BRAK-Mitteilungen 5/2026

leistete Arbeit nur einen Bruchteil der gesamten Arbeitszeit des Kl. [4] Der Kl. begehrt die Aufhebung dieses Bescheids und die Verpflichtung des Bekl., ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das OLG hat die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Hiergegen wendet sich der Kl. mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. [5] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. [6] Ein Zulassungsgrund gem. § 124 II VwGO i.V.m. § 111d S. 2 BNotO liegt nicht vor. Insbesondere bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO) noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 II Nr. 3 VwGO) oder weicht das Urteil tragend von einer Entscheidung des BGH ab (§ 124 II Nr. 1 VwGO). Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 II Nr. 5 VwGO) ist nicht durchgreifend dargetan. [7] 1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geboten. [8] a) Dieser Zulassungsgrund (§ 124 II Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d S. 2 BNotO) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st.Rspr, s. z.B. Senat, Beschl. v. 14.3.2022 – NotZ(Brfg) 10/21 Rn. 9; v. 22.3. 2021 – NotZ(Brfg) 9/20 Rn. 7; jeweils m.w.N.). [9] b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das OLG hat die Klage wegen Nichteinhaltens der örtlichen Wartezeit (§ 5b I Nr. 2 BNotO) zu Recht abgewiesen; die hiergegen vom Kl. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. [10] aa) Zum Anwaltsnotar soll nach § 5b I Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 BNotO (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung v. 18.6.2026, BGBl. I Nr. 183, im Folgenden: n.F.) nur bestellt werden, wer nachweist, dass er seit mindestens zwei (früher: drei) Jahren in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich rechtsanwaltlich tätig war. Diese Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit soll nicht organisatorische und wirtschaftliche Grundlage nur sicherstellen, dass der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist; sie dient insb. auch dem Zweck zu gewährleisten, dass der Bewerber gerade im künftigen Amtsbezirk die erforderlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis gelegt hat, so dass die Voraussetzungen für seine persönliche Unabhängigkeit geschaffen sind (st.Rspr., s. zuletzt Senat, Beschl. v. 14.3.2022 a.a.O. Rn. 14 und v. 22.3.2021 a.a.O. Rn. 12; jeweils m.w.N.). Die Formulierung „in nicht unerheblichem Umfang“ ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH dahin auszulegen, dass der Bewerber gerade in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig gewesen sein und zeitlich wie quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben haben muss (vgl. Senat, Beschl. v. 14.3.2016 – NotZ(Brfg) 5/15, ZNotP 2016, 113 Rn. 6, 9 m.w.N.). [11] Wie detailliert der Nachweis des konkreten Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit des Bewerbers im angestrebten Amtsbezirk sein muss, kann dabei weiterhin offenbleiben. Denn jedenfalls muss das Vorbringen zu Art und Umfang der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit, damit der Zweck der Regelung in § 5b I Nr. 2 BNotO n.F. überhaupt erreicht werden kann, widerspruchsfrei und so substantiiert sein, dass es eine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5b I Nr. 2 BNotO n.F. bietet (vgl. Senat, Beschl. v. 22.3.2021 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). [12] bb) Nach dieser Maßgabe stellt der Zulassungsantrag des Kl. die Einschätzung des OLG, der Vortrag des Kl. bilde keine hinreichend geeignete Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der örtlichen Wartezeit, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage. [13] (1) Insbesondere wirkt es sich auf die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aus, dass das OLG fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Kl. selbst habe auf dem Formular, mit dem die Bewerbung des Kl. an den Bekl. übermittelt wurde, unter Nummer 4 („Wartezeit der Ortsansässigkeit“) das Kästchen mit „ja“ angekreuzt, obwohl es sich insoweit um ein rein internes Formular handelte, das nicht vom Kl., sondern vom Sachbearbeiter des LG ausgefüllt wurde. Entscheidend für das OLG war nämlich nicht, wer das Kästchen angekreuzt hatte, sondern der inhaltliche Umstand, dass der Kl. die Errichtung einer neuen Zweigstelle der Kanzlei in Rendsburg erst am 12.7.2023 gem. § 27 BRAO angezeigt hat, und dass sein Vortrag dazu, inwiefern er die dort vorher bereits vorhandene Niederlassung der Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft genutzt habe, unergiebig war. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, ob die vom Kl. vorgelegten Mandantenlisten jeweils identisch sind oder, wie der Kl. meint, lediglich fortgeschrieben wurden, sondern, dass sie nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Mandate des Kl. sich ab wann und in welchem Umfang dem in Aussicht genommenen Amtsbereich Rendsburg zuordnen lassen. [14] (2) Entgegen der Auffassung des Kl. ist nicht zu beanstanden, dass das OLG von der Anzeige einer neuen Zweigstelle der Kanzlei in Rendsburg im Juli 2023 darauf geschlossen hat, dass der Kl. seine Tätigkeit dort erst zu diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfang aufgenommen hat. Denn zum einen ist die Errichtung einer Zweigstelle „unverzüglich“ anzuzeigen (§ 27 II 1 BRAO). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 401

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