BRAK-Mitteilungen 5/2026

Euro (vgl. BA Bl. 472 ff.) beziffert, bestand nach dem eigenen Vortrag des Kl. am 9.4.2026 jedenfalls noch i.H.v. 18.058,10 Euro. Der Nachweis, dass auch die Forderung des Finanzamts – teilweise – getilgt war, erging nach Erlass der Widerrufsverfügung und konnte daher von der Bekl. nicht mehr berücksichtigt werden. Offenbar hat der Kl. die Forderung auch getilgt, weil sie nicht offensichtlich unberechtigt war. Von einem Vermögensverfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2015 – AnwZ (Brfg) 51/13, Beschl. v. 21.3.2017 – AnwZ (Brfg) 44/16). Hinsichtlich der Forderung unter der laufenden Nr. 15 gab es derartige Vereinbarungen nicht, vielmehr lagen Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor, die in Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren nur ausgesetzt waren. Die zuvor im Sachverhalt dargestellte ausführliche nur ausgesetzte Vollstreckungsmaßnahmen Übersicht über eingeleitete Widerrufsverfahren sowie Vollstreckungsverfahren jedenfalls in den letzten vier Jahren zeigt zudem, dass der Kl. fortlaufend und über einen langen Zeitraum mit gegen ihn gerichteten Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert ist und sich regelmäßig Forderungstilgungen auf der einen Seite und neue Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen auf der anderen Seite gegenüberstehen. Aus der Akte wird deutlich, dass der Kl. Zahlungen in der Regel nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung leistet und dadurch gleichzeitig andere Zahlungsrückstände entstehen, die wiederum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn führen. Dem Kl. ist zugute zu halten, dass er im Rahmen der Anhörung zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Auskunft gegeben hat und somit den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urt. v. 9.1.2020 – AnwZ (Brfg) 68/19) erforderlichen Detaillierungsanforderungen gerecht wurde. Hier ergeben sich allerdings aus den sich über Jahre erstreckenden Vollstreckungsmaßnahmen, die immer wieder zu Zahlungen nur unter dem Druck der Vollstreckung führten, Beweisanzeichen für ungeordnete Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 9.4.2026 (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25 Rn. 5 m.w.N.). Dabei ist – wohl anders als der Kl. meint – die konkrete Zahlung unter Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Höhe der betreffenden Forderungen nicht relevant, sodass die vom Kl. hervorgehobenen Differenzen zwischen den von der Bekl. herangezogenen Forderungshöhen und den von ihm tatsächlich anerkannten Beträgen unerheblich sind. Denn leistet der Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum Zahlungen nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, spricht das nicht nur bei Verbindlichkeiten in größerem Ausmaß für einen Vermögensverfall, sondern (gerade) auch dann, wenn der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen (BGH, Beschl. v. 28.4.2023 – AnwZ (Brfg) 6/23 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 14.6.2024 – AnwZ (Brfg) 16/24 Rn. 16 m.w.N.). Insofern ist der Widerruf vorliegend entgegen der Auffassung des Kl. nicht als unverhältnismäßig anzusehen. c) Soweit der Kl. auf sein Immobilienvermögen verweist, kein liquider Vermögenswert ist dies nur von Relevanz, wenn es ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätte. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Annahme des Vermögensverfalls durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten begründet sind. Insofern ist der Einwand des Kl., seine Vermögensmassen seien getrennt, hier nicht maßgeblich. Im Fall von Immobilienvermögen setzt dies die ernsthafte Verkaufsabsicht des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids voraus, die aber hier im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist. Zwar liegt ein Verkaufsexposee der Immobilienagentur R. vor. Ob und inwieweit hier allerdings ernsthafte und erfolgversprechende Verkaufsbemühungen unternommen wurden, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. zu allem BGH, Beschl. v. 12.11.2021 – AnwZ (Brfg) 3/21). d) Auch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Kl. nicht ausgeschlossen. Nach der in § 14 II Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Regelung darf nicht i.S. eines Automatismus verstanden werden, die Gefährdung ist daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls zu folgern, allerdings kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeigBRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 386

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