BRAK-Mitteilungen 5/2026

wies er auf geleistete Zahlungen und eine aktuelle BWA per 31.12.2025, aus der sich „stabile“ Einnahme i.H.v. rd. 209.000 Euro ergäben. Vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten führte er auf kurzfristig notwendig werdende Sanierungsmaßnahmen an einer Wohnung seiner F. Immobilie i.H.v. 30.000 Euro zurück. Zur abschließenden Klärung bat er um Fristverlängerung zum 15.4. 2026. Diesem Schreiben fügte er entsprechende Nachweisebei. Mit Schreiben v. 24.3.2026 unterrichtete der OGV P. die Bekl. (BA Bl. 459 ff.) über die Erledigung der Zwangsvollstreckungssachen der M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und über das Vorliegen einer neuen privaten Zwangsvollstreckungssache (BA Bl. 467 ff.) über insgesamt 2.275,91 Euro. Mit Schreiben der OFD NRW v. 31.3.2026 wurde die Bekl. darüber unterrichtet, dass die Steuerrückstände des Kl. mittlerweile auf 21.729,41 Euro angestiegen seien (BA Bl. 472 ff.). Im Hinblick auf den Eilantrag beim FG Münster würden auf Bitten des Gerichts momentan keine weiteren neueren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, „alte“ Pfändungen liefen allerdings weiter fort. Erneut mit Schreiben v. 9.4.2026 wandte sich der Kl. an die Bekl. und bat erneut um Fristverlängerung, da das Finanzgericht noch nicht entschieden habe und er außerdem beim Finanzamt Bochum-Süd vorsorglich Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung v. 5.2.2026 beantragt habe. Unter dem 8.4.2026 schließlich teilte der OGV P. der Bekl. mit, dass die private Forderung beglichen sei (BA Bl. 480). 4. Mit Bescheid v. 9.4.2026 widerrief die Bekl. die Zulassung des Kl. zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 II Nr. 7 BRAO und verwies zur Begründung auf die lfd. Nrn. 15 und 18 des Prozesshefts. Der lfd. Nr. 15 liegt die Forderung der OFD NRW v. 14.10.2025 hinsichtlich Steuerrückstände i.H.v. ursprünglich insgesamt 12.525,50 Euro zugrunde, die nach Mitteilung der OFD NRW am 13.1.2026 ausgeglichen und daher die Pfändung v. 10.12.2025 aufgehoben worden sei. Allerdings seien gemäß beigefügtem Kontoauszug v. 8.1.2026 wieder Einkommens- und Kirchensteuer für das vierte Quartal 2025 rückständig und beliefen sich auf 12.525,50 Euro. Außerdem habe die OFD NRW mit Schreiben v. 31.3. 2026 mitgeteilt, dass die aktuellen Steuerrückstände nunmehr i.H.v. 21.729,41 Euro bestünden. Zu Rückständen i.H.v. 11.328,50 Euro erfolge derzeit eine Pfändung. Die lfd. Nr. 18 bezieht sich auf den privaten Zwangsvollstreckungsauftrag i.H.v. 2.275,91 Euro der Widerrufsverfügung war eine Prozessheftübersicht mit den genannten Positionen beigefügt. 5. Nach Zugang der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung v. 9.4.2026 bat der Kl. die Bekl. mit Schreiben v. 11.4.2026 erneut um umfassende Sachprüfung. Er verwies darauf, dass bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung Umsatzsteuerkorrekturen und Verrechnungen vorgenommen worden seien. So habe es einen Erstattungsanspruch i.H.v. 6.169,26 Euro gegeben, der vollständig mit den Umsatzsteuervorauszahlungen von November und Dezember 2025 und teilweise Januar 2026 verrechnet werden sollte. Hierüber liege ihm eine Mitteilung seiner Steuerberatungsgesellschaft C. v. 19.3.2026 vor. Außerdem sei die Vollstreckungssache unter der lfd. Nr. 18 am 8.4.2026, also vor Erlass des Widerrufsbescheids, erledigt gewesen. Eine konkrete Gefährdung von Mandantengeldern sei nicht gegeben, da er seine Konten sowohl „nach ihrer Funktion als auch bankseitig bewusst getrennt führe“. Pfändungsmaßnahmen beträfen nicht das anwaltliche Konto, sondern ein hiervon getrenntes Bankverhältnis. Soweit in Einzelfällen Zahlungen mit Fremdgeldcharakter eingingen, seien diese unverzüglich an die Berechtigten weitergeleitet worden; Mandantengelder seien nicht verwahrt worden. Außerdem verwies er auf eine weitere wirtschaftliche Stabilisierung und erhebliche Folgen des Widerrufs. Beigefügt war eine Rückstandsübersicht des Finanzamts, das besagte Schreiben des OGV P. v. 8.4.2026 hinsichtlich der privaten Pfändungsmaßnahmen sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Bochum-Süd v. 5.2. 2026. Im Nachgang zu der Widerrufsverfügung wurde schließlich noch die vollständige Erledigung der Forderung der M. Rechtsanwaltsgesellschaft mitgeteilt (BA Bl. 505) und Aufhebung der Pfändungsverfügungen des Finanzamts (BA Bl. 513) mit Schreiben v. 13.4.2026 sowie Nachweis verschiedener Zahlungen an das Finanzamt durch Vorlage von Bankauszügen v. 8.5.2026 (BA Bl. 515 ff.). 6. Der Kl. beantragt, die Widerrufsverfügung der Bekl. v. 9.4.2026 aufzuheben und der Bekl. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Forderung zu der lfd. Nr. 18 der Prozessheftübersicht sei ausgeglichen worden und der OGV P. habe die Bekl. hierauf mit Schreiben v. 8.4.2026 hingewiesen. Zur lfd. Nr. 15 habe die OFD NRW der Bekl. mit Schreiben v. 26.5.2026 mitgeteilt, dass nur noch geringfügige Restbeträge i.H.v. 5 Euro, 34 Euro und 340 Euro offen seien. Dieses Schreiben befinde sich in der Gerichtsakte (Bl. 60). Die Vorauszahlungen für das zweite Quartal 2026 seien zum Fälligkeitsstichtag fristgerecht eingereicht worden. Hierzu verweist der Kl. auf die Anl. Bl. 98. Er trägt des Weiteren zu seiner weiteren wirtschaftlichen Stabilisierung vor und weist darauf hin, dass „bankseitig weiterer wirtschaftlicher Handlungsspielraum“ bestehe. So liege eine Teil-Löschungsbewilligung der Sparkasse D. v. 4.5.2026 i.H.v. 479.000 Euro für ein Eigentumsobjekt in D. (Gesamt-Valuta 700.000 Euro) vor, die ihm ein weiteres Darlehen i.H.v. 10.000 Euro gewährt habe (vgl. Bl. 99 f.). Er weist darüber hinaus auf ZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 383

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