BRAK-Mitteilungen 5/2026

senkonflikt gegen das Übermaßverbot verstoßen würde und deshalb verfassungsrechtlich unzulässig wäre. * 4. Ob widerstreitende Interessen bestehen und vertreten werden, kann nicht ohne Blick auf die konkreten Umstände des Falls beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt. * 5. Jedenfalls aber ist ein Interessenwiderstreit von einigem Gewicht zu fordern, an welchem es insbesondere dann fehlt, wenn der Interessenwiderstreit lediglich nach den Parteivorstellungen unwesentliche Bestandteile der angestrebten Vereinbarung betrifft oder mit nur unerheblichem inhaltlichen und zeitlichen Aufwand beigelegt werden kann. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.7.2026 – 12 U 6/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Daniel Beisel, Karlsruhe HINWEISE DER REDAKTION: Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zieht über § 134 BGB die Nichtigkeit des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses nach sich. Da der Mandant dann ohne rechtlichen Grund eine Dienstleistung des Rechtsanwalts erlangt hat, steht dem Rechtsanwalt im Grundsatz über die §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB ein Wertersatzanspruch zu. Eine Versagung des Bereicherungsanspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB vorliegen. In subjektiver Hinsicht erfordert diese Norm, dass der Leistende vorsätzlich gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Die Vorschrift wird daher regelmäßig nur bei klaren und eindeutigen Verstößen greifen. Bei nur fahrlässigen Verstößen gegen das Verbot kommt hingegen ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch in Betracht. FACHANWALTSCHAFTEN BESONDERE PRAKTISCHE ERFAHRUNGEN IM VERGABERECHT FAO §§ 5 I 1 lit. v, 5 IV, 14o * 1. Unter einem „Fall“ i.S.d. § 5 I 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch entscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschiedensind. * 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zählt ein Fall grundsätzlich nur einfach, selbst wenn sich ein Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt. * 3. Gegebenenfalls kann ein solches Verfahren im Rahmen des § 5 IV FAO jedoch höher als mit 1 gewichtet werden. * 4. Ein Fall im Bereich des jeweiligen Fachgebiets liegt vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Insofern genügt es, dass eine Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder wenigstens erheblich werden kann bzw. Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen. * 5. Praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergaberechts vermittelt nur eine Tätigkeit, die das in § 14o FAO näher umschriebene Fachgebiet des Vergaberechts betrifft. * 6. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um ein Verfahren vor der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit handelt, sondern welche Rechtsprobleme zu behandeln waren. Bayerischer AGH, Urt. v. 23.7.2026 – BayAGH III-4-1/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der Nachweiszeitraum für praktische Fälle nach § 5 I 1 FAO ist mit Geltung zum 1.12.2025 von drei auf fünf Jahre verlängert worden. Mit dieser Reform wollte die Satzungsversammlung nicht allein eine Fristverlängerung erreichen, sondern eine strukturelle Anpassung an die Realität des Anwaltsmarktes und an die moderne Lebens- und Arbeitswelt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ermöglichen. PFLICHT ZUR EINRÄUMUNG EINER ANGEMESSENEN FRIST ZUR NACHHOLUNG FEHLENDER FORTBILDUNGSSTUNDEN BRAO § 43c IV 2; FAO § 15 V 3 * 1. Für den Fall eines fehlenden oder unvollständigen Nachweises der besonderen Fachanwaltsfortbildung muss die Rechtsanwaltskammer einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt Gelegenheit zur Nachholung von Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist geben. FACHANWALTSCHAFTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 375

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