gen der Rechtsfolgenwirkung ex nunc (§ 10 I LDG NRW) während des laufenden Disziplinarklageverfahrens seine vollständigen beamtenrechtlichen Rechte, insbesondere (die ggf. gekürzten) Besoldungsansprüche aus § 3 I, II LBesG NRW, behalten hätte. OLG Hamm, Urt. v. 12.2.2026 – I-28 U 7/25 Der Vorgang war für den klagenden Mandanten von existenzieller Bedeutung. Nach einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Schülerin als Lehrer an einem Gymnasium wurde er zunächst unter Einbehalt von 50 % seiner Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Nach einem teilweisen Freispruch im Strafverfahren wurden rückwirkend nur noch 10 % der Bezüge einbehalten. Das Land Nordrhein-Westfalen erhob jedoch sodann Disziplinarklage vor dem VG Münster. Mit Urteil vom 19.1.2023 wurde der Kläger wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Kläger beauftragte sodann die beklagte Rechtsanwaltskanzlei nach einer Beratung über die Erfolgsaussichten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Sie legte mit Schriftsatz vom 7.2.2023 Berufung ein, versäumte jedoch dann die Berufungsbegründungsfrist. Sie teilte dies dem Mandanten mit und nahm ohne weitere Rücksprache mit ihm die Berufung zurück. Das Urteil wurde damit rechtskräftig und der Mandant erhielt ab April 2023 keine Besoldung mehr. Die Schadensersatzklage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er ohne die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls für die hypothetische Dauer des Berufungsverfahrens sowie eines darauffolgenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von insgesamt dreieinhalb Jahren weiter Besoldungsbezüge und Beihilfe erhalten hätte. Die Beklagte hielt den Anspruch für unbegründet, da nicht nur die Dauer der Rechtsmittelverfahren bestritten wurde, sondern weil das Urteil des VG Münster formell und materiell-rechtlich korrekt gewesen sei. Der Verlust einer Position, deren Erhalt man nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen könne, stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. Das OLG Hamm prüft den Fall schulmäßig. In Bezug auf die Pflichtverletzung betont es – richtigerweise –, dass neben der Fristversäumung auch die Berufungsrücknahme ohne die – vom Anwalt zu beweisende – Zustimmung des Mandanten jedenfalls eine Pflichtverletzung darstellt. Ob die Berufungsrücknahme sinnvoll war, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Der Anwalt ist grundsätzlich an die Weisungen des Mandanten gebunden.2 2 BGH, Urt. v. 25.9.2014 – IX ZR 199/13 Rn. 19 (Steuerberater). Das OLG beschäftigt sich dann mit der haftungsausfüllenden Kausalität. Es sei zu prüfen, wie sich die Dinge entwickelt hätten und wie sich die Vermögenslage des Klägers dargestellt hätte, wenn die Beklagte die Frist des § 64 I 2 LDG NRW nicht versäumt und die (unzulässige) Berufung nicht zurückgenommen hätte. Auch wenn die Disziplinargewalt insofern vollständig bei den Gerichten liegt, sei im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, welche Entscheidung der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts im Fall der Durchführung des Berufungsverfahrens getroffen hätte. Im Ergebnis sind sowohl das erstinstanzliche LG als auch das OLG aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu der Auffassung gelangt, dass das Urteil des VG Münster in gesetzlicher Weise ergangen sei und auch bei einer vollständigen Überprüfung des Urteils durch das OVG der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden wäre. Die streitgegenständliche Fortzahlung der Dienstbezüge wäre zwar gem. § 21 Nr. 3 BeamtStG, § 10 I, II LDG NRW trotzdem erst später eingestellt worden, da ohne die Pflichtverletzungen der Beklagten die Entscheidung über die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis erst später unanfechtbar geworden wäre und das Dienstverhältnis länger fortbestanden hätte. Die Nachteile in Gestalt des sog. „Beschleunigungsschadens“, die der Kläger durch die frühere Beendigung des Berufungsverfahrens erlitten hat, seien vom Schutzzweck der verletzten Normen aber nicht erfasst. Der Zeitgewinn, den ein unbegründetes Rechtsmittel gebracht hätte, ist kein Schaden im Rechtssinn. Das hat der BGH auch schon zu verschiedenen Konstellationen, z.B. bei verfristeter Anfechtung des Verlusts einer Kassenarztzulassung mit der Folge, dass die gewinnbringende Berufsausübung nicht fortgesetzt werden konnte, entschieden.3 3 BGH, VU v. 16.12.2004 – IX ZR 295/00 und BGH, Urt. v. 23.11.2006 – IX ZR 21/ 03. Ähnlich stellt sich die Situation auch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines durch den Anwalt verschuldeten Versäumnisurteils dar. (ju) KORRESPONDENZ MIT MANDANT ÜBER DESSEN EHEFRAU 1. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts aus § 675 I i.V.m. § 666 BGB zählt die Weiterleitung sämtlicher wesentlicher Korrespondenz an den Mandanten, vor allem der in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist danach die einmalige Übersendung eines für den Mandanten nachteiligen Urteils einschließlich Rechtsmittelbelehrung unter Angebot einer Beratung über eine mögliche Rechtsmitteleinlegung. Eine wiederholte Nachfrage oder eine mit der Übersendung verbundene Würdigung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind nicht geboten. 2. Die Übersendung des Urteils per E-Mail an die Ehefrau des Mandanten genügt diesen Anforderungen, wenn diese Handhabung jahrelanger beanstandungsfreier Übung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant entspricht. JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 356
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