BRAK-Mitteilungen 5/2026

AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im Juli und August 2026. Weiterhin standen primär der Themenkomplex Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Anwaltschaft sowie die überbordende Regulierungstätigkeit der europäischen Anti Money Laundering Authority (AMLA) im Fokus. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene bildeten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. beA-System Am 2.7.2026 stellte die BRAK mit „Akte kompakt“ im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem Anwältinnen und Anwälte elektronische Gerichts- und Behördenakten komfortabel darstellen und weiterverarbeiten können. Damit liefert sie eine kostenfrei für die Anwaltschaft zugängliche Lösung für das Problem, dass diese Akten im Standard XJustiz codiert sind und daher nicht ohne Weiteres dargestellt werden können. „Akte kompakt“ dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden. Informationen zur Nutzung von „Akte kompakt“ hat die BRAK auf verschiedenen Kanälen veröffentlicht.1 1 BRAK-Magazin 4/2026, 10; Info-Flyer; beA-Newsletter 5/2026 v. 29.6.2026. Mit dem Update (Version 4.5 von beA-Webanwendung und beA-App) erfolgten außerdem im Rahmen der Systempflege kleinere Fehlerbehebungen, die im Einzelnen in den Release-Informationen dokumentiert sind.2 2 https://portal.beasupport.de/release-information. Rechtlicher Rahmen des ERV Im Zusammenhang mit der Neuregelung von Schriftformerfordernissen im Verwaltungsverfahren (§§ 3a ff. VwVfG) äußerte die BRAK sich mit gleichlautenden Schreiben an das federführende Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 3c VwVfG-neu. Diese soll zulässige elektronische Übermittlungswege in Verwaltungsverfahren bestimmen. Die BRAK unterstreicht, wie wichtig es aus Sicht der Anwaltschaft ist, alle in § 130a ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen genannten sicheren Übermittlungswege – und damit auch das beA – explizit in Verwaltungsverfahren zuzulassen. Diese sind anerkannt, beruhen auf sicheren Identifizierungsverfahren und sind in die Arbeitsabläufe von Kanzleien integriert. Damit würde das beA künftig auch im Verwaltungsverfahren als sicherer Übermittlungsweg die Schriftform ersetzen. Dies ist auch vor dem Hintergrund konsequent, dass Postfachlösungen im Rahmen der ZPO-Reform auch für die vorgerichtliche elektronische Kommunikation ausgebaut werden sollen. RECHTSSTAATLICHKEIT UND SCHUTZ DER ANWALTSCHAFT Im Fokus der berufspolitischen Arbeit der BRAK stand auch weiterhin der Themenkomplex Rechtsstaatlichkeit sowie Schutz der anwaltlichen Berufsausübung. Verfassungsrechtlicher Schutz Die BRAK setzt sich auch weiterhin politisch dafür ein, ein Recht auf unabhängige anwaltliche Beratung – und damit mittelbar auch einen Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit – im Grundgesetz zu verankern. Dazu hatte sie im Herbst 2025 den Vorschlag eines neuen Art. 19 V GG lanciert,3 3 S. dazu Positionspapier zu Art. 19 V GG und zu den HintergründenBuchmann/ Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 414; zum zugrunde liegenden Beschluss der BRAKHauptversammlung s. Presseerkl. Nr. 9/2025 v. 19.9.2025. der inzwischen breiter diskutiert wird und u.a. die 97. Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder am 11./12.6. 2026 beschäftigte.4 4 Nachr. aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels und der Präsident der Rechtsanwaltskammer Kassel, Marcus Baum, griffen das Thema in einem ausführlichen Interview in der Hessischen Niedersächsischen Allgemeinen Zeitung auf.5 5 S. dazu Nachr. aus Berlin 16/2026 v. 22.7.2026. In einer Initiativstellungnahme6 6 BRAK-Stn.-Nr. 52/2026; dazu Nachr. aus Berlin 15/2026 v. 22.7.2026; s. außerdem zur aktuellen anwaltsbezogenen Rspr. von EuGH und EGMRWietoska, BRAK-Mitt. 2025, 337. untermauerte die BRAK ihre Forderung nach verfassungsrechtlichem Schutz der Anwaltschaft zudem mit aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Beide betonen die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte und insb. den herausragenden Stellenwert der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Freiheit von Interessenkollisionen. Daraus folgert die BRAK, es liege auch in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, den unveräußerlichen Kanon anwaltlicher Kernwerte nicht nur einfachgesetzlich zu AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 363

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