noch ersetzt er diesen. Abändern oder ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R Rn. 11 und v. 23.2.2005 – B 6 KA 45/03 R Rn. 17), was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1978 – 11 RA 9/78 Rn. 17; B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4a). Dabei reicht bei der Abänderung eines teilbaren Verwaltungsaktes eine Identität des streitbefangenen Teils aus. Daran gemessen liegt keine (Teil)Identität der Regelungsgegenstände vor. Zwar ist in beiden Verfahren die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die von der Kl. v. 1.5.2014 bis 31.12.2014 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübte Tätigkeit streitig. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht gegeben. Der erste Bescheid bezieht sich auf den Status der Kl. als Rechtsanwältin; der zweite Bescheid betrifft ihren Status als Syndikusrechtsanwältin (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 10/22 R Rn. 12 und Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B Rn. 21 ff.). [22] Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kl. hat keinen kein Anspruch auf rückwirkende Befreiung Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund ihrer v. 1.5.2014 bis 31.12.2014 ausgeübten Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 gem. § 231 IVb 1 oder S. 2 SGB VI. Danach gilt: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 I 1 Nr. 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1.1. 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (S. 1). Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (S. 2). [23] Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 II SGG). Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Soweit die Kl. vorträgt, das Sozialgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage ihrer anwaltlichen Tätigkeit beschäftigt, verkennt sie, dass zulässiger Streitgegenstand hier allein die Frage ist, ob sie als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 gem. § 231 IVb SGB VI rückwirkend von der Versicherungspflicht zu befreien ist. [24] Das Sozialgericht hat auch – anders als von der Kl. angenommen – nicht rechtsfehlerhaft eine „davor liegende“ Beschäftigung i.S.d. § 231 IVb 2 SGB VI verneint. Die Kl. hat keine weiteren Beschäftigungen zwischen der hier streitigen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 und der Tätigkeit bei der T GmbH ausgeübt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 231 IVb 2 SGB VI jedoch nur für „zeitlich unmittelbar davor liegende Beschäftigungen“ wirken, also bei einem Wechsel zwischen inhaltlich gleichartigen Beschäftigungen an der Zeitgrenze zum Inkrafttreten der BRAO über Syndikusrechtsanwälte (s. BTDrs. 18/5201, 46; vgl. ferner Segebrecht, in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 231 Rn. 15). An einer solchen zeitlichen Unmittelbarkeit fehlt es angesichts einer Zeitspanne von fast zweieinhalb Jahren zwischen beiden Tätigkeiten. Denn die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 endete am 31.12.2014; die Tätigkeit bei der T GmbH begann am 1.6.2017. [25] Soweit sich die Kl. auf die Verwendung der Pluralnur zeitlich parallel ausgeübte Tätigkeiten form („Beschäftigungen“) beruft und daraus ein weites Verständnis der „davor liegenden“ Beschäftigungen herleiten will, verfängt dies nicht. Gemeint sind mit der Pluralform mehrere, zeitlich parallel (nicht nacheinander) ausgeübte Tätigkeiten als Syndikusrechtsanwalt (vgl. BT-Drs. 18/5201, 32 zu Nr. 2 [§ 46a I BRAO-E] a.E.; Hessisches LSG, Urt. v. 19.11.2024 – L 2 R 93/23 44). [26] Der Verweis der Kl. auf die Entscheidung des SG Konstanz v. 14.8.2024 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation und rechtfertigt schon deswegen keine abweichende Betrachtungsweise. Zwischen dem Ende der „davor liegenden“ Beschäftigung (Februar 2016) und dem Beginn der neuen Beschäftigung (April 2016), für die die Befreiung nach § 6 I 1 Nr. SGB VI erteilt worden war, lag im dortigen Fall – anders als hier – lediglich ein Monat (SG Konstanz, Urt. v. 14.8.2024 – S 4 R 946/24 Rn.1, 33). [27] Im Übrigen spricht auch der Ausnahmecharakter Ausnahmecharakter der Regelung des § 231 IVb 1 SGB VI gegen ein weites Verständnis. Nach dem Wortlaut des § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht nur befreit konkret „für die Beschäftigung“. Eine Befreiung kann danach nur tätigkeitsbezogen und nicht personen- oder berufsbezogen erteilt werden. Sie ist ausdrücklich beschränkt „auf die jeweilige Beschäftigung“, für die sie beantragt wird (§ 6 V 1 SGB VI. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt eine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die „jeweilig“ ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen nach den Vorgaben des Gesetzes nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl. BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R Rn. 17). In diese Systematik fügt sich die Rückwirkung nach § 231 IVb 1 SGB VI ein. Demgegenüber stellt § 231 IVb 2 SGB VI, der nicht an eine durch die davor liegende Beschäftigung begründete Pflichtmitgliedschaft anknüpft, eine Ausnahme von den Grundstrukturen des Befreiungsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Eine solche SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 396
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