grüßt schließlich ausdrücklich die Klarstellung, dass KISysteme, die von Prozessparteien oder deren Rechtsvertretern eingesetzt werden, nicht unter die entsprechende Kategorie des Anhang III Nr. 8(a) fallen. CCBE-STATEMENT ZUR SANKTIONIERUNG VON RICHTER:INNEN AM ICC Der CCBE hat sich in einem Statement5 5 https://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/documents/Stateme nts/2026/EN_NA_20260722_CCBE-Statement-in-support-of-the-International-Cri minal-Court-in-response-to-sanctions-imposed-by-the-US-administration.pdf zur Sanktionierung insb. einiger ICC-Richter geäußert und darin zum Ausdruck gebracht, dass US-Sanktionen gegen den ICC nicht nur als Angriff auf die Unabhängigkeit internationaler Justiz, sondern auch als Warnsignal für die strategische Abhängigkeit Europas von US-amerikanischer digitaler und finanzieller Infrastruktur aufgefasst werden sollen, er fordert deshalb eine aktive europäische Schutz- und Gegenstrategie. Sanktionen gegen Richter und Mitarbeiter können die Unabhängigkeit internationaler Gerichte beeinträchtigen, diese ist jedoch essentiell im Rechtsstaat. Der ICC muss seine richterlichen Aufgaben frei von politischem Druck, Einflussnahme oder Zwang wahrnehmen können. Die Unabhängigkeit des Gerichts ist daher nicht nur für den ICC selbst wichtig, sondern für das gesamte System internationaler Strafjustiz und die Durchsetzung des Völkerrechts. Der CCBE benennt zudem als schwerwiegendes Problem die sog. Overcompliance europäischer Unternehmen, diese dürfen nicht automatisch US-Sanktionsrecht „vorauseilend“ anwenden; maßgeblich sind ihre Verpflichtungen nach EURecht. Der CCBE verweist hierzu ausdrücklich auf das Urteil des EuGH vom Juni 2026 in der Rechtssache C81/24 – Jenec. Danach reicht die Aufnahme einer Person auf eine Sanktionsliste eines Drittstaates für sich genommen nicht automatisch aus, damit eine EU-Bank bspw. die Eröffnung eines Basiskontos verweigern darf, wenn eine solche Verweigerung gegen EU-Recht verstößt. Die EU wird daher dazu aufgerufen, den ICC aktiv zu unterstützen, dazu ist sie auch aus einem Kooperationsund Unterstützungsabkommen mit dem Gerichtshof aus dem Jahr 2006 verpflichtet. Konkret fordert der CCBE Maßnahmen auf mehreren Ebenen, so soll es u.a. Schutzmaßnahmen für ICC-Richter und Mitarbeiter geben, auch präventiv, bevor Sanktionen tatsächlich verhängt werden. Die EU soll zudem prüfen, ob die extraterritoriale Anwendung ausländischer Sanktionen eine Form wirtschaftlichen Zwangs darstellt, gegen die die EU-Gegenmaßnahmen ergreifen sollte. Außerdem soll die Kommission europäischen Unternehmen Orientierung geben, wie sie mit ausländischen Gesetzen und Sanktionen umgehen sollen. Auf mittlere und lange Sicht soll die europäische Abhängigkeit von US-amerikanischen Technologieunternehmen drastisch reduziert werden, u.a. durch mehr EU-Finanzierung für europäische digitale Lösungen und eine souveräne und zuverlässige europäische digitale Infrastruktur. DIE BRAK INTERNATIONAL RECHTSANWÄLTIN SWETLANA SCHAWORONKOWA, LL.M. UND RECHTSANWALT RIAD KHALIL HASSANAIN, BRAK, BERLIN Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK im internationalen Bereich im Juli und August 2026. WORKSHOPREIHE ZU ANWALTLICHEM BERUFSRECHT UND BERUFSETHIK IN NEPAL Vom 5. bis 10.7.2026 beteiligte sich die BRAK an einer von der Konrad-Adenauer-Stiftung Singapur und der Kathmandu University organisierten Veranstaltungsreihe zu rechtlichen und ethischen Standards der Anwaltschaft in Nepal. Für die BRAK nahmen Präsident Dr. Ulrich Wessels und Swetlana Schaworonkowa teil. Ausgangspunkt war eine Studie zur Professionalisierung der nepalesischen Anwaltschaft. Im Mittelpunkt standen insb. anwaltliche Unabhängigkeit und Integrität, Interessenkonflikte, Verschwiegenheit, Berufsaufsicht und Disziplinarverfahren sowie der Zugang zum Recht. Ziel war es, die Situation in Nepal mit Erfahrungen aus anderen asiatischen und europäischen Rechtsordnungen zu vergleichen und Reformansätze zu diskutieren. FACHWORKSHOP MIT ANWALTSCHAFT UND JUSTIZ INPOKHARA Am 6.7.2026 fand in Pokhara, Nepal, ein Fachworkshop mit Vertreterinnen und Vertretern aus Anwaltschaft, Justiz und Wissenschaft statt. Dr. Ratna Bahadur Bagchand, Chief Judge des High Court Pokhara, stellte die Situation der regionalen Anwaltschaft vor; Advocate Shaligram Bhattarai, Präsident der High Court Bar Association Pokhara, erläuterte die rechtlichen und ethischen Standards in der Provinz Gandaki. Justice Hyungdu Kim aus Südkorea und Karen Cheah Yee Lynn, ehemalige Präsidentin des Malaysian Bar Council, stellten die Systeme der Berufsaufsicht ihrer jeweiligen Rechtsordnungen vor. Die internationale ExAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUS DER ARBEIT DER BRAK 368
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0