BRAK-Mitteilungen 5/2026

des GWG und der europäischen Regelungen zur Geld wäsche und Terrorismusfinanzierung formuliert worden, um die Sammelanderkonten erhalten zu können. Dabei wurde die Regelung in § 4 BORA mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen synchronisiert. Um den Schutz der finanziellen Interessen des Mandanten geht es auch in § 21 bis § 23 BORA. Hier werden ergänzende Regelungen zur Vergütungsvereinbarung, Gebühren und Honorarteilung und dem Abrechnungsverhalten getroffen. Der Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und dem Zugang zum Recht trägt auch § 16 und § 16a BORA Rechnung. So verpflichtet z.B. § 16 I BORA die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt, auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, der Verfahrenskostenhilfe und der Beratungshilfe hinzuweisen. § 16a II BORA betont einerseits, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht verpflichtet sind, einen Beratungshilfeantrag zu stellen. Gleichzeitig verdeutlicht § 16a III BORA, unter welchen Voraussetzungen eine Beratungshilfe abgelehnt werden kann. c) Außenauftritt und Werbung Ergänzende Regelungen werden auch bezüglich der Werbung, § 6 BORA, der Führung einer Kurzbezeichnung, die einheitlich geführt werden muss, § 9 BORA, dem Hinweis auf Teilbereiche der Berufstätigkeit, welche nicht zur Verwechslung mit einer Fachanwaltschaft führen darf, § 7 BORA, getroffen. Die BORA sattelt hier auf § 43b BRAO auf. § 8 BORA regelt die Bekanntgabe der beruflichen Zusammenarbeit. Auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen einer Berufsausübungsgesellschaft i.S.v. § 59b BRAO oder § 59c BRAO vorliegen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich als Mediatoren bezeichnen, haben nach § 7a BORA die Voraussetzungen nach § 5 I Mediationsgesetz zu erfüllen. d) Mandatsannahme, -wahrnehmung und -beendigung In § 10 I BORA werden zunächst die vorvertraglichen Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung näher beschrieben. In § 10 II BORA werden Auskunftsansprüche in zwei Richtungen hin nominiert. § 10 II 1 bis 3 BORA legt Auskunftsansprüche bezüglich der mandatsbearbeitenden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Berufsausübungsgesellschaften und § 10 II 3 BORA bezüglich Mitarbeitenden bei Einzelanwälten und Einzelanwältinnen fest, um insb. mögliche Interessenskollisionen überprüfen zu können. § 10 II 4 BORA dient der Prüfung von Haftungsansprüchen. Die Informationen nach § 10 II 2 und 3 BORA müssen auf Verlangen aktualisiert werden, soweit dies Haftungsrelevant wird. Die Mandanten und Mandantinnen sind in angemessener Zeit über den Fortgang der Sache zu unterrichten, Anfragen der Mandantin bzw. des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten, § 11 BORA. Der Gegenanwalt bzw. die Gegenanwältin darf nach § 12 BORA nicht umgangen werden. § 12 BORA hat keine direkte Entsprechung in der BRAO, die Satzungsversammlung konnte sich aber auf § 59a II Nr. 8 BRAO und § 43 BRAO stützen. Ein Wechsel des Mandats kann sich in zwei unterschiedlichen Konstellationen ereignen. Der erste Fall betrifft die Übertragung des Mandats von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin auf einen anderen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin (Mandatswechsel). In diesem Fall geht mit dem Wechsel des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin auch der Wechsel des Vertragspartners des Anwaltsvertrags einher. Der zweite Fall betrifft das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Berufsausübungsgesellschaft (Sozietätswechsel). Damit verbunden ist nicht ein automatischer Wechsel des Vertragspartners des Anwaltsvertrags. Die Bearbeitung des Mandats kann mit der ursprünglichen Berufsausübungsgesellschaft und einem anderen Anwalt/ einer anderen Anwältin fortgesetzt werden, oder das Mandat wird von dem ausscheidenden Rechtsanwalt bzw. der ausscheidenden Rechtsanwältin in deren neuer Kanzlei bearbeitet. Für beide Konstellationen trifft die BORA Regelungen. Beim Mandatswechsel sieht § 15 BORA vor, dass die bisher das Mandat bearbeitenden Rechtsanwälte unverzüglich vom Mandatswechsel benachrichtigt werden, § 15 I BORA. Dies gilt auch, wenn die neubeauftragten Rechtsanwälte die ursprünglich mandatierten Rechtsanwälte nicht ersetzen, sondern neben diese treten, § 15 II BORA. Für den Fall des Sozietätswechsels enthält § 32 I BORA zunächst den Hinweis, der ausscheidende Rechtsanwalt bzw. die ausscheidende Rechtsanwältin soll sich mit der Berufsausübungsgesellschaft aus der er oder sie ausscheidet, über die Abrechnung der laufenden Mandate, der Mandatsakte, die Information der Mandate und die Informationsweitergabe der eingehenden Nachrichten an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die ausgeschiedene Rechtsanwältin verständigen. Soweit eine solche Verständigung nicht gelingt, enthält § 32 II bis VII BORA ein entsprechendes Regelungsmodell. § 32 VIII BORA erklärt die Regelungen für das Ausscheiden von Scheingesellschaftern und die Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft für entsprechend anwendbar. Nach § 50 BRAO müssen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Handakten führen.7 7 S. ausführl. dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2026, 200. Grundsätzlich haben die Mandanten einen Anspruch auf Herausgabe der Handakten. § 50 III BRAO lässt es aber zu, die Handakten so lange zurückzuhalten, wie geschuldete Gebühren und Auslagen noch nicht beglichen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn die Zurückbehaltung unangemessen ist. § 17 BORA versucht nun, eine Lösung in STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 361

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