BRAK-Mitteilungen 5/2026

e) FORTBESTAND DER BERUFSRECHTLICHEN ZULASSUNG NUR EIN „ETAPPENSIEG“ AUF DEM WEG ZUR FORTGELTUNG DER RENTENVERSICHERUNGSRECHTLICHEN BEFREIUNG Auch wenn die Entscheidung des BGH innerhalb der Syndikusrechtsanwaltschaft überaus positiv aufgenommen wurde,39 39 S. nur Shahnazarian v. 13.8.2026, https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/theme n/recht-gesetz/suendikus-oder-kammerversehen(zuletzt abgerufen am 22.8.2026). stellt sie lediglich einen „Etappensieg“ auf dem Weg zum Ziel der rentenversicherungsrechtlichen Befreiung auch für die Freistellungsphase dar. Denn der Fortbestand der Zulassung stellt bei einer Änderung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit keine hinreichende Bedingung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht dar,40 40 Dieser Aspekt wird häufig übersehen, wenn von dem Fortbestand der berufsrechtlichen Zulassung unmittelbar auf die Fortgeltung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiung geschlossen wird, s. z.B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW v. 7.7.2026, https://www.vsw-ra-nw.de/syndikuszulassung-bei-alterste ilzeit-2/ (zuletzt abgerufen am 22.8.2026). die der Syndikusrechtsanwalt für die Freistellungsphase sicherlich auch behalten wollte. Die berufsrechtliche Einwertung der (tatsächlich geänderten) Tätigkeit in der Passivphase determiniert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht.41 41 Dies gilt jedenfalls für den Fall des Fortbestands der Zulassung. Bei widerrufener Zulassung hingegen fehlt es an der für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingenden Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, sodass die Befreiung automatisch entfällt, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.2025 – L 5 R 354/25, BeckRS 2025, 45641 Rn. 27. Ungeachtet der fortbestehenden berufsrechtlichen Zulassung stellt sich deshalb die Frage, ob die rentenversicherungsrechtliche Befreiung ebenfalls die Freistellungsphase umfasst bzw. umfassen kann. Vorstellbar wäre zunächst, dass die von der DRV Bund ausgesprochene Befreiung ohne Weiteres – oder auch insoweit „normativ“ – auch die Zeit der Nichtausübung der Tätigkeit in der Freistellungsphase umfasst. Alternativ wäre etwa an eine Erstreckung der Befreiung gem. § 6 V 2 SGB VI zu denken, die jedoch tatbestandlich eine zeitlich begrenzte „andere“ Tätigkeit voraussetzt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zwar, sicherzustellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Alterssicherungssysteme führt.42 42 BT-Drs. 11/4124, 152; Geckeler, in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2026, § 6 SGB VI Rn. 34a; Nusser, in beck-online.Großkommentar (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs/Fuchsloch (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.2.2026, § 6 SGB VI Rn. 60; Segebrecht, in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 6 Rn. 113. Angesichts des eindeutigen Wortlautes erscheint es indes nicht zweifelsfrei, ob eine Erstreckung der Befreiung auf die Freistellungsphase in Betracht kommt.43 43 Vgl. aber BSG, Urt. v. 14.5.2025 – B 10/12 R 1/24 R, BRAK-Mitt. 2025, 464 Ls. m. AnmKellner, NJW 2025, 3453. Allgemeiner ausgedrückt lautet die Frage, ob für diese Fälle auch auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene die Möglichkeit der Fortgeltung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht besteht, um eine im Ergebnis doppelte Beitragspflicht des Syndikusrechtsanwalts in verschiedenen Versorgungssystemen zu vermeiden.44 44 Die Erstreckung der Befreiung erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern bedarf eines Antrags und einer Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung, BSG, Urt. v. 11.3.2021 – B 5 RE 2/20 R, NJW 2021, 1899 Rn. 14 m. AnmKellner; Urt. v. 31.10. 2012 – B 12 R 8/10 R, NJW 2013, 1901 Rn. 12; Geckeler, in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2026, § 6 SGB VI Rn. 34; Segebrecht, in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 6 Rn. 120; Hedermann, NZS 2014, 321 (325). Diese Frage wird die Rentenversicherung positiv beantworten müssen, bevor vollständig „grünes Licht“ für den berufsrechtlich obsiegenden Syndikusrechtsanwalt gegeben werden kann. f) WIDERRUF DER ZULASSUNG WAR NICHT MIT GESCHÄFTSFÜHRERTÄTIGKEIT DES SYNDIKUSRECHTSANWALTS BEGRÜNDET Zu guter Letzt geht der Anwaltssenat des BGH in seiner Entscheidung auf den Aspekt ein, dass der Syndikusrechtsanwalt seit dem Jahr 2016 bis zum Beginn der Freistellungsphase bei dem Unternehmen als Geschäftsführer beschäftigt war. Die beigeladene DRV Bund argumentierte deshalb, dass er nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts zur (Un)Zulassungsfähigkeit von Geschäftsführern45 45 BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23, BRAK-Mitt. 2025, 72 Rn. 15 ff. m. AnmHuff, NZG 2024, 1732; Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 36/23, NZA 2025, 190 Rn. 13 ff. von Beginn an überhaupt nicht als Syndikusrechtsanwalt hätte zugelassen werden dürfen. Der Widerrufsbescheid müsse deshalb Bestand haben. Der BGH ließ dies jedoch nicht gelten. Zwar müssen bei der gerichtlichen Prüfung eines Verwaltungsakts alle einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht (§ 86 I VwGO) grundsätzlich auch sämtliche rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt werden, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Das gelte aber nicht, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder die Zugrundelegung anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führt und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigtwird.46 46 BGH, Urt. v. 29.6.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitt. 387 (in diesem Heft) Rn. 51; BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019 – 2 B 19/18, NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24. Genau dies wäre hier aber nach Ansicht des Senats der Fall gewesen, weil die Rechtsanwaltskammer den Widerruf im August 2021 ausschließlich mit dem Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit und mit keinem Wort mit der Geschäftsführerstellung begründet hatte. III. FAZIT Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist von der zuständigen Rechtsanwaltskammer gem. § 46b II 2 BRAO zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Zulassungsanforderungen nach § 46 II-V BRAO entspricht. Dabei ist insb. für die Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen. Ein Syndikusrechtsanwalt ist in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in tatsächlicher Hinsicht nicht AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 349

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