[15] Bei der am 14.3. und 17.6.2024 zugestellten AbUrteilsabschrift = Scheinurteil schrift handelt es sich um ein Nicht- bzw. Scheinurteil, das als solches weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Ein Urteil mit diesem Inhalt ist von den zuständigen Richtern nicht gefasst und am 13.3.2024 auch nicht verkündet worden. Es handelt sich lediglich um einen Urteilsentwurf, der als solcher trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Senat, Beschl. v. 24.6. 2019 – AnwZ (Brfg) 18/19 Rn. 4). Ein Urteil mit dem Inhalt, dass der Bescheid der Bekl. v. 24.8.2021 aufgehoben wird, ist folglich nicht zur Entstehung gelangt. [16] Der Zulässigkeit der Berufung der Bekl. steht das indes nicht entgegen. Denn die erteilte Abschrift stellt dem äußeren Anschein nach ein Urteil dar und ist damit durch ihre bloße Existenz geeignet, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung dieser Scheinwirkung durch eine klarstellende förmliche Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1999 – IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500; Beschl. v. 24.6.2019 – AnwZ (Brfg) 18/19 Rn. 5; BVerfG, NJW 1985, 788; BVerwGE 91, 242). [17] Dass dem Prozessbevollmächtigten des Kl. die beglaubigte Abschrift des Scheinurteils nur elektronisch (per beA) zugestellt worden ist und er und der Kl. erklärt haben, dass sie die ihnen übermittelte Ausfertigung des Scheinurteils nicht verwenden werden, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung der Bekl. (Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/ 24 Rn. 16) näher ausgeführt hat, lässt sich damit – anders als bei der Rückgabe einer nur in Papierform erteilten Urteilsausfertigung an das Gericht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.2.1999 – IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500) – noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass der Bekl. aufgrund der dem Prozessbevollmächtigten des Kl. elektronisch übermittelten Abschrift noch Nachteile entstehen können. [18] II. Die Berufung der Bekl. gegen das am 13.3.2024 verkündete Urteil ist nur teilweise begründet. Der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Hauptantrag des Kl. ist abzuweisen. Sein für diesen Fall hilfsweise weiterverfolgter Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids v. 24.8.2021 hat jedoch Erfolg. [19] 1. Das Urteil v. 13.3.2024 ist nicht bereits wegen des von der Bekl. geltend gemachten Verkündungsmangels insgesamt aufzuheben. [20] Die Bekl. rügt ohne Erfolg, dass das Urteil in dem gesondert anberaumten Verkündungstermin nicht gem. § 112c I 1 BRAO, § 173 VwGO, § 311 IV ZPO durch die Vorsitzende, sondern durch den beisitzenden Richter ... in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkündet worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob der beisitzende Richter die Verkündung als geschäftsplanmäßiger Vertreter der Vorsitzenden übernommen hat. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre die Verkündung zwar fehlerhaft, aber gleichwohl wirksam. Die fehlerhafte Verkündung des Urteils vermag die Berufung nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruht (vgl. RGZ 161, 61, 63; BGH, Urt. v. 16.3.1964 – III ZR 85/63, BGHZ 41, 249, 253 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1977, 144; Rensen, in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 311 Rn. 17; MünchKommZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl., § 311 Rn. 7). [21] 2. Der AGH hat jedoch in der Sache dem Hauptantrag des Kl. auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zu Unrecht stattgegeben. [22] Anders als vom AGH angenommen, hat sich der Rechtsstreit nicht mit der Rechtskraft des Widerrufsbescheids der Bekl. v. 20.12.2022 und dem Erlöschen der Zulassung des Kl. mit Ablauf des 31.12.2022 i.S.v. §§ 112c I 1, 113 I 4 VwGO in der Hauptsache erledigt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss v. 17.6.2025 betreffend die Zulassung der Berufung der Bekl.n (AnwZ (Brfg) 24/24 Rn. 24 ff.) ausgeführt hat, ist die vom Kl. mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Rechtswirkung des streitgegenständlichen Widerrufbescheids v. 24.8.2021 für die Zeit von seinem Erlass bis zum 31.12.2022 dadurch nicht entfallen. Die im Zeitpunkt des Widerrufs v. 20.12.2022 bestehende aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid v. 24.8.2021 ändert daran nichts. [23] 3. Der für diesen Fall hilfsweise weiterverfolgte Antrag des Kl. auf Aufhebung des Bescheids v. 24.8.2021 hat dagegen Erfolg. Der Widerrufsbescheid v. 24.8. 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 I 1 VwGO). [24] a) Die Begründung, mit der die Bekl. im Widerrufsbescheid die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Kl. gem. § 46b II 2 BRAO bejaht hat, trifft nicht zu. Dass der Kl. seit seinem Eintritt in die Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses am 1.1.2021 tatsächlich keine syndikusanwaltliche Tätigkeit für die H. GmbH mehr ausgeübt hat, rechtfertigt keinen Widerruf gem. § 46b II 2 BRAO. [25] Nach § 46b II 2 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entspricht. Diese Voraussetzungen werden mit der Beendigung der tatsächlichen Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht erfüllt. [26] aa) Die Bekl. weist im Ausgangspunkt allerdings zutreffend darauf hin, dass für die Entscheidung über den Widerruf nach § 46b II 2 BRAO grundsätzlich auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist. [27] Wie der Senat bereits für die Entscheidung über die (Erst-)Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entschieBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 389
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