BRAK-Mitteilungen 5/2026

4. AUFZEICHNUNGS- UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN (Art. 77 ff. GwVO) Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus Art. 77 GwVO weisen im Vergleich zu § 8 GwG kaum Änderungen auf. Verpflichtete haben eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten eingeholt haben, aufzubewahren. Eine Neuerung gegenüber dem GwG besteht darin, dass Art. 77 I 2 GwVO festlegt, dass die Verpflichteten sicherstellen sollen, dass die gemäß der aufbewahrten Unterlagen, Informationen und Aufzeichnungen nicht unkenntlich gemacht werden. Diese Klarstellung fehlte bislang im GwG. Zudem besteht nach Art. 77 II 1 GwVO zukünftig die Möglichkeit, dass Verpflichtete statt der Aufbewahrung von Kopien nur die Fundstellen dieser Informationen festhalten. Allerdings muss bei dieser Methode sichergestellt sein, dass den zuständigen Behörden die Informationen umgehend geliefert und diese nicht modifiziert oder geändert werden können. Machen Anwälte von dieser Möglichkeit Gebrauch, müssen sie in ihren nach Art. 9 GwVO aufgestellten, internen Verfahren die Kategorien von Informationen festlegen, bei denen sie anstelle einer Kopie oder eines Originals die Fundstelle festhalten sowie die Verfahren, nach denen die Informationen in diesem Fall abgerufen werden, damit sie auf Verlangen vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt weiterhin fünf Jahre,42 42 Sechs Jahre für Anwält:innen, s. § 50 BRAO (Handaktenaufbewahrungspflicht), vgl. AAH der BRAK, 8. Aufl., Rn. 184 sowie Nitschke, BRAK-Mitt. 2026, 200. wobei diese nach der GwVO bereits mit dem Tag der Beendigung des Mandats beginnt und nicht mehr mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem dieses endet. Art. 77 IV 2 GwVO ordnet eine konkrete Pflicht zur Löschung der personenbezogenen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an, wobei zuständige Behörden eine weitere Aufbewahrung von höchstens weiteren fünf Jahren verlangen können. Sofern anderweitige Rechtsnormen eine längere Aufbewahrung vorschreiben (z.B. gem. § 50 I BRAO sechs Jahre für Anwältinnen und Anwälte), gehen diese Regelungen der Pflicht zur Löschung vor. 5. AUFGABEN UND (MITWIRKUNGS-)PFLICHTEN (GEGENÜBER) DER KAMMER (Art. 56 f. GwRL) Die Aufgaben (bzw. Pflichten) der Aufsichtsbehörden werden in Art. 53 ff. GwRL geregelt. Dabei gibt die GwRL lediglich den Rahmen vor, der noch in nationales Recht überführt werden muss. In Deutschland ist die Umsetzung in einer Neufassung des GwG vorgesehen, welches dann neben der GwVO anzuwenden ist. Ein Gesetzesentwurf liegt bislang noch nicht vor. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden werden gegenüber dem GwG erweitert. Auch weiterhin werden die Aufsichtsbehörden als Ordnungswidrigkeitsbehörden befugt sein, bei festgestellten Verstößen Geldbußen zu verhängen, wobei der Bußgeldrahmen auf 1 Mio. Euro erhöht wird. Ebenfalls besteht weiterhin die Möglichkeit, die Zulassung von Verpflichteten, deren Tätigkeit der Zulassung bedarf, auszusetzen oder zu entziehen. Die Befugnis aus § 51 II GwG, alle erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, wird in Art. 56 I Nr. 2 GwRL nunmehr aufgeschlüsselt in die Erteilung von Anordnungen, die Abgabe von Empfehlungen, die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten sowie der Verhängung von Auflagen zur Änderung der Leitungsstruktur. Darüber hinaus erhalten Aufsichtsbehörden in Art. 57 GwRL die Befugnis zur Verhängung von Zwangsgeldern. Gänzlich neu ist es, dass die entsprechenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht erst dann einsetzen, wenn Verstöße gegen die GwVO oder die GeldtransferVO43 43 Verordnung (EU) 2023/1113; für die Anwaltschaft nicht unmittelbar relevant. festgestellt wurden, sondern bereits dann, wenn aufgrund der unter Art. 56 I b) GwRL beschriebenen Umstände Verstöße zu erwarten sind oder gem. Art. 56 I c) GwRL ein Missverhältnis zwischen den bestehenden internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten und den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risiken, denen Anwältinnen und Anwälte ausgesetzt sind, vorliegt. Insoweit haben die Aufsichtsbehörden künftig verstärkt präventiv tätig zu werden. Art. 56 GwRL regelt auch damit korrespondierende Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Verpflichteten. Anwältinnen und Anwälte haben die Anordnungen und Weisungen der für sie zuständigen Kammer jeweils zu dulden und auszuführen, angeforderte Informationen und Dokumente unverzüglich bereitzustellen. Für die turnusmäßige Prüfung ergibt sich eine Neuerung in der risikobasierten Aufsicht,44 44 Vgl. Erwägungsgrund Nr. 30 f. GwVO. deren Ausgestaltung nunmehr durch die AMLA konkretisiert wird.45 45 Bis zum 27.9.2026 lief die öffentliche Konsultation der AMLA zu einem Entwurf des RTS zu Art. 40 II GwRL, abrufbar unter https://www.amla.europa.eu/policy/pu blic-consultations/consultation-draft-rts-assessment-inherent-and-residual-risk-profi le-obliged-entities-non-financial_en. Gemäß Art. 40 GwRL sind von allen Verpflichteten in regelmäßigen Abständen bestimmte Datenpunkte zu erheben, die sodann in Form eines Scoring-Modells ausgewertet werden, um das inhärente Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risiko und das verbliebene Restrisiko nach Durchführung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Maßnahmen von Verpflichteten zu ermitteln und die Prüfungsdichte sowie ggf. den Prüfungsumfang am festgestellten Risiko auszurichten. Die im Bereich der Anwaltschaft zunächst erforderliche Verpflichtetenerhebung wird daher um die von der AMLA geforderten Datenpunkte ergänzt werden müssen. Die BRAK hat zu dem RTS-Entwurf der AMLA kritisch Stellung genommen46 46 BRAK-Stn.-Nr. 61/2026. und eine großzügigere Übergangsfrist für die Implementierung des neuen Bewertungssystems sowie längere, risikobasierte Intervalle für die laufenden Prüfungen gefordert. Zudem hat sie eine deutliche Reduzierung der Anzahl der Datenpunkte und eine Streichung solcher gefordert, die auf Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete nicht passend sind sowie die AnFUNKE/BLUHM, NEUES EU-GELDWÄSCHEPAKET, NEUE PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 336

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