d) ÜBEROBLIGATORISCHE AUSFÜHRUNGEN DES ANWALTSSENATS DES BGH Die Argumentation des Anwaltssenats des BGH überzeugt insoweit. Allein die zeitliche Aufteilung der während der Altersteilzeit insgesamt erbrachten Tätigkeit auf die Arbeits- und die Passivphase rechtfertigt keinen Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.31 31 Mit dem Argument der vorgeleisteten Tätigkeit wird zugleich auch der Anwendungsbereich begrenzt. Die Aufrechterhaltung der Zulassung in anderen Freistellungskonstellationen (z.B. bei einer – streitbehafteten -Freistellung unmittelbar vor der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) wird damit nicht zu begründen sein, s. dazu Posegga, DStR 2025, 2375. Hätte es das Gericht damit bewenden lassen, wäre das Urteil inhaltlich stringent und „das Bild rund“ gewesen. Der Anwaltssenat setzt sich anschließend jedoch noch mit der Frage auseinander, ob durch die Freistellungsphase eine „Unterbrechung“ der rechtsanwaltlichen Tätigkeit erfolgt ist. Dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nach dem Ende der Freistellungsphase – anders als im Fall einer zeitlich begrenzten Unterbrechung – nicht wieder aufnimmt, sondern endgültig beendet, soll nach dem Anwaltssenat nicht zu einer anderen Beurteilung der Frage der Rechtswidrigkeit des Widerrufs führen. Er begründet dies damit, dass der für die Rentenversicherung bindende Widerruf der Zulassung ipso jure den Wegfall der Befreiung des Syndikusrechtsanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zur Folge hätte, wobei hinsichtlich der damit verbundenen finanziellen Folgen auch zu berücksichtigen sei, dass der Syndikusrechtsanwalt in diesem Fall i.d.R. in der gesetzlichen Rentenversicherung keine hinreichende Versicherungsdauer ansammeln und damit keine Rentenanwartschaften mehr erwerben können. Außerdem stünde ein Widerruf der Zulassung wegen Eintritts in die Freistellungsphase nicht mit dem grundsätzlichen Bestreben des Gesetzgebers in Einklang, im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndikusrechtsanwälte Konsistenz und Widerspruchsfreiheit herzustellen und einen Bruch in der Versorgungsbiographie zu vermeiden.32 32 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 45 ff. Beide Aspekte überzeugen auf berufsrechtlicher Ebene nicht. Fragen hinterlässt zunächst die Aussage des BGH, dass bei dem mit dem Zulassungswiderruf verbunden Wegfall der rentenversicherungsrechtlichen Befreiung die finanziellen Folgen zu berücksichtigen seien, weil der Syndikusrechtsanwalt bei einem Widerruf der Zulassung wegen des Eintritts in die Freistellungphase der Alterszeitzeit „in der Regel“ in der gesetzlichen Rentenversicherung keine hinreichende Versicherungsdauer ansammeln und damit keine Rentenanwartschaften mehr erwerben könne. Der Anwaltssenat führt den Wegfall der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und den damit verbundenen möglichen Wechsel des Versorgungssystems im Sinne eines obiter dictums an, ohne auf die konkrete Situation des verfahrensbeteiligten Syndikusrechtsanwalts einzugehen. Ob dieses Argument auch relevant ist, wenn im Einzelfall noch ausreichend Versicherungszeit zum Erreichen entsprechender Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung stände oder sogar ausreichende Anwartschaften bereits bestehen? Vor allem aber kann aus der berufsrechtlichen Fortgeltung der Zulassung nicht zwingend auf die sozialversicherungsrechtliche Fortgeltung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§ 6 I 1 Nr. 1 SGB VI) geschlossen werden.33 33 Deshalb hat die Entscheidung des Anwaltssenats auch keine unmittelbaren Auswirkungen für sog. „Alt-Syndizi“, die nach überwiegender Auffassung aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen, ohne jedoch als Syndikusrechtsanwalt i.S.d. § 46 II 1 BRAO zugelassen zu sein. Die sog. Tatbestandswirkung gilt nur so lange, wie sich der zugrundliegende Sachverhalt nicht ändert.34 34 S. zur Tatbestandswirkung des Zulassungsbescheides für die Entscheidung über die rentenversicherungsrechtliche Befreiung LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10. 2025 – L 5 R 354/25, BeckRS 2025, 45641 Rn. 26 m. Anm. Wietoska, FD-RVG 2026, 808809; kritisch zur Bindungswirkung der ZulassungsentscheidungSchafhausen, AnwBl 2016, 116 (117). Ändert sich die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit, erlischt die Befreiung, auch wenn die Zulassung rechtswirksam fortbesteht.35 35 BT-Drs. 18/5201, 33; BGH, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19, BRAK-Mitt. 2020, 236 Rn. 17; Dietzel, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl. 2022, § 46a BRAO Rn. 30; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 46a Rn. 61; Wolf, inGaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 46a BRAO Rn. 39, 56; Schafhausen, in Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster, 2016, Das neue Syndikusrecht, § 3 Rn. 24. Die Bindungswirkung der berufsrechtlichen Zulassung gilt nach § 46a II 4 BRAO ausdrücklich nur für die „Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“, nicht aber für deren Fortbestand; dieser richtet sich allein nach § 6 V 1 SGB VI. Folglich endet die Befreiung des Syndikusrechtsanwalts von der gesetzlichen Versicherungspflicht – unabhängig vom Schicksal der Zulassung – mit dem Ende der von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erfassten Tätigkeit; der Befreiungsbescheid erledigt sich in diesem Fall „auf andere Weise“ i.S.d § 39 II SGBX.36 36 S. dazu BSG, Urt. v. 16.6.2021 – B 5 RE 4/20 R, NJW 2022, 267 Rn. 25; Urt. v. 22.3.2018 – B 5 RE 5/16 R, NJW 2018, 2434 Rn. 42. Diese für Syndikusrechtsanwälte negative Folge tritt insb. ein, wenn sich die der Befreiung zugrunde liegende Tätigkeit geändert hat.37 37 BT-Drs. 18/5201, 20; Geckeler, in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2026, § 6 SGB VI Rn. 32; Nusser, in beck-online.Großkommentar (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs/Fuchsloch (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.2.2026, § 6 SGB VI Rn. 59; Segebrecht, in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 6 Rn. 44. Die Tätigkeit des klagenden Syndikusrechtsanwalts hat sich in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit in tatsächlicher Hinsicht unzweifelhaft geändert, andernfalls hätte es keiner „normativen Betrachtung“ auf berufsrechtlicher Ebene für diesen Zeitraum bedurft. Der Anwaltssenat des BGH selbst stellt dazu ausdrücklich fest: „Der Kläger [hat] seit seinem Eintritt in die Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses tatsächlich keine syndikusanwaltliche Tätigkeit mehr ausgeübt“.38 38 Wörtlich BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 2026, 387 (in diesem Heft) Rn. 24. POSEGGA, ALTERSTEILZEIT IM BLOCKMODELL – KEIN WIDERRUF DER ZULASSUNG ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT IN DER FREISTELLUN... BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 AUFSÄTZE 348
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