III. FACHANWALTSSTATISTIK Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist im Kalenderjahr 2025 nach einem leichten Rückgang im Vorjahr um immerhin 0,83 % von 172.084 auf 173.504 Mitglieder angestiegen.4 4 S. BRAK-Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 1.1.2026, s. dazu auch Wohlfeld, BRAK-Mitt. 2026, 168 ff. Die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist ebenfalls, jedoch deutlicher, um 2,79 % von 46.148 auf 47.436 angestiegen.5 5 S. BRAK-Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2026, s. dazu auch Wohlfeld, BRAK-Mitt. 2026, 168, 170 f. Die Zahl der insgesamt erworbenen Fachanwaltstitel beträgt nunmehr 58.177, wobei 35.167 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel, 10.714 zwei Fachanwaltstitel und 1.555 die drei Fachanwaltstitel erwarben.6 6 S. ebenda. Noch immer ist die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht mit 11.253 Titelträgern die mit deutlichem Abstand größte Fachanwaltschaft, gefolgt von den Fachanwaltschaften für Familienrecht (8.314) und Steuerrecht (4.584), die erneut leichte Rückgänge erfahren mussten. Es folgen die Fachanwaltschaften für Verkehrsrecht (4.359) und für Strafrecht (4.102) mit geringen Veränderungen. Den relativ stärksten Zugang im Berichtszeitraum verbuchten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+9,11 %), Migrationsrecht (+5,97 %) und Informationstechnologierecht (+ 4,68 %). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die diese Fachanwaltsbezeichnungen führen dürfen, mit 527 im Vergaberecht, 284 im Migrationsrecht und 828 im Informationstechnologierecht noch immer überschaubar erscheint. Mit Abstand die kleinste Fachanwaltschaft bleibt auch weiterhin die Fachanwaltschaft für Sportrecht mit nunmehr 54 Titelträgern, gefolgt von den Fachanwaltschaften für Agrarrecht (199) und Transport- und Speditionsrecht (212). Das Konzept der Fachanwaltschaft wird folglich sowohl von den Berufsträgerinnen und Berufsträgern, als auch vom rechtssuchenden Publikum weiterhin sehr gut und mit steigender Tendenz angenommen, wie sowohl die Fachanwaltsstatistik, als auch die Untersuchungen zur Relevanz des Fachanwaltstitels aufzeigen. IV. RECHTSPRECHUNG IN FACHANWALTSSACHEN Die Rechtsprechung des Anwaltssenats beim BGH war, wie in bislang jedem Berichtsjahr, von Entscheidungen geprägt, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betrafen. In diesem Berichtszeitraum findet sich nur ein einziger Beschluss des Anwaltssenats in Fachanwaltssachen. Darin befasste sich der BGH in einer Entscheidungen vom 24.10.20257 7 BGH, Beschl. v. 24.10.2025 – AnwZ (Brfg) 32/25. mit der Frage der Erfüllung der Fortbildungspflicht. Von Bedeutung für die Frage der Fachanwaltsfortbildung war allerdings auch die Entscheidung des dritten Zivilsenats des BGH v. 5.2.2026,8 8 BGH, Urt. v. 5.2.2006 – III ZR 137/25, BRAK-Mitt. 2026, 157. die sich mit der Frage der Auslegung von § 1 I Nr. 1 FernUSG beschäftigt. Immerhin haben die Anwaltsgerichtshöfe NordrheinWestfalen9 9 AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.7.2026 – 1 AGH 3/26, BRAK-Mitt. 2026, 376 Ls. (in diesem Heft). undHessen10 10 Hessischer AGH, Urt. v. 14.1.2026 – 1 AGH 5/25, BRAK-Mitt. 2026, 133. im Berichtszeitraum zwei Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit der Frage der Gewichtung gem. § 5 IV FAO und den Voraussetzungen für die Erlangung des Fachanwaltstitels für Erbrecht im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit im Nachlasspflegschaftsverfahren beschäftigen. 1. FACHANWALTSCHAFT FÜR ERBRECHT Gemäß § 5 I lit. m FAO ist zur Erlangung der Fachanwaltschaft für Erbrecht der der Nachweis von 20 rechtsförmlichen Verfahren erforderlich, wovon sich höchstens 15 Fälle auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen dürfen. Der Entscheidung des hessischen AGH v. 14.1.2026 lag der Fall einer Antragstellerin zugrunde, die aus Sicht der erkennenden Rechtsanwaltskammer die Anforderungen nicht erfüllte. Sie verwies in 28 Fällen auf von ihr als Nachlasspflegerin durchgeführte Nachlasspflegschaften sowie in fünf weiteren Fällen auf Tätigkeiten als Verfahrenspflegerin in Vergütungsfestsetzungsverfahren. Auch diese Tätigkeiten sah sie als ausreichend für die Annahme einer Tätigkeit in rechtsförmlichen Verfahren an. Der AGH definiert zunächst den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens als ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insb. durch Form- und Fristvorschriften geregelt sei.11 11 BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12, BRAK-Mitt. 2014, 158 Ls. Dabei müsse es sich nicht um streitige Verfahren handeln.12 12 BGH, Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 mit Anm. Siegmund. Es bedürfe daher zumindest eines ordnenden Verfahrens, das durch Form- und Fristvorschriften sowie weitere Elemente strukturiert sei. Für die Ankerkennung der Tätigkeit in einem entsprechenden Verfahren sei es ferner erforderlich, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Fachgebiet des Erbrechts läge. Dies sei weder bei der Führung einer Nachlasspflegschaft, noch bei der Führung einer Verfahrenspflegschaft der Fall. So gebe es keine eigenständige Verfahrensordnung zur Nachlasspflegschaft, zu den bestimmten Amtspflichten des Nachlasspflegers gegenüber dem Nachlassgericht, außerhalb eines rechtsförmlichen Verfahrens. Von der Tätigkeit des Nachlasspflegers im Nachlasspflegschaftsverfahren selbst abzugrenzen seien hingegen Verfahren auf Einrichtung der Nachlasspflegschaft und auf Auswahl eines Nachlasspflegers, wie auch etwaige Genehmigungsverfahren (vgl. §§ 1848 ff. BGB), die ebenfalls als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen seien. Gleiches gelte für Verfahren zum Wechsel des Nachlasspflegers bzw. zur AufENGEL, DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2026 BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 352
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