Bei widersprüchlichen Quellen sind zunächst Gegenstand, Zeitraum und räumliche Reichweite zu vergleichen. Die jüngste oder strengste Aussage muss dabei nicht stets die passendste sein, denn ungeklärte Widersprüche begründen für sich noch kein erhöhtes Geldwäscherisiko, können aber die Verlässlichkeit der Einstufung einschränken. Ein Vermerk zu Konflikt, Klärungsversuch und Bewertungsfolge macht die Entscheidung nachvollziehbar (zur Dokumentation Art. 10 II UAbs. 1 S. 1AMLR).21 21 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. e und f sowie II UAbs. 1 S. 1 AMLR. Zur Verlässlichkeit der Quellen ErwG 31 S. 2 AMLR. Praxishinweis: Vermerken Sie zu jeder tragenden Quelle Stand, Kernaussage und Bezug zur eigenen Tätigkeit. Erläutern Sie abweichende Erkenntnisse. Die M.-Gesellschaft sollte vorliegend etwa erklären können, weshalb eine allgemeine Länderwarnung für eine konkrete Beteiligungskette erheblich ist. 3. PROPORTIONALITÄT, AKTUALISIERUNG UND VORABPRÜFUNG Der Aufwand muss grundsätzlich zu Tätigkeit, Risiken, Komplexität und Kanzleigröße passen (Art. 9 I UAbs. 2, Art. 10 I UAbs. 1 AMLR). Kleinere Verpflichtete sind besonders zu berücksichtigen (ErwG 32 S. 1 AMLR). Für nicht komplexe Verpflichtete sieht der Leitlinienentwurf eine stärker qualitative Bewertung vor (Rn. 8 Buchst. a, S. 13). Bei der Gesellschaft kann zudem eine begründete Tabelle ausreichen und Muster sowie Berater dürfen unterstützen. Die Billigung bleibt jedoch Aufgabe der Kanzleileitung (Art. 10 II UAbs. 2 AMLR).22 22 Art. 9 I UAbs. 2 und Art. 10 I UAbs. 1 AMLR; ErwG 29 S. 3 und ErwG 32 S. 1 AMLR; AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 6–9, insb. Rn. 8 Buchst. a und b. Eine Kleinkanzlei ist allerdings nicht automatisch von der dokumentierten Selbstbewertung befreit. Darüber entscheidet der Aufseher, wenn die besonderen Sektorrisiken klar sind und verstanden werden (Art. 10 III AMLR). Ohne eine solche Entscheidung gilt die Pflicht zur Dokumentation, Aktualisierung und regelmäßigen Überprüfung, wobei erhebliche interne oder externe Ereignisse zusätzlichen Prüfungsanlass (Art. 10 II UAbs. 1 S. 1 AMLR) geben.23 23 Art. 10 II UAbs. 1 S. 1 und III AMLR; ErwG 32 S. 1 und 2 AMLR. Bei der Gesellschaft könnten dies neue Mandantengruppen, veränderte Länderbezüge oder wiederkehrende Kontrollmängel sein, denn ein fester Jahresrhythmus allein würde solche Entwicklungen zu spät erfassen. Neue Angebote, Technologien, Vertriebskanäle, Kundensegmente und Tätigkeitsgebiete verlangen zudem eine Vorabprüfung. Ihre Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken sind vor der Einführung zu ermitteln, zu bewerten und angemessen zu steuern sowie zu mindern (Art. 10 I UAbs. 2 AMLR).24 24 Art. 10 I UAbs. 2 AMLR; zur laufenden und ereignisbezogenen Aktualisierung Art. 10 II UAbs. 1 AMLR. Will die Gesellschaft Mandanten erstmals vollständig aus der Ferne aufnehmen, muss sie die damit verbundenen Risiken zuvor klären. Empfehlenswert ist somit, den Start von dokumentierten Maßnahmen abhängig zu machen. Die ersten Erfahrungen zeigen dann, ob die Annahmen tragen. Eine Versionsführung macht Aktualisierungen nachvollziehbar (Art. 10 II UAbs. 1 S. 1 AMLR). Datum, Datenstand und Billigung kennzeichnen jede Fassung. Der Änderungsvermerk erläutert, welche neue Erkenntnis das Urteil beeinflusst. Ein neuer Zahlungsweg kann beispielsweise nur die Bewertung der betroffenen Tätigkeitsgruppe verändern.25 25 Art. 10 II UAbs. 1 S. 1 und UAbs. 2 sowie ErwG 30 S. 3 AMLR. Die Versionsführung setzt Dokumentation, Aktualisierung und Billigung praktisch um. Praxishinweis: Klären Sie vor einem neuen Angebot Zielgruppe, Geldflüsse, Länder, Kontaktwege und Kontrollen. Bestimmen Sie Startvoraussetzungen und einen Termin zur Auswertung erster Erfahrungen. So wird aus der Vorabprüfung eine überprüfbare Einführungsentscheidung. IV. INHÄRENTES RISIKO UND METHODISCHE EIGENSTÄNDIGKEIT 1. EXPOSITION VOR KONTROLLEN Welches Missbrauchspotenzial besteht ohne risikomindernde Maßnahmen? Dieses Missbrauchspotenzial bezeichnet der Leitlinienentwurf als „inhärentes Risiko“ (Rn. 2 Buchst. a, S. 11). Die AMLR verlangt daher, die eigenen Risiken zu ermitteln und zu bewerten (Art. 10 I UAbs. 1, ErwG 30 S. 1).26 26 Art. 10 I UAbs. 1 und ErwG 30 S. 1 AMLR. Art. 40 I, II und IV AMLD. AMLA, BWRALeitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 2 Buchst. a und Rn. 23 und 24. Die Trennung von Risiko und Kontrolle verhindert, dass dieselbe Sicherung doppelt angerechnet wird. Ein Anderkonto wird zunächst nach Nutzung und möglichen Geldflüssen betrachtet – ob Freigaben den Missbrauch wirksam erschweren, ist die anschließende Frage. Beteiligungsketten, Treuhandverhältnisse, politisch exponierte Personen, Fremdgelder und Fernkontakte können zudem erheblich sein (Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a, Anhänge I und III AMLR).27 27 Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a, Anhang I Buchst. c und Anhang III Nr. 3 AMLR. AMLA, BWRA-Leitlinienentwurf v. 16.4.2026, Rn. 19, 21 und 23. Zur Kritik binärer Länderwerte Harari/Kafteranis/Meinzer/Mill´an-Narotzky/Schultz, GWuR 2026, 10 (13 f., 16 f.). Der Mandant, wirtschaftliche Eigentümer, die Gegenpartei und Zahlungen können überdies unterschiedliche Staaten betreffen. Bei der Gesellschaft wäre hierbei etwa zu unterscheiden, ob nur ein ausländischer Gesellschafter beteiligt ist oder die Mittel aus einem schwer überprüfbaren Drittstaat stammen. Die bloße Einteilung in Inland und Ausland verdeckt solche Unterschiede. Eine praktikable Methode verbindet zudem die Risikofaktoren zu einem Missbrauchsszenario. Das setzt die Berücksichtigung der Risikovariablen um, ist aber kein gesetzlich vorgeschriebenes Format (Art. 10 I UAbs. 1 Buchst. a, Anhang I AMLR). Bei der Gesellschaft könnBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 342
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