BRAK-Mitteilungen 5/2026

Mit Schriftsatz v. 24.6.2026 (Bl. 81 ff.) überreicht die Bekl. ein Strafurteil des AG Bochum v. 10.7.2025 (Az.: 33 Cs 32 Js 77/24-167/25), mit dem der Kl. wegen Fälschung beweiserheblicher Tatsachen gem. § 269 I StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 70 Euro verurteilt wurde. Dieses Urteil ist seit dem 14.4. 2026 rechtskräftig. Der Verurteilung liegt eine nachträgliche Veränderung einer Auftragsbestätigung der Firma K. zugrunde, für die der Kl. zwischen 2008 und 2013 tätig war. 8. In der mündlichen Verhandlung am 17.7.2026 vor dem erkennenden Senat hat der Kl. eine Bestätigung des Finanzamts Bochum-Süd v. 16.7.2026 (Bl. 263) vorgelegt, dass „das oben genannte Konto“ zum Stichtag 16.7.2026 keine Zahlungsrückstände aufweise. Es handelt sich dabei um die in früheren Unterlagen auftauchende Steuernummer des Kl. Er vertieft des Weiteren seine bereits schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen und Argumente und überreicht die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ausführungen mittels eines Schriftstücks, das als Anlage zu Protokoll genommen, vom Senat zur Kenntnis genommen wurde und der Entscheidung zugrunde liegt. Darin wird nochmals betont, dass er aufgrund der nicht gewährten verlängerten Anhörungsmöglichkeit von einer falschen Tatsachenprognose der Bekl. ausgeht und der Widerruf im Hinblick auf die niedrigen Zahlungsrückstände bei einem vorhandenen Nettovermögen im Millionenbereich unverhältnismäßig sei. Zudem sei eine konkrete Gefährdung Rechtsuchender nicht gegeben, da er keine Anderkonten führe und sein Geschäftskonto zu keinem Zeitpunkt von einer Pfändung betroffen gewesen sei. Außerdem beantragt er im Falle der Abweisung seiner Klage, die Berufung zum BGH zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 267 ff.). AUS DEN GRÜNDEN: Die Anfechtungsklage ist gem. § 112 I 1 BRAO i.V.m. § 42 I Alt. 1 VwGO zulässig. Der Kl. ist als Adressat und Betroffener der Widerrufsverfügung v. 9.4.2026 gem. § 42 II VwGO klagebefugt. Ein Vorverfahren nach § 68 I VwGO war gem. § 110 I 1 JustG NRW nicht durchzuführen. Die Klage wurde auch gem. §§ 55d S. 1, 74 I 2 VwGO form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist allerdings unbegründet. 1. Der angefochtene Widerrufsbescheid v. 9.4.2026 ist formell ordnungsgemäß ergangen. Die für den Widerruf zuständige Bekl. hat den Widerruf durch ihren dazu berufenen Vorstand gem. § 33 I, III BRAO erlassen. Vor Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung wurde der Kl. mehrfach gem. § 32 I 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört. Die Widerrufsverfügung genügt im Übrigen den Formerfordernissen. 2. Die Widerrufsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. a) Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsan- § 14 II Nr. 7 BRAO walt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.9.2023 – AnwZ (Brfg) 18/23). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882b ZPO eingetragen, wird ein Vermögensverfall vermutet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis löschungsreif sind, weil die zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 13.2.2024 – AnwZ (Brfg) 29/24). Wenn diese Vermutung greift, muss der Rechtsanwalt zu ihrer Widerlegung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (so noch einmal BGH, Beschl. v. 27.9. 2023, a.a.O.). Entscheidender Zeitpunkt für den relevanten Vermögensverfall ist der Zeitpunkt des Erlasses bzw. Zugangs der Widerrufsverfügung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 9.4.2026 bestanden keine Eintragungen des Kl. im Schuldnerverzeichnis. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 9.4.2026 bestanden nur noch offene Vollstreckungsaufträge einschließlich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu der lfd. Nr. 15 der Prozessheftübersicht, der Forderung der OFD NRW. Soweit in der Widerrufsverfügung noch auf die lfd. Nr. 18 verwiesen wird, ist diese Forderung nach Mitteilung des OGV P. v. 8.4.2026 erledigt, die Vollstreckung wurde vor Erlass der Widerrufsverfügung eingestellt. b) Greift die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall, die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpft, nicht, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr nicht zum Tragen. In diesem Fall ist der Vermögensverfall des Rechtsanwalts konkret nachzuweisen. Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist hier – wie bei dem Vorliegen der Vermutungsregelung – der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, in Nordrhein-Westfalen also mangels Widerspruchsverfahrens der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Unstreitig ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 9.4.2026 die unter der lfd. Nr. 18 der Prozessheftübersicht geführte Forderung bereits vor dem Erlass der Widerrufsverfügung getilgt war. Die unter der lfd. Nr. 15 der Prozessheftübersicht aufgeführte Forderung, von der OFD NRW noch am 31.3.2026 mit 21.729,41 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 385

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