BRAK-Mitteilungen 5/2026

STICHWORT BERUFSRECHT BERUFSORDNUNG FÜR RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE (BORA) Überblick Das Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist nicht nur in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt, sondern wird in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) konkretisiert. Die Grundlage hierfür bildet § 59a BRAO. Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet die Berufsträger zu einem bestimmten Verhalten und greift so in Art. 12 GG ein. Der Gesetzgeber kann in einem bestimmten Umfang Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts eine Satzungskompetenz einräumen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Gesetzgeber die statusbildenden und wesentlichen Regelungen selbst trifft.1 1 BVerfGE 33, 125, 161 ff. (Fachärzte-Entscheidung), BVerfGE 76, 171, 185 (BastilleEntscheidung). Nur im Rahmen der Satzungsermächtigung können die Selbstverwaltungskörperschaften Satzungen erlassen. Erlassen wird die BORA durch das hierfür demokratisch legitimierte Gremium, die Satzungsversammlung.2 2 Hierzu Nitschke, BRAK-Mitt. 2024, 93. Der Gesetzgeber hat der Satzungsversammlung in § 59a BRAO ermöglicht, aufgrund der besonderen Sachkunde der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, ergänzende Regelungen hinsichtlich der praktischen Berufsausübung in der BORA zu schaffen. Aus der Sicht des Gesetzgebers soll die BORA dem einzelnen Berufsträger einen Leitfaden an die Hand geben, wie er sich in Zweifelsfällen zu verhalten hat.3 3 BT-Drs. 12/4993, 34. Die Satzungsversammlung entscheidet eigenständig, in welchem Umfang sie von der Satzungsermächtigung Gebrauch machen will. Sie darf aber nur den gesetzlichen Regelungsspielraum ausfüllen, nicht jedoch erweitern oder einschränken.4 4 Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 59a Rn. 2a. Die BORA regelt vor allem die Pflichten bei der Berufsausübung (Teil 2). Dem ist ein Teil 1 „Freiheit der Berufsausübung“ vorangestellt. § 1 BORA fasst in anderen Worten als die BRAO und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Funktion und Tätigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zusammen. Insbesondere § 1 II BORA fasst die Rolle der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für den Zugang zum Recht aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger glücklicher zusammen, als dieser Gedanke in § 3 BRAO formuliert ist.5 5 Vgl. zur Funktion anwaltlicher Beratung und dem Zugang zum Recht BVerfGE 110, 226, 251 f. Allerdings handelt es sich bei § 1 BORA, wie auch bei § 1 bis § 3 BRAO, um einen allgemeinen Programmsatz, aus dem keine konkreten Verpflichtungen und Rechte abzuleiten sind. Kernstück der BORA ist der zweite Teil (Pflichten bei der Berufsausübung). Dieser Abschnitt umfasst die § 2 bis § 34 BORA. Die Satzungsversammlung hat den zweiten Teil in neun Abschnitte gegliedert. Inhaltlich lassen sich die Regelungen wie folgt gliedern: a) Kernpflichten zur Sicherung der anwaltlichen Tätigkeit, § 2 und § 3 BORA Die BORA präzisiert hier die Regelungen in § 43a II und IV BRAO. Nach § 2 II BORA müssen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die organisatorischen und technischen Maßnahmen ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind, um die Verschwiegenheitspflicht sicher zu stellen. Besondere Herausforderungen ergeben sich dabei durch die ITSysteme und mobile bzw. Homeoffice-Arbeitsplätze.6 6 Hierzu instruktiv Hartung/Scharmer/Gasteyer, BORA, 8. Aufl. 2022, § 2 Anhang und § 2 Rn. 88. Allerdings lässt die BORA es zu, Kommunikationswege mit einem Risiko für die Vertraulichkeit zu benutzen, wenn der Mandant dem zustimmt, § 2 II 5 BORA. Von einer Zustimmung kann ausgegangen werden, wenn der Mandant den Kommunikationsweg selbst benutzt. Präzisiert wird in § 3 BORA die Regelungen zur Vertretung widerstreitender Interessen. Dabei stellt § 3 I BORA klar, dass die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten für den eigenen Mandanten und der Anspruchsgegnerin ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen darstellt (Doppeltreuhand). Um eine Sozietätserstreckung des Verbots der widerstreitenden Interessen zu vermeiden, definiert § 3 IV BORA detaillierte Anforderungen: Die widerstreitenden Interessen müssen ausschließlich durch verschiedene Personen vertreten werden. Der Zugriff auf Papierakten und elektronische Dateien muss für diejenigen, die die widerstreitenden Mandate bearbeiten, ausgeschlossen sein, genauso wie die mitarbeitenden Personen nicht über die Mandate mit widerstreitenden Interessen kommunizieren dürfen. Hierzu ist auch die Kenntnis imanwaltlichen Berufsrecht nach § 5a BORA zu zählen. Nach § 43f BRAO müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte innerhalb eines Jahres Kenntnisse im Anwaltsrecht nachweisen. Die Anforderungen definiert § 5a BORA näher. b) Schutz des Vermögens des Mandanten § 4 BORA enthält detaillierte Regelungen bezüglichdes Fremdgeldes. § 4 BORA baut dabei auf § 43a VII BRAO auf. Die Regelung ist insb. vor dem Hintergrund STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 STICHWORT BERUFSRECHT 360

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