[3] Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kl. am 13.12. 2022 gegenüber der Bekl. den Verzicht auf seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zum Ende seines Dienstverhältnisses am 31.12.2022 erklärt. Die Bekl. hat darauf seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit Bescheid v. 20.12.2022 gem. § 46 II 1 BRAO i.V.m. § 14 II Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum 31.12.2022 widerrufen. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der Widerrufsbescheid v. 24.8.2021 von dieser Widerrufsentscheidung unberührt bleibe. Der Kl. hat auf Rechtsmittel gegen den Widerruf v. 20.12.2022 verzichtet. [4] Mit Schriftsatz v. 28.12.2022 hat der Kl. den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklärt und zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist, sowie hilfsweise, dass der Bescheid der Bekl. v. 24.8. 2021 rechtswidrig war. Die Bekl. hat weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. [5] Mit im Verkündungstermin am 13.3.2024 verkündetem Urteil hat der AGH die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Erledigung sei mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids der Bekl. v. 20.12.2022 infolge des Rechtsmittelverzichts des Kl. mit Ablauf des 31.12. 2022 eingetreten, weil damit die – bis dahin aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid v. 24.8.2021 noch bestehende – Zulassung des Kl. gem. § 13 BRAO erloschen sei. [6] Am 14.3.2024 sowie nochmals (unter Korrektur der Rechtsmittelbelehrung) am 17.6.2024 ist den Parteien und der Beigeladenen zunächst fälschlich ein älterer Urteilsentwurf als „Urteilsabschrift“ zugestellt worden, mit dem der Widerrufsbescheid der Bekl. v. 24.8.2021 unter Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs in der Sache aufgehoben worden ist. Die Zustellung des am 13.3.2024 verkündeten, die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Urteils an die Parteien ist am 29.1. 2025 erfolgt. [7] Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Bekl. sowohl gegen die am 14.3. und 17.6.2024 zugestellte „Urteilsabschrift“ als auch gegen das am 13.3.2024 verkündete Urteil. [8] Die Bekl. macht geltend, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des den Parteien am 14.3. und 17.6.2024 zugestellten (Schein-)Urteils, weil nicht auszuschließen sei, dass der Kl. daraus die Kostenfestsetzung gegen sie betreibe. [9] Das am 13.3.2024 verkündete Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit sei nicht erledigt, weil dem Zulassungswiderruf v. 20.12. 2022 keine Rückwirkung zukomme und damit die den Kl. belastende Regelungswirkung des Widerrufsbescheids v. 24.8.2021 für den Zeitraum von dessen Erlass bis zum 31.12.2022 weiterhin bestehe. Der Widerruf sei gem. § 46b II 2 BRAO zu Recht erfolgt, weil der Kl. die syndikusanwaltliche Tätigkeit, für die ihm die Zulassung erteilt worden sei, seit Beginn seiner Freistellungsphase tatsächlich nicht mehr ausgeübt und damit keines der tätigkeitsbezogenen Kriterien des § 46 II bis V BRAO mehr erfüllt habe. Die Rechtsprechung des Senats zur Syndikuszulassung während der Elternzeit (Senat, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032) sei nicht übertragbar, weil die Elternzeit nur eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der (syndikusanwaltlichen) Tätigkeit darstelle; außerdem fehle es für eine Übertragung an der Vergleichbarkeit der der Elternzeit und der Altersteilzeit zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und Regelungszwecke. Die – zudem erst nach Erlass des Widerrufsbescheids in Kraft getretene – Einschränkung des Widerrufs nach § 46b II 4 BRAO gelte ebenfalls nur für zeitlich begrenzte Unterbrechungen, nicht aber für die vollständige Beendigung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit. Die Bekl. beantragt, 1.das ihr am 14.3.2024 und 17.6.2024 zugestellte Scheinurteil des I. Senats des AGH Berlin aufzuheben, 2. das am 13.3.2024 verkündete Urteil des I. Senats des AGH Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des AGH Berlin v. 13.3.2024 und den Bescheid der Bekl. v. 24.8.2021 aufzuheben. [10] Der Kl. erklärt, aus der den Parteien fälschlich zugestellten „Urteilsabschrift“ keine Rechte herleiten zu wollen. Er ist der Ansicht, das am 13.3.2024 verkündete Urteil sei zutreffend. Wolle man den Rechtsstreit nicht als erledigt ansehen, sei der Widerrufsbescheid v. 24.8.2021 aufzuheben. Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b II 2 BRAO seien nicht erfüllt gewesen, weil sein Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Freistellungsphase fortbestanden habe und der Umstand, dass er seine syndikusanwaltliche Tätigkeit für die H. GmbH ab Beginn der Freistellungsphase tatsächlich nicht mehr ausgeübt habe, keinen Widerspruch zu den Zulassungsanforderungen des § 46 III bis V BRAO begründe. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Pflicht, die syndikusanwaltliche Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben. [11] Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, ist der Ansicht, der Widerrufsbescheid v. 24.8.2021 sei jedenfalls deshalb rechtmäßig und die Klage abzuweisen, weil der Kl. als Geschäftsführer einer GmbH die Voraussetzungen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt von Beginn an nicht erfüllt habe. [12] Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: [13] Die aufgrund der Zulassung durch den Senat nach § 112e S. 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gem. § 112e S. 2 BRAO, § 124a V und VI VwGO zulässige Berufung der Bekl. hat teilweise Erfolg. [14] I. Die den Parteien am 14.3. und 17.6.2024 zugestellte „Urteilsabschrift“ ist als Scheinurteil auf die Berufung der Bekl. aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. BVerwGE 91, 242). SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 388
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