglichen und daher die Pfändung aufgehoben worden sei. Aufgrund dieser Vorgänge teilte die Bekl. dem Kl. mit Schreiben v. 29.1.2026 (BA Bl. 394) mit, dass das Widerrufsverfahren Erledigung gefunden habe. 3. Unter dem 26.1.2026 unterrichtet der OGV P. die Bekl. (BA Bl. 396 ff.) über eine Zwangsvollstreckungssache der M. Rechtsanwaltsgesellschaft gegen den Kl. i.H.v. 2.012,59 Euro zzgl. Kosten. Aufgrund dieser erneuten Mitteilung hörte die Bekl. den Kl. mit Schreiben v. 9.2.2026 (BA Bl. 399 ff.) erneut wegen eines möglichen Widerrufs der Zulassung an und verwies dabei auf die lfd. Nrn. 15 und 17 des Prozesshefts. Die lfd. Nr. 15 ist die zwischenzeitlich erledigte Forderung der OFD NRW. Aus einem beigefügten Kontoauszug v. 8.1. 2026 ergebe sich aber, dass wieder Einkommens- und Kirchensteuer für das 4. Quartal 2025 rückständig seien, die sich auf insgesamt 12.525,50 Euro beliefen. Außerdem wurde auf die zuvor genannte Vollstreckungssache der M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verwiesen. Der Kl. wurde erneut zur detaillierten Auskunft seiner Vermögensverhältnisse unter Beifügung des Prozessheftübersicht aufgefordert. Mit Schreiben v. 6.2.2026 teilte die OFD NRW mit, dass hinsichtlich der rückständigen Einkommens- und Kirchensteuer eine Pfändung bei der Bank veranlasst worden sei. Zusätzlich sei zwischenzeitlich eine Forderung über rückständige Umsatzsteuer i.H.v. 4.099,44 Euro hinzugekommen (BA Bl. 414). Mit Schreiben v. 19.2.2026 (BA Bl. 415 ff.) wiederholte die Bekl. die Aufforderung an den Kl. zur Stellungnahme bis zum 12.3.2026. Mit Schreiben v. 27.2.2026 (BA Bl. 433) nahm der Kl. hierzu wie folgt Stellung: Die Umsatzsteuervorauszahlung sei am 17.2.2026 vollständig beglichen worden. Außerdem habe er einen Stundungsantrag beim Finanzamt gestellt und die erste Rate i.H.v. 1.525,50 Euro geleistet. Zum Nachweis legte er zwei Bankauszüge bei (BA Bl. 435 f.). Unter dem 22.3.2026 (BA Bl. 445 ff.) nahm der Kl. gegenüber der Bekl. erneut zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung und wies darauf hin, dass er hinsichtlich der Einkommenssteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2025 beim Finanzgericht Aussetzungsantrag gestellt habe. Er rechne mit einer alsbaldigen Klärung der Sache. Unabhängig davon verBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 382
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