1. AUFHEBUNG DES SCHEINURTEILS DES AGH BERLIN Der Anwaltssenat hat das nicht verkündete, den Parteien jedoch zugestellte, Scheinurteil aufgehoben. Es handelt sich lediglich um einen Urteilsentwurf, der als solcher trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung entfaltet.7 7 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 Rn. 15 (in diesem Heft); Beschl. v. 24.6.2019 – AnwZ (Brfg) 18/19, BeckRS 2019, 14980 Rn. 4; Urt. v. 4.2.1999 – IX ZR 7/98, NJW 1999, 1192, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.1. 1985 – 2 BvR 498/84, NJW 1985, 788. Ein entsprechendes Urteil ist folglich niemals entstanden. Dies stehe der Zulässigkeit der Berufung jedoch nicht entgegen, denn die erteilte Abschrift stellt dem äußeren Anschein nach ein Urteil dar und ist damit durch ihre bloße Existenz geeignet, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Diese habe daher ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung dieser Scheinwirkung durch eine klarstellende förmliche Entscheidung.8 8 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 Rn. 16 (in diesemHeft). 2. KEINE ERLEDIGUNG DURCH ERLÖSCHEN DER ZULASSUNG WÄHREND DES ERSTINSTANZLICHEN VERFAHRENS Der AGH Berlin hatte in dem verkündeten Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit mit der Bestandskraft des (zweiten) Widerrufsbescheids und dem Erlöschen der Zulassung zum 31.12.2022 erledigt ist.9 9 Die diesbezügliche Begründung des AGH Berlin ergibt sich aus dem Beschl. des BGH zur Zulassung der Berufung v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. Dieser Betrachtung hat der Anwaltssenat eine klare Absage erteilt. Erledigung i.S.d. § 112c I 1 BRAO, § 113 I 4 VwGO tritt nur dann ein, wenn die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist, der strittige Verwaltungsakt also keine belastenden Wirkungen mehr entfaltet.10 10 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24 Rn. 24, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. Da der streitgegenständliche erste Widerruf im Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Widerrufsbescheids noch „in der Welt“ war, bestand auch dessen beschwerende Rechtswirkung fort.11 11 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24 Rn. 25, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. Bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft handelt es sich um einen statusbegründenden Verwaltungsakt.12 12 BT-Drs. 18/5201, 15 f. „Erst“, aber auch „bereits“, die Bestandskraft des Widerrufsbescheids (§ 13 I BRAO) beendet diesen Status.13 13 Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 46b BRAO Rn. 2. Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid (§ 112c I 1 BRAO, § 80 VwGO) hat auf diesen Zeitpunkt keinen Einfluss, weil sie nur verfahrensrechtlicher Natur ist, also lediglich die Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheids hemmt, nicht aber nicht den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft hinausschiebt.14 14 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24 Rn. 27, BRAK-Mitt. 2025, 401 Ls. 3. RECHTSWIDRIGKEIT DES WIDERRUFS DER ZULASSUNG FÜR DIE FREISTELLUNGSPHASE Im materiellen Kern ging es in dem Verfahren vor dem Anwaltssenat um die berufsrechtliche Frage, ob der Umstand, dass der als Syndikusrechtsanwalt seit dem Eintritt in die Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses tatsächlich keine rechtsanwaltliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat, einen Widerruf der Zulassung gem. § 46b II 2 BRAO rechtfertigt oder nicht. a) GRUNDSATZ: AUSSCHLAGGEBEND IST DIE TATSÄCHLICH AUSGEÜBTE TÄTIGKEIT IM ZEITPUNKT DER WIDERRUFSENTSCHEIDUNG Angestellte nicht-anwaltlicher Arbeitgeber können ihren Beruf als Syndikusrechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind; zur Ausübung der Tätigkeit bedürfen sie der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 46 II BRAO). Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt tätigkeitsbezogen;15 15 BT-Drs. 18/5201, 35; BGH, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, BRAK-Mitt. 2019, 148 Rn. 14; Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BRAK-Mitt. 2018, 105 Rn. 14; Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 46a BRAO Rn. 1; Offermann-Burckart, in Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster, 2016, Das neue Syndikusrecht, § 2 Rn. 132; Kleine-Cosack, AnwBl 2016, 101 (114). die Voraussetzungen sind in § 46 II-V BRAO normiert. Die Zulassung ist durch die zuständige Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn die vertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 II-V BRAO entspricht (§ 46b II 2 BRAO). Für die Beurteilung ist dabei im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen. Nicht relevant ist eine Tätigkeit, die vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wurde oder die erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll.16 16 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 27; Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, BRAK-Mitt. 2019, 148 (Elternzeit) Rn. 15; Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BRAK-Mitt. 2018, 105 (Betriebsratstätigkeit) Rn. 15 = m.Anm. Rolfs, NJW 2018, 794. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 46b II 2 BRAO nach der Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH grundsätzlich nicht nur Änderungen einer weiterhin ausgeübten Tätigkeit erfasst, sondern auch den Fall, dass der Syndikusrechtsanwalt überhaupt nicht mehr für seinen Arbeitgeber tätig wird.17 17 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 28; Urt. v. 3.12.2024 – AnwZ (Brfg) 9/24, NJOZ 2025, 446 Rn. 17; Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19, BRAK-Mitt. 2020, 236 Rn. 11 ff. Denn die Vorschrift stellt bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Widerspruch der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu den Zulassungsanforderungen ab, sondern darauf, dass die Zulassungsanforderungen (positiv) nicht mehr erfüllt werden.18 18 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 28 unter Verweis auf den Verf., NJOZ 2025, 1216 Rn. 7. BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 346
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