per – Draft RTS under Article 40(2) AMLD (non-financial sector), 13.7.2026, abrufbar unter https://www.amla.europa.eu/document/download/2ed125ad-9584-4db 7-916f-2bb92cb8bce1_en?filename=Consultation+Paper+draft+RTS+under+Articl e+40 %282 %29+AMLD.pdf. Stand 6.9.2026: erste Konsultation seit 15.7.2026 geschlossen, zweite bis 27.9.2026 geöffnet. Beide Dokumente sind Entwürfe. Zur Erlasszuständigkeit der Kommission Brian, GWuR 2025, 44 (45). Art. 10 AMLR bezeichnet das Instrument als „Unternehmensweite Risikobewertung“. Die englische Bezeichnung der AMLA dazu lautet „Business-wide risk assessment“ (BWRA). Dieser Begriff hat sich im englischsprachigen Raum verbreitet – hier im deutschsprachigen Raum wird allerdings auch von der „Selbstbewertung der Kanzlei“ gesprochen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie aus Tätigkeitsprofil und Kontrollwirkung ein begründetes Urteil über das verbleibende Risiko entsteht. Davon zu unterscheiden sind Fehler der Methode, der Kontrollen oder der Nachweisführung. Der Beitrag bezeichnet sie als Bewertungs-, Kontroll- und Compliancerisiken. Sie sind keine weiteren Risikokategorien des Art. 10 I AMLR, können aber das Urteil der Kanzlei verfälschen und die Risikominderung beeinträchtigen. 2. DER AUSGANGSFALL Die fiktive M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Düsseldorf (im Folgenden: M.-Gesellschaft) hat vier Vollzeitäquivalente und 650.000 Euro Jahresumsatz.4 4 Die Gesellschaft und sämtliche Falldaten sind fiktiv. Ein Bezug zu tatsächlich bestehenden Unternehmen oder Personen ist nicht beabsichtigt. Neben Prozessmandaten bearbeitet sie rund 25 potenziell erfasste Unternehmens-, Immobilien-, Gründungs- und Strukturierungsmandate, teilweise mit steuerlichen Leistungen. Ausländische Beteiligungsketten, Fernkontakte und vereinzelt Anderkonten kommen hinzu. Eine Stichprobe ergab drei Prüffälle: – In Akte A fehlt die Ausweiskopie. Gespeichert ist stattdessen die genaue Fundstelle der Identitätsinformationen. – In Akte B bleibt der Zeitpunkt der Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers unklar. – In Akte C weicht der angekündigte Einzahler vom Mandanten ab. Hier ist zu klären, ob die ermittelten Angaben zu Identität, Konzernbezug, Mittelherkunft und Mandatszweck eine Zahlungsfreigabe und das Absehen von einer Verdachtsmeldung tragen. II. ANWENDUNGSBEREICH, NORMADRESSAT UND BEWERTUNGSEBENEN 1. TÄTIGKEIT, NICHT BERUFSBEZEICHNUNG Vor der Bewertung ist zu klären, welche Leistung erfasst ist und wen die Pflichten konkret treffen (Art. 3 Nr. 3, Art. 15 AMLR). Die M.-Gesellschaft muss ihre Untersuchung beim richtigen Rechtsträger und dem zutreffenden Tätigkeitsumfang ansetzen. Zur allgemeinen Pflichtenübersicht sei hierzu auf Funke/Bluhm (in diesem Heft) verwiesen.5 5 Art. 3 Nr. 3, Art. 15, Art. 10 und Art. 20 AMLR. Zur allgemeinen Pflichtenübersicht Funke/Bluhm, Neues EU-Geldwäschepaket, neue Pflichten, BRAK-Mitt. 2026, 328 (in diesem Heft), unter II und III. Für Rechtsanwälte bestehen grundsätzlich zwei selbstständige Zugänge. Steuerbezogene Hilfe, Unterstützung oder Beratung ist erfasst, wenn sie eine wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit bildet (Art. 3 Nr. 3 Buchst. a AMLR). Für Transaktionsberatung gilt diese Schwelle jedoch nicht – erfasst sind Finanzoder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten sowie die Mitwirkung an Planung oder Durchführung der abschließend aufgezählten Katalogtransaktionen (Art. 3 Nr. 3 Buchst. b Ziff. i-v AMLR). Ein bloßer wirtschaftsrechtlicher Bezug genügt dafür nicht, denn maßgeblich ist die tatsächlich übernommene Leistung.6 6 Art. 3 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b Ziff. i-v AMLR; zur bisherigen tätigkeitsbezogenen Anknüpfung § 2 I Nr. 10 GwG. Daraus folgt für die Abgrenzung: Allgemeine gesellschaftsrechtliche Dauerberatung kann außerhalb des Katalogs liegen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Gründungsmitteln ist dagegen ausdrücklich erfasst (Art. 3 Nr. 3 Buchst. b Ziff. iv AMLR). Ein Prozess über eine frühere Immobilientransaktion fällt nicht allein deshalb unter Buchst. b. Wird der Auftrag um die Planung einer neuen Katalogtransaktion jedoch erweitert, so ist diese Leistung neu einzuordnen. Die Akte sollte deshalb nicht nur das Rechtsgebiet nennen, sondern den Auftrag und seine Änderungen erkennen lassen.7 7 Art. 3 Nr. 3 Buchst. b Ziff. i-v AMLR. Zur tätigkeitsbezogenen Begrenzung nach bisherigem Recht Zumpf, GWuR 2026, 21 (22, 24). Bei Mischmandaten liegt eine Gesamtbetrachtung nahe, weil mehrere Leistungen einem Auftrag dienen. Der Tätigkeitskatalog erfasst aber nicht jede anwaltliche Beratung (Art. 3 Nr. 3 Buchst. a und b AMLR), denn auch der Kontrollrahmen knüpft an die erfassten Tätigkeiten an (Art. 9 I UAbs. 2 AMLR). Sachlich eigenständige Leistungen sind daher nach hier vertretener Auffassung gesondert einzuordnen – entscheidend ist dabei stets ihr tatsächlicher Zusammenhang, nicht eine getrennte Aktenführung oder Rechnung. Beratungsschritte, die gemeinsam eine Katalogtransaktion vorbereiten, dürfen nicht herausgelöst werden. Die M.-Gesellschaft prüft deshalb Auftrag, Leistungsziel und Transaktionsbezug. Für den weiteren Fall wird unterstellt, dass alle 25 Mandate Katalogtätigkeiten enthalten. Für steuerliche Beratung gilt daneben die Wesentlichkeitsschwelle des Buchst. a.8 8 Art. 3 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b Ziff. i-v sowie Art. 9 I UAbs. 2 AMLR, ErwG 12 S. 1 AMLR. Zur bisherigen tätigkeitsbezogenen Anknüpfung § 2 I Nr. 10 GwG und Zumpf, GWuR 2026, 21 (22, 24). Die gesonderte Prüfung sachlich abgrenzbarer Leistungen ist eine systematische Folgerung aus dem tätigkeitsbezogenen Tatbestand. Danach ist dann der Schutz vertraulicher Mandanteninformationen zu prüfen. Die Meldeausnahme erfasst Informationen aus der Beurteilung der Rechtslage sowie der Verteidigung oder Vertretung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren (Art. 70 II UAbs. 1 AMLR) – sie beseitigt aber die Verpflichtetenstellung nicht. Die Rechtsfolgen unerfüllbarer Sorgfaltspflichten regelt geMICHAELIS, DIE AMLR-RISIKOBEWERTUNG IN DER ANWALTSKANZLEI – VOM TÄTIGKEITSPROFIL ZUM INHÄRENTEN RISIKO (TEIL 1) AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 339
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