BRAK-Mitteilungen 5/2026

Zum anderen trägt der Bekl. unbestritten vor, dass der Kl. im Termin vor dem OLG eingeräumt habe, erst im Juli 2023 derart viele Fälle in Rendsburg gehabt zu haben, dass ihm die Meldung angezeigt erschienen sei. Ob der Kl. bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem Tätigkeit in unerheblichem Umfang irrelevant unerheblichen Umfang in Rendsburg tätig gewesen war, ist für die Frage der örtlichen Wartezeit nach § 5b I Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 BNotO n.F. ohne Relevanz. Auch auf die vom Kl. in der Folge aufgeworfene Frage, ob die Annahme einer erheblichen anwaltlichen Tätigkeit zwingend eine dortige Zulassung oder gar eine ausschließliche Tätigkeit vor Ort voraussetzt, kommt es danach nicht mehr an. [15] (3) Anders als der Kl. meint, hat das OLG den Eigenerklärungen des Kl. nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es hat den Vortrag des Kl. vielmehr im Einzelnen ausgewertet und gewürdigt und ihn lediglich im Ergebnis als zu unsubstantiiert betrachtet. Keinen Beweiswert beigemessen hat es lediglich der „bloßen“ Erklärung des Kl., die Voraussetzungen der örtlichen Wartefrist zu erfüllen. Berücksichtigt hat das OLG insb. auch den nach Ablauf der Bewerbungsfrist gehaltenen ergänzenden Vortrag des Kl. einschließlich der fortgeschriebenen Mandantenlisten, so dass es auf die vom Kl. aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit entsprechender Vortrag im Verlauf des Verfahrens noch nachgebessert werden kann, nicht entscheidend ankommt. [16] 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache veranlasst. [17] a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dabei nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden, bestehen derartige Unklarheiten u.a. dann, wenn sie von Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet werden oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (st.Rspr., s. z.B. Senat, Beschl. v. 22.3.2021 a.a.O. Rn. 22 und v. 14.3.2016 a.a.O. Rn. 15; jeweils m.w.N.). [18] Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Hierfür bedarf es insb. auch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (Senat, Beschl. v. 14.3.2016 a.a.O. m.w.N.). Weiterhin ist die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit darzulegen (Senat, Beschl. v. 22.3.2021 a.a.O. Rn. 23). [19] b) Ob der Zulassungsgrund überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ungeachtet dessen kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. [20] aa) Die Sache hat entgegen der Auffassung des Kl. keine hinreichende anwaltliche Tätigkeit insb. nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil der Klärung bedürfte, nach welchen Kriterien eine anwaltliche Tätigkeit örtlich einem Amtsgerichtsbezirk zuzuordnen ist. Die Frage ist vorliegend schon nicht entscheidungserheblich, weil sich unabhängig von der örtlichen Zuordnung einzelner Mandate eine hinreichende anwaltliche Tätigkeit des Kl. im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg in den drei Jahren vor seiner Bewerbung (2020-2023) ersichtlich nicht feststellen lässt. Der zunächst in München tätige, seit dem Jahr 2001 in Hamburg zugelassene und zu keinem Zeitpunkt im in Aussicht genommenen Amtsbereich wohnhafte Kl. hat Ende des Jahres 2022 seine Kanzlei nach Berlin verlegt, erst im Juni 2023 die Gründung einer Zweigstelle in Rendsburg angezeigt und ist schließlich im August 2024 in die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein gewechselt. Ebenfalls im Jahr 2024 hat er sich zusätzlich um eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Pinneberg beworben. Es hieße die Zulassungsvoraussetzung der örtlichen Wartezeit, an der der Gesetzgeber bislang im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 14.3.2022 a.a.O. Rn. 15 ff. m.w.N.) ausdrücklich festgehalten hat (BT-Drs. 16/11906, 13 i.V.m. BT-Drs. 16/4972, 14) und, wenn auch mit um ein Jahr verkürzter Frist, auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen weiter festhält (vgl. § 5b I Nr. 2 BNotO n.F.), letztlich auszuhöhlen, wenn man bei dieser Sachlage die geographisch letztlich nicht zuordnenbaren Mandate des überregional tätigen Kl. im Rahmen der Prüfung des § 5b I Nr. 2 BNotO n.F. dem Amtsbereich Rendsburg zuordnen wollte, in dem der Kl. weder wohnhaft ist noch in dem maßgeblichen Zeitraum von September 2020 bis September 2023 zugelassen war oder über eine Zweigstelle verfügte. [21] bb) Entsprechend bedarf auch die weitere vom Kl. aufgeworfene Frage im Streitfall keiner Klärung, wie die örtliche Zuordnung einer Tätigkeit nachzuweisen wäre. [22] 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. nur Senat, Beschl. v. 22.3.2021 – NotZ(Brfg) 9/20 Rn. 30 f. m.w.N.) ebenfalls nicht vor. Das OLG ist von dem Rechtssatz, es komme für die örtliche Wartezeit nicht darauf an, wo der Bewerber zugelassen ist, sondern wo er tatsächlich seine anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausübt (vgl. Senat, Beschl. v. 5.3.2012 – NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6), nicht abgewichen. Es hat vielmehr selbst ausdrücklich auf die Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit des Bewerbers abgeBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 402

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