BRAK-Mitteilungen 5/2026

[3] Am 20.6.2014 beantragte die Kl. bei der Bekl. die Befreiung von der Versicherungspflicht für ihre angestellte Teilzeittätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 ab 1.5. 2014 befristet bis Ende Oktober 2014. Laut Arbeitsvertrag war sie als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Funktion der Rechtsreferentin Konzernsprecherausschuss angestellt. Sie legte eine Bestätigung der Beigeladenen zu 1 v. 3.6.2014 vor, dass sie „als Rechtsberaterin“ angestellt sei. Die Kl. selbst gab an, sie sei nicht Syndikusrechtsanwältin, weil sie kein ständiger, fester oder dauerhafter Rechtsberater sei, sondern nur für einige Tage im Monat und dies auch nur befristet. Die Bekl. lehnte den Antrag ab. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und in der Rechtsanwaltskammer bestehe nicht aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. Auch eine Erstreckung der mit Bescheid v. 25.6.2004 ausgesprochenen Befreiung komme nicht in Betracht (Bescheid v. 16.10.2014; Widerspruchsbescheid v. 18.5. 2015). Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde der Arbeitsvertrag über den 31.10.2014 hinaus bis zum 31.12.2014 verlängert. Am 22.6.2015 erhob die Kl. Klage zum SG Berlin, die zunächst unter dem Az. S 19 R 3193/15 und später unter dem Az. S 19 R 1921/19 WA geführt wurde, mit dem Begehren, die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids v. 16.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 18.5.2015 dazu zu verurteilen, sie für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1 v. 1.5.2014 bis 31.12.2014 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Mit Gerichtsbescheid v. 15.5.2025 wies das Sozialgericht die Klage ab; das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 22 R 300/25 beim hiesigen Gericht anhängig. [4] Am 29.3.2016 beantragte die Kl. bei der Bekl. die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 231 IVb SGB VI als Syndikusrechtsanwältin für ihre v. 1.5. bis 31.12.2014 ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. Vorsorglich erneuere sie den Antrag auf Befreiung nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI. Zudem beantragte sie am 29.3.2016 für die Zeit ab 1.5.2016 die Befreiung als Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin gem. § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI. Sie habe eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der RAK Berlin am 23.3. 2016 beantragt. [5] Mit Bescheid v. 13.3.2017 lehnte die RAK Berlin den Antrag der Kl. v. 23.3.2016 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) bei der Beigeladenen zu 1 ab und versagte gem. § 46a I BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Kl. erfülle die Voraussetzungen des § 46 II bis V BRAO nicht, da es an einem dafür erforderlichen bestehenden Arbeitsverhältnis mangele. [6] Für ihre Tätigkeit bei der T GmbH ließ die RAK Berlin die Kl. mit Bescheid v. 21.9.2017 als Syndikusrechtsanwältin zur Rechtsanwaltschaft zu auf Basis des Arbeitsvertrags v. 18.5.2017. Die Bekl. befreite die Kl. mit Bescheid v. 16.11.2017 gem. § 6 I 1 Nr.1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ab 1.6.2017 für die im Arbeitsvertrag v. 18.5.2017 bezeichnete Tätigkeit bei T GmbH. [7] Mit Bescheid v. 8.1.2018 lehnte die Bekl. den Antrag der Kl. v. 29.3.2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI für ihre am 1.5.2014 aufgenommene Beschäftigung als Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 1 ab, weil die Rechtsanwaltskammer ihren Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gem. § 46a BRAO mit Bescheid v. 13.9.2017 abgelehnt habe. Die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung lägen daher nicht vor. [8] Gegen diesen Bescheid legte die Kl. am 12.2.2018 Widerspruch ein. Sie habe sämtliche Fristen eingehalten, um entsprechende Anträge zu stellen. Eine frühere Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sei ihr während ihrer Tätigkeit als Inhouse-Rechtsanwältin und damit als Syndikusrechtsanwältin nicht möglich gewesen, da im Jahr 2014 dafür noch jede Rechtsgrundlage gefehlt habe. Das Gesetz weise hier eine Lücke auf, die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe, für Kammerberufe eine lückenlose und einheitliche Rentenbiographie zu gewährleisten. [9] Mit Widerspruchsbescheid v. 3.4.2018 wies die Bekl. den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 231 IVb SGB VI lägen nicht vor. Für die Kl. liege keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI vor. Für eine entsprechende Anwendung des § 231 IVb SGB VI auf den vorliegenden Sachverhalt gebe es keine Veranlassung. [10] Mit ihrer zum SG Berlin erhobenen Klage – S 32 R 1706/18 – hat die Kl. ihr Begehren weiterverfolgt. Es bestehe für ihren Fall eine nach dem Gesetzeszweck unbedacht gebliebene und nicht gewollte Regelungslücke. § 231 IVb SGB VI sei korrigierend dahingehend auszulegen, dass diese Regelung auch auf Unternehmensrechtsanwälte Anwendung fände, denen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung verwehrt worden sei. [11] Mit Urt. v. 20.9.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der streitgegenständliche Bescheid nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 19 R 1921/19 WA (ehemals S 19 R 3193/15) geworden. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kl. habe keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht. § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI komme als Anspruchsgrundlage für die am 29.3.2016 beantragte Befreiung für die 2014 ausgeübte Tätigkeit bereits aufgrund von § 6 IV 1 SGB VI nicht in Betracht, welcher eine Rückwirkung des Befreiungsantrags für über ein Jahr vor Antragstellung ausschließe. Für eine rückwirkende Befreiung kämen als Anspruchsgrundlage nur § 231 IVb 1 und S. 2 SGB VI in Betracht. Für eine rückwirkende Befreiung gem. § 231 IVb 1 SGB VI fehle es an einer Befreiung für die Tätigkeit bei der BeigeladeBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 394

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