BRAK-Mitteilungen 5/2026

Ausnahmeregelung ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen (BSG, Urt. v. 26.2. 2020 – B 5 RE 2/19 R Rn. 37). [28] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Eine Kostenerstattung der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese sich nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligt und auch keine Anträge gestellt haben. [29] Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 II Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. ANMERKUNG: Das LSG Berlin-Brandenburg musste sich mit einer Rechtsfrage zur Reichweite der gesetzlichen Regelung zu einer möglichen Rückwirkung einer ausgesprochenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 231 IVb 2 SGB VI befassen. Diese Vorschrift wurde mit dem Syndikusneuordnungsgesetz (Gesetz v. 21.12.2015, BGBl. I S. 2517) mit Wirkung ab dem 1.1.2016 geschaffen. Demnach wirkt eine für eine bestimmte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ausgesprochene Befreiung auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Bereits das Sozialgericht hat in seinem Urt. v. 20.9. 2022 – S 32 R 1706/18 auf den hier fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der letzten Befreiung der Kl. von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die zuvor ausgeübte anwaltliche Beschäftigung hingewiesen. Das Sozialgericht stützte sich insofern auf die Begründung des Syndikusneuordnungsgesetzes, wonach eine befreiungsfähige Tätigkeit sich zeitlich unmittelbar an eine vorherige befreiungsfähige Tätigkeit anschließen müsse. Das LSG hat in seinem Berufungsurteil v. 17.2.2026 diese rechtliche Auslegung des Sozialgerichts zum „zeitlichen Unmmittelbarkeitserfordernis“ mehrerer ausgeübter befreiungsfähiger Tätigkeiten geteilt. Weder aus § 231 IVb 1 noch S. 2 SGB VI lasse sich aus Sicht des LSG ein (rückwirkender) Befreiungsanspruch herleiten. Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach der Regelung des § 231 IVb 2 SGB VI sei wegen des langen Zeitraumes von über zwei Jahren zwischen dieser und der nachfolgenden Beschäftigung nicht zu erteilen. Konkret bezog sich dieser gestellte Befreiungsantrag der Kl. v. 29.3.2016 auf ihre v. 1.5. bis 31.12.2014 ausgeübte abhängige Beschäftigung. Das Gericht beruft sich insoweit – wie das Sozialgericht zuvor auch – auf die Gesetzesbegründung dieser Regelung (BT-Drs. 18/ 5201, 46). Demnach müsse die vorherige abhängige Beschäftigung, für die eine Befreiung ausgesprochen wurde, zeitlich „unmittelbar“ vor dem Beginn der anschließenden Tätigkeit gelegen haben, um eine rückwirkende Befreiung auf diese vorherige abhängige Beschäftigung zu erlangen. Ferner habe das Syndikusneuordnungsgesetz den betroffenen angestellten, für nicht-anwaltliche Arbeitgeber tätigen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen für eine rückwirkende Befreiung jeweils eine Frist bis zum 1.4.2016 gesetzt. Diese kurze Frist für eine Antragstellung auf Befreiung zeige demnach, dass der Gesetzgeber die Anspruchszeiträume für rückwirkende Befreiungen nach dem Syndikusneuordnungsgesetz eng begrenzen wollte. Als Ausnahme von der Regel sei der rückwirkende Befreiungsanspruch gem. § 231 IVb 2 SGB VI daher zu verstehen. Die klagende Syndikusrechtsanwältin könne sich daher nicht für den Zeitraum zwischen ihrer im Jahr 2014 beendeten Tätigkeit und ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit rückwirkend befreien lassen. Offenkundig erachtete das LSG Berlin-Brandenburg insoweit den Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen erster abhängiger Beschäftigung (mit Befreiung) – Ende: 31.12.2014 – und zweiter abhängiger Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ab dem 1.6.2017 als zu lang, um noch für die zweite Beschäftigung befreit zu werden. Mangels gesetzlicher, planwidriger Regelungslücke sei die gesetzliche Regelung des § 231 IVb 2 SGB VI nicht analogiefähig. Ferner würde laut dem LSG Berlin-Brandenburg der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG durch diese unterschiedliche Behandlung im Befreiungsrecht nicht verletzt. Es verweist insofern auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 3.7.2019 – L 16 R 549/18 Rn. 18. Es erscheint nachvollziehbar, dass das LSG wie auch zuvor das Sozialgericht darauf hingewiesen hat, dass es für den Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung nach der gesetzlichen Regelung des § 231 IVb 2 SGB VI eben nicht allein auf eine ausgeübte rechtsanwaltliche Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern auch und vor allem auf den Beginn und Zeitraum der ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber in Bezug auf die zuvor ausgeübte entsprechende anwaltliche Tätigkeit nach dem Gesetz ankomme. Ferner betont das LSG, dass § 231 IVb 1 SGB VI eine Ausnahme von der Regel schaffe, eine Befreiung sei stets auf die jeweilige ausgeübte Tätigkeit bezogen. Es ist nachvollziehbar, wenngleich für die betroffene Syndikusrechtsanwältin bedauerlich, dass das LSG einen rückwirkenden Befreiungsanspruch gemäß der Ausnahmeregelung des § 231 IVb 2 SGB VI verneint hat. Unabhängig von diesem Urteil des LSG v. 17.2.2026 ist auf die Rechtsprechung des 12. Senats des BSG hinzuweisen, wonach eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 231 IVb 1 SGB VI keine Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und/oder der berufsständischen Versorgung für den gesamten Rückwirkungszeitraum erfordere (BSG, Urt. v. 19.9.2024 – B 12 R 3/22 R). Rechtsanwalt Jan Wulfetange, LL.M., Berlin HINWEIS DER REDAKTION: Ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG ist unter dem Az B 10 R 6/26 anhängig. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 397

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